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Bundesstrafgericht 08.06.2004 BK_G 020/04

8 giugno 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,579 parole·~8 min·3

Riassunto

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

Testo integrale

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_G 020/04

Entscheid vom 8. Juni 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Nidwalden, Gesuchsteller

gegen Kanton Bern, Gesuchsgegner Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

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Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2003 erhob die Firma B.______ AG beim Verhöramt des Kantons Nidwalden Strafklage gegen die Firma C.______ AG mit Sitz in Z.______/NW und gegen sechs Verwaltungsräte dieser Firma, darunter A._______. Die Strafklägerin machte Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und gegen das Urheberrechtsgesetz geltend. Gleichentags reichte die B.______ AG gegen A.______ ausserdem Strafanzeige beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern ein wegen Diebstahls, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Urheberrechtsgesetz.

B. Den beiden Eingaben liegt der folgende behauptete Sachverhalt zu Grunde: Bis zum Jahr 2002 war A.______ Geschäftsführer der Firma B.______ AG, der Strafklägerin, mit Sitz in Y.______/BE. Im Rahmen dieser Tätigkeit befasste er sich schwergewichtig mit der Entwicklung eines Systems zur elektronischen Leserschaftsforschung und bereitete dieses für die Patentanmeldung vor. Als Partnerin für diese Entwicklungsarbeit fungierte die C.______ AG, in deren Verwaltungsrat A.______ Einsitz hatte. In der Folge von Schwierigkeiten zwischen der B.______ AG und A.______ wurde dieser als Geschäftsführer entlassen, aller Ämter enthoben und mit einem Hausverbot belegt. Auf die entsprechende Mitteilung hin löste die C.______ AG die Zusammenarbeit mit der B.______ AG auf. Am 24. April 2003 stellte A.______ das System zur Leserschaftsforschung unter einem neuen Produktenamen in der Fernsehsendung Menschen, Technik, Wissenschaft des Fernsehens DRS als eigene Entwicklung vor; ein Kurzbeschrieb des Produkts wurde über die Internetseite der C.______ AG zugänglich gemacht. Diese hatte ihren Sitz im Kanton Nidwalden; die Fernsehsendung war in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgezeichnet worden. A.______ geht seiner eigenen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Firma D.______ mit Sitz in Y.______ nach; er selbst hat Wohnsitz im Kanton Bern. Die B.______ AG wirft A.______ ausserdem vor, sich Geschäftsunterlagen und Daten angeeignet und sich damit des Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Den übrigen Verwaltungsräten der C.______ AG wirft die B.______ AG vor, als Organe für die Entscheide dieser Firma mitverantwortlich zu sein.

- 3 - C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 ersuchte das Verhöramt des Kantons Nidwalden den Kanton Bern unter Hinweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend A.______) und Art. 349 Abs. 1 StGB (betreffend die weiteren angezeigten Personen) um Übernahme des Verfahrens. Am 28. August 2003 befragte die Berner Untersuchungsrichterin A.______ zur Klärung der Gerichtsstandsfrage. Die Generalprokuratur des Kantons Bern war in der Folge nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen, da es sich beim schwersten zu untersuchenden Delikt, beim Diebstahl, höchstens um ein geringfügiges Delikt gemäss Art. 172ter StGB handle und die UWG-Delikte in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallen würden.

D. Mit Schreiben vom 1. März 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragte die zuständige Verhörrichterin des Kantons Nidwalden, die Behörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die angezeigten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2004 zu Handen der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern, auf das Gesuch des Verhöramts des Kantons Nidwalden sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Anzeigen der B.______ AG zu behandeln und zu beurteilen. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts übermittelte die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 die Gerichtsstandsstreitigkeit zur Entscheidung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Rahmen des von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angeordneten zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei – der am 31. März 2004 aufgelösten – Anklagekammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG sowie Art. 351 StGB.

- 4 - 2. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, weil er nach Abschluss des Meinungsaustauschs am 2. September 2003 bis zum 1. März 2004 – mithin ein halbes Jahr – zugewartet habe, bis er die streitige Frage der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Entscheidung vorgelegt habe. Der deswegen vom Gesuchsgegner gestellte Antrag, auf das Gesuch sei bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten, ist abzuweisen: Eine Gerichtsstandsstreitigkeit ist vom Bundesstrafgericht zwingend zu entscheiden, da die zur Anzeige gebrachten Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind, weshalb der für die Verfolgung zuständige Kanton bei strittiger Kompetenz bezeichnet werden muss. Ein Nichteintretensentscheid wäre deshalb nur zulässig, wenn ein entsprechendes Gesuch offensichtlich unbegründet wäre, der Gerichtsstand bereits zweifelsfrei feststünde oder der Meinungsaustausch nicht zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen worden wäre (vgl. zu letzterem den unveröffentlichte Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004). Dies trifft vorliegend nicht zu. 2.2 Aus dem Verhalten einer am Gerichtsstandsstreit beteiligten Behörde kann unter bestimmten Umständen auf die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden: Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn ein Kanton den Meinungsaustausch unterlässt oder erheblich verzögert (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 570). Dasselbe gilt für den zuerst mit der Sache befassten Kanton, der bis zur Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 279 Abs. 1 BStP verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu gelangen. Im vorliegenden Fall hat das Verhöramt des Kantons Nidwalden weder den Meinungsaustausch mit der zuständigen Behörde des Kantons Bern unterlassen noch hat es diesen verzögert. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Gerichtsstand Nidwalden konkludent anerkannt hat, indem er bis zum 1. März 2003 zuwartete, bevor er das Gesuch um Klärung der Gerichtsstandsfrage einreichte. Die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch Zuwarten bis zur Einreichung des Gesuchs kann nur für denjenigen Kanton in Frage kommen, der zuerst mit der Sache befasst war und deshalb gemäss Art. 279 Abs. 1 BStP verpflichtet ist, das Gesuch zu stellen. Vorliegend gingen sowohl die Strafanzeige im Kanton Bern wie auch die Strafklage im Kanton Nidwalden am 9. Mai 2003 ein. Beide Kantone waren somit gleichzeitig mit der Sache befasst, weshalb zumindest aus der vorgenannten Bestimmung

- 5 keine Pflicht einer der beiden Kantone abgeleitet werden kann, das Gericht anzurufen; aufgrund ihrer allgemeinen Verfolgungspflicht bleiben in diesem Falle vielmehr beide Kantone gehalten, bei Scheitern des Meinungsaustausches die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes durch Anrufung der Beschwerdekammer herbeizuführen. Aus dem Umstand, dass es schliesslich der Gesuchsteller war, der das Gesuch stellte, kann der Gesuchsgegner demgemäss nicht schliessen, dass es der Gesuchsteller war, der zuwartete. Dasselbe gilt für ihn selbst, weshalb die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller nicht angenommen werden kann. Anders entscheiden hiesse, dass bei gleichzeitiger Befassung und Zuwarten beider Parteien immer derjenige Kanton für zuständig zu erklären wäre, der das Gesuch schliesslich stellte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wann der Meinungsaustausch zwischen den Parteien abgeschlossen war und wie lange der Gesuchsteller danach zuwartete, bis er an die Anklagekammer des Bundesgerichts gelangte.

3. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.2 Es ist heute unbestritten, dass die zur Anzeige gelangten Delikte teils im Kanton Nidwalden (Fernsehaufzeichnung und damit die allfällige Widerhandlung gegen das UWG) und teils im Kanton Bern (Aneignung von Geschäftsunterlagen und Daten der Anzeigestellerin durch ihren ehemaligen Geschäftsführer, evtl. Diebstahl) begangen wurden. Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist der Diebstahl. Der Kanton Bern ist somit zuständig und verpflichtet, die angezeigten Delikte zu verfolgen und gegebenenfalls zu beurteilen. Daran vermögen die Einwendungen des Gesuchsgegners nichts zu ändern: Auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der allfällige Diebstahl nur einen geringen Vermögenswert betraf oder die entsprechende Tathandlung nicht als Diebstahl, sondern als eine von den UWG-Delikten konsumierte Tat zu qualifizieren wäre, erscheint die Strafanzeige wegen Diebstahls nicht als offensichtlich haltlos (vgl. SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., N. 142 f.). Der Angezeigte wurde im Einvernehmen beider Parteien bezüglich des Diebstahls befragt. Darin liegt ein Indiz dafür, dass

- 6 die Parteien und damit auch der Gesuchsgegner die Anzeige wegen Diebstahls nicht als offensichtlich haltlos taxierten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ und den Mitangeschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 9. Juni 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Verhöramt des Kantons Nidwalden - Generalprokuratur des Kantons Bern (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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