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Bundesstrafgericht 24.11.2004 BK_H 200/04

24 novembre 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,663 parole·~13 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien A.______,

Beschwerdeführer amtlich vertreten durch Advokat lic. iur. Urs Grob, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 200/04

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Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Aktionsbezeichnung „E.______“ ein umfangreiches gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Personen der albanischen Ethnie wegen Betäubungsmittelhandel im Sinne des schweren Falles und krimineller Organisation. Dabei ergaben sich Hinweise auf die Organisation einer grossen Lieferung Betäubungsmittel in die Schweiz, in welcher B.______ eine massgebliche Rolle spielte. Dieser stand hinsichtlich dieses Geschäfts mutmasslich in Kontakt mit C.______, einem Bruder des A.______.

B. Aus den abgehörten, verdeckt geführten Gesprächen zwischen den zahlreichen (auch weiteren) mutmasslichen Beteiligten ergaben sich Hinweise auf einen konkreten Drogentransport auf den 29. April 2004. Tatsächlich konnte an der deutsch-österreichischen Grenze in Z.______ (BRD) am Abend des 29. April 2004 ein LKW aus Mazedonien festgestellt werden, dessen Überprüfung eine transportierte Heroinmenge von 43 kg zu Tage förderte. Die Deutsche Polizei griff absprachegemäss nicht zu, sondern ermöglichte einen überwachten Weitertransport der Ware in die Schweiz. Der LKW überquerte somit am Abend des 30. April 2004, gegen 20.00 Uhr, die Grenze bei Y.______ und parkierte anschliessend auf dem Rastplatz X.______.

In der Folge erfolgten zahlreiche Festnahmen. Unter anderem wurde auch A.______ am 30. April 2004, 22.50 Uhr, in W.______ festgenommen und verhaftet. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Haftgericht III Bern-Mittelland am 4. Mai 2004 die Untersuchungshaft. Die Haftrichterin bejahte dabei Kollusions- und Fluchtgefahr.

A.______ liess am 29. Oktober 2004 durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen, wobei er vor allem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritt, aber auch Kollusionsund Fluchtgefahr verneinte (BK act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft wies am 3. November 2004 das Haftentlassungsgesuch mit begründeter Verfügung ab (BK act 1.4).

C. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs liess A.______ am 9. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts richten mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter

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Kostenfolge. Ferner beantragte er für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung für amtliche und ausseramtliche Kosten (BK act. 1). Am 17. November 2004 retournierte er das Formular unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (BK act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte am 17. November 2004 Abweisung der Beschwerde (BK act. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerdereplik an seinem Rechtsbegehren fest (BK act. 6). Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird nachstehend soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, S. 190 E 1; 121 II 72, S. 74 E 1a).

Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Untersuchungsrichterin wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2004 rechtsgültig zugestellt. Mit der Eingabe vom 9. November 2004 ist die Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer lässt in prozessualer Hinsicht rügen, im gesamten Verfahren sei ihm nie ein konkreter Vorhalt gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin stellt dies unter Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle in Abrede. Die Rüge beschlägt einerseits die Garantie des Art. 31 Abs. 2 Bundesverfassung (BV), wonach jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich unter anderem über die Gründe des Freiheitsentzugs unterrichtet zu werden. Dem Festgenommenen müssen in einer einfachen, untechnischen für ihn verständlichen Sprache die

- 4 wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme mitgeteilt werden (ZIMMERLIN, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, in ZStrR, Band 121, 2003, S. 315). Andererseits gründet der Anspruch auf Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 40 Abs. 2 BStP. Gemäss letzterer Bestimmung hat der Richter dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er beschuldigt wird. Was unter „Tat“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem (zeitlich neueren) Art. 32 Abs. 2 BV, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Es geht dabei um die tatsächlichen Vorwürfe und die einstweilige juristische Qualifikation, wobei das Informationsrecht grundsätzlich bereits im Ermittlungsverfahren entsteht (vgl. VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N 17). Die von VEST (a.a.O.) postulierte genaue Angabe der tatsächlichen Vorwürfe ist freilich insofern zu relativieren, als bei komplexen Lebensvorgängen zu Beginn der Ermittlungen der Behörde der genaue Ablauf in der Regel erst in groben Umrissen und eben nicht genau bekannt ist. Kriterium für das Genügen der Informationspflicht über die Tat (nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 40 Abs. 2 BStP) muss deshalb sein, dass dem Beschuldigten in groben Zügen bekannt gegeben wird, um welchen Lebensvorgang es geht und welche Strafbestimmung davon berührt sein soll. Freilich muss in einem solchen Fall im Verlaufe der Ermittlungen in einem späteren Zeitpunkt der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten weiter konkretisiert werden.

Vorliegend ist dem verfassungs- und gesetzmässigen Anspruch zu Beginn der Ermittlungen Genüge getan worden, indem dem Beschwerdeführer bei Hafteröffnung bekannt gegeben worden ist, es werde ihm ein Zusammenhang mit dem konkreten Drogentransport vom 29./30. April 2004 aus Mazedonien vorgeworfen. Eine genauere Bestimmung des „Zusammenhangs“ konnte vernünftigerweise noch nicht gefordert werden und war auch für eine vernünftige Verteidigung nicht erforderlich. Im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen wurden dem Beschwerdeführer dann regelmässig und unter Abspielen der abgehörten Gesprächsaufzeichnungen vorgehalten, dass und wie er an der Organisation des Imports beteiligt gewesen sei. Der Vorhalt war somit genügend und die Rüge erweist sich als unbegründet.

3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

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4. Der Beschwerdeführer lässt in materieller Hinsicht vorab bestreiten, dass ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde (FISCHER, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Diss. Baden 1995, S. 41). Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik, es seien ihm nur Telefonkontrollen vorgespielt und keine konkreten Beweise vorgelegt worden, dass die Protokolle abgehörter Telefongespräche grundsätzlich vollwertige Beweismittel sind. Telefonprotokolle können unter Umständen, wenn sie genügend konkret und eindeutig sind, sogar für sich allein den Beweis einer Tat erbringen. Insofern kann mit dieser Argumentation auch nicht geltend gemacht werden, die Verdachtsmomente hätten sich nicht verdichtet.

Der Beschwerdegegner hat bisher keine Aussage von Mitbeschuldigten oder Zeugen im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt. Er kann sich damit auch nicht auf allfällige Belastungen abstützen. Die Anzahl der aufgezeichneten Telefongespräche des Beschwerdeführers selbst, deren Konkretisierungsgrad und deren Konnex zur Heroinlieferung vom 29./30. April 2004 ist jedoch ausreichend, um für dieses Verfahrensstadium einen dringenden Tatverdacht anzunehmen. Augenfällig sind etwa die Telefonprotokolle vom 19. April 2004, 15.49 Uhr und 15.55 Uhr, worin unter der Deckbezeichnung „Wagen“ über den Import aus Mazedonien (Autos werden sonst nach Mazedonien exportiert!) verhandelt wird und woraus sich unschwer ergibt, dass B.______ und der Beschwerdeführer für sich und zum eigenen Profit „12 Wagen“ importieren wollten. Was der Beschwerdeführer zu diesen Gesprächen in der Einvernahme vom 14. Juli 2004 vorbrachte (S. 3 und 4) ist weder plausibel noch nachvollziehbar. Dem Telefonprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv für sich und nicht etwa für einen anderen und im Wissen um das Geschäft über die Organisation des Imports mit B.______ verhandelte. Ähnlich belastend wirkt das Ge-

- 6 spräch vom 25. April 2004, 15.57 Uhr, wo wiederum mit verdeckter Sprache (Tassen Farbe) über die Lieferung (etwa 10 Tassen im Moment) gesprochen wird. In der Einvernahme vom 18. August 2004 wurde ihm dieses Gespräch vorgespielt. Wiederum war seine Antwort (wie vieles andere zuvor und danach) teils widersprüchlich, teils unplausibel. Schliesslich (im Sinne eines weiteren Beispiels angeführt) sei auf das Gespräch vom 30. April 2004, 21.13 Uhr, verwiesen, wo der Beschwerdeführer B.______ mitteilt, „die Braut ist reingegangen, (über die Grenze). Sie ist Jungfrau“. Der Anruf ist zeitlich stimmig mit dem Grenzübertritt des Herointransports in die Schweiz. Wiederum vermag der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14. Oktober 2004 (S. 14) keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Gesprächstext abzugeben. Auch die in verschiedenen Einvernahmen vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, er habe gar nicht gewusst, um was es gegangen sei, sondern letztlich nur für andere telefoniert (zum Beispiel Einvernahme 15. September 2004, S. 2) steht im offenkundigen Widerspruch zu den Gesprächstexten. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in der letzten Einvernahme (14. Oktober 2004) neu eine Geschichte von zwei bestellten und von ihm gelieferten Pistolen zum Besten gibt, ist dies unglaubwürdig und vermag keine vernünftige Erklärung für den ganzen Telefonverkehr zu geben.

Für dieses Verfahrensstadium ist dringender Tatverdacht zu bejahen.

5. Der Beschwerdeführer lässt Kollusionsgefahr bestreiten. Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte etc. zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte (vgl. zur Kollusionsgefahr auch BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht. Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine übermässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte – wie hier – mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist.

Die Kollusionsgefahr ist im vorliegenden Fall offenkundig. Solange die verschiedenen Beteiligten nicht abschliessend befragt, diese Befragungen im

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Quervergleich analysiert, anschliessend zu Widersprüchen nachbefragt und schliesslich die verschiedenen Beschuldigten bzw. Belastungszeugen konfrontiert sind – sei es im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sei es in der Voruntersuchung – , besteht eine reale Kollusionsmöglichkeit. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, sein Bestreiten, sein Vorbringen nicht plausibler Geschichten, die fehlende Kohärenz seiner Aussagen (kein stimmiges Bild), machen deutlich, dass er sich der Aufklärung des Tatablaufs nach Kräften widersetzt. Dies ist zwar sein Recht, freilich ist daraus auch auf seine hohe Kollusionsbereitschaft zu schliessen. Kollusionsgefahr ist deshalb ohne weiteres anzunehmen.

6. Entgegen dem Beschwerdeführer ist zusätzlich auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. der fehlende Wohnsitz) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom 6. Dezember 2000 E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2341).

Obschon der Beschwerdeführer schon längere Zeit in der Schweiz lebt, hier seine Frau und mehrere minderjährige Kinder hat, mit denen er in Familiengemeinschaft lebt, ist Fluchtgefahr anzunehmen. Eine persönliche Verwurzelung des Beschwerdeführers über die familiäre Bindung hinaus mit der Schweiz ist nicht erstellt. Er selbst hat und pflegt intakte Beziehungen nach Mazedonien, seine beiden Brüder D.______ und C.______ leben nach wie vor in V.______ (Einvernahme 18. August 2003, S. 2). Sollte der Beschwerdeführer im Sinne des Tatverdachts – sei dies auch nur für eine Teillieferung von 12 kg Heroin – als wesentlicher Drahtzieher und mutmasslicher Profiteur verurteilt werden, so hat er mit einer sehr hohen, vieljährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, der Beschwerdeführer würde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen.

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7. Schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, das Strafverfahren werde nicht mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben oder die Dauer der Untersuchungshaft sei in Hinblick auf die zu erwartende Strafe unverhältnismässig.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren eingereicht. Der Beschwerdeführer bezieht IV-Renten im Betrage von Fr. 4'547.-- monatlich, seine Ehefrau eine solche von Fr. 2'376.--, gesamthaft Fr. 6'923.--. Die Auslagen pro Monat für ihn und seine insgesamt fünf Kinder übersteigen zwar diesen Betrag um rund Fr. 350.-- (wobei allerdings die Steuern pro Monat falsch ermittelt sind und die Position Kinderbetreuung nicht in Abzug gebracht werden kann [IV- Rente der Ehefrau]). Das Formular ist aber insofern inhaltlich nicht richtig ausgefüllt worden, als bei den Vermögensverhältnissen kein Aktivvermögen eingesetzt worden ist (mit Ausnahme eines älteren Personenwagens), der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeeingabe (S. 8) angibt, die Ersparnisse der Familie A.______ betragen Fr. 10'000.--. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühr vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt. Er kann seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses des Strafverfahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt und bei der Hauptsache belassen.

Bellinzona, 25. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat lic. iur. Urs Grob - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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