Entscheid vom 29. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP) Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 167/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Urkundenfälschung eröffnete, und dieses Verfahren mit Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, evtl. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB auch gegen A.______ ausgedehnt wurde; – dass die Bundesanwaltschaft A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm; – dass das Haftgericht IV Berner Oberland gegen A.______ mit Entscheid vom 2. September 2004 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft anordnete; – dass A.______ mit Eingabe seines Vertreters vom 24. September 2004 ein Haftentlassungsgesuch einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat; – dass A.______ gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 ihre Beschwerdeantwort mit den entsprechenden Beilagen einreichte, wobei alle diese Dokumente auch der Gegenseite eröffnet wurden; – dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 die Replik einreichte.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, – dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 52 Abs. 2 und 214 ff. BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG gegeben ist; – dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. September 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist; – dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 BStP vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens jederzeit berechtigt ist, ein Haftentlassungsgesuch einzureichen und damit überprüfen zu lassen, ob die notwendigen Haftgründe gegeben sind; – dass die Beschwerdekammer ihrem Entscheid die Verhältnisse zugrunde legt, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheides bestehen; – dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wurde; – dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten, belastenden Beweismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie insbesondere die Kontoblätter der Konten B.______ bis März 1995, die Faxanweisungen für anonyme Geldübergaben vom 3. Februar 1999 und vom 7. September 1999 [als Identifikation der Geldboten dient eine Banknote], die Aussage des Beschwerdeführers, dass er D.______ sehr gut kenne [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2004, S. 10], die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei B.______ um C.______ handle [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2004, S. 16], die Aussage des Beschwerdeführers, dass im März 1995 die Polizei ihm mitgeteilt habe, der richtige Name von B.______ sei C.______ [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2004, S. 3], die Aussage des Beschwerdeführers mit Bezug auf C.______, aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz gegen diesen eingeschritten sei, denke er, dass es sich um Verbrechen gehandelt habe, die auch in der Schweiz strafbar seien [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2004, S. 2], die Aussage des Beschwerdeführers, dass er Geld von Personen entgegengenommen habe, ohne diese Personen zu identifizieren [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. September 2004, S. 6], die Aussage des Beschwerdeführers, dass für eine Kontoeröffnung bei der Bank das ganze Geschäft offen gelegt werden müsse und es deshalb nicht einfach sei, ein Konto zu eröffnen [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Sep-
- 4 tember 2004, S. 9], die Aussage von D.______, der den Beschwerdeführer anhand einer Fotografie identifizierte und dazu bemerkte, man habe den Geldwechsler A.______ genannt [vgl. Einvernahme von D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 2], die Aussage von D.______, er habe aus Angst um seine Familie eine Steuer für den Zigarettenschmuggel an einen E.______ bezahlt, und dieser E.______ sei als Mafioso bekannt gewesen [vgl. Einvernahme von D.______ vom 14. Oktober 2004, S. 5] sowie das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen; – dass bezüglich der Kollusionsgefahr in erster Linie auf die Begründung des Haftgerichtes IV Berner Oberland im Haftentscheid vom 2. September 2004, S. 8, hingewiesen werden kann, die auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend ist, und dass der Beschwerdeführer durch sein defensives und widersprüchliches Aussageverhalten (beispielsweise der Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur mit F.______ gearbeitet, nie mit D.______ [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2004, S. 8], und der Aussagen von D.______, dass er mit A.______ [dem Beschwerdeführer] seit sehr langer Zeit, vermutlich schon vor 1990 Kontakt hatte [vgl. Einvernahme von D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 5], dass er mit A.______ am Telefon gesprochen und ihm Zahlungsinstruktionen gegeben habe [vgl. Einvernahme von D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 9], oder die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Geldüberbringer gekannt, wobei sich dann später herausstellte, dass dem Beschwerdeführer kaum der Übername gewisser Geldlieferanten bekannt war [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2004, S. 5], und dann wieder die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen direkten Kontakt zu diesen Geldlieferanten gehabt [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2004, S. 9]) den Zeitpunkt, in welchem die Kollusionsgefahr als gebannt gelten kann, selber weiter hinausschiebt, weshalb der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziffer 2 BStP nach wie vor gegeben ist; – dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte sowie der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe auch längere Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist; – dass angesichts der vorläufig noch bestehenden Kollusionsgefahr die Frage dahingestellt bleiben kann, ob zusätzlich auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist;
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– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 149 ff. OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; – dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- angemessen ist,
und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Fürsprecher Beat Zürcher (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.