Entscheid vom 15. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin und A.______, vertreten durch Fürsprecher Michel Stavro gegen
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisabnahme (Art. 119 i.V.m. Art. 214 BStP)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 190/ 04
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Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) führt eine umfangreiche Voruntersuchung gegen den schweizerisch-griechischen Doppelbürger A.______ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles. Das Verfahren wurde auf Antrag der griechischen Strafverfolgungsbehörden von der Schweiz und anschliessend auf Antrag des Kantons Bern durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes übernommen (Art. 340bis Abs. 1 StGB).
Es geht beim Strafverfahren um den Tatvorwurf, dass die Brüder A.______ und B.______ in grossen Mengen illegal Amphetamintabletten in Griechenland produziert und diese im Zusammenwirken mit C.______ auf Umwegen nach Westeuropa verkauft haben sollen. Die Brüder A.______ und B.______ sollen zwischen 1997 und 1999 maximal 980'000 Amphetamintabletten in Schiffsgeneratoren versteckt per Seeweg über die Arabischen Staaten nach Westeuropa verkauft haben. Die dabei verwendeten Schiffe sollen der D.______ Ltd. des C.______ gehört haben. C.______ war vorerst unbekannten Aufenthaltes, in der Folge stellte er sich dem Strafverfahren in Griechenland.
B. Im Verlaufe der Voruntersuchung stellte der Staatsanwalt ein erstes Mal am 23. Mai 2003 den Antrag, u. a. auch C.______ als Zeuge ev. Auskunftsperson einzuvernehmen (BK act. 1.4). Im Rahmen des Abschlussverfahrens nach Art. 119 BStP (BK act. 1.3) stellte der Staatsanwalt mit Eingabe vom 16. August 2004 mehrere Beweisanträge, u.a. erneut den begründeten Antrag auf Einvernahme von C.______ als Auskunftsperson ev. Zeuge (BK act. 1.1).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte der Untersuchungsrichter diesen Beweisantrag ab (BK act. 1.2).
C. Gegen die ablehnende Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am 1. November 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit dem Antrag, der mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 25. Oktober 2004 abgewiesene Beweisantrag Ziff. 4 lit. a vom 16. August 2004 sei gutzuheissen, ohne Kostenerhebung (BK act. 1). Der Vertreter des Beschuldigten, als Partei im Strafverfahren auch im Beschwerdeverfahren angehört, schloss sich diesem Antrag mit Schreiben
- 3 vom 9. November 2004 an (BK act. 3). Der Untersuchungsrichter schloss am 17. November 2004 mit begründeter Eingabe auf Abweisung der Beschwerde (BK act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 24. November 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen in freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1 a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich dabei aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Verwirklichung des Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1).
Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist auf sie einzutreten.
2. 2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge ergibt sich aus Art. 115 und Art. 119 BStP für die Voruntersuchung. Dieses Recht ist zwar einerseits ein formelles, andererseits aber hinsichtlich seines materiellen Gehalts von relativer Natur. Der Richter hat nämlich nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Diese auf den Sachrichter bezogene Formulierung gilt mutatis mutandis auch für den Untersuchungsrichter.
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2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrages im vorliegenden Fall sind die Art. 115 bzw. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmungen beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welche auf dem Grundsatz der unmittelbaren Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) gründet, andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beweiswürdigung neu auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisabnahmen beantragen.
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet.
3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und unter Hinweis auf abgehörte Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten A.______ und C.______ geltend, es ergebe sich daraus, dass C.______ zu Aussagen im Strafverfahren bereit sei, mithin nicht von einer praktisch undurchführbaren Einvernahme gesprochen werden könne. Nachdem dem
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Beschuldigten vorgeworfen werde, mit Hilfe bzw. Unterstützung von C.______ Betäubungsmittel von Griechenland ins Ausland verschoben zu haben, sei die Einvernahme offensichtlich notwendig. Der Beschuldigte fügt dem bei und unterstützt den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb C.______ seinerseits in Griechenland nicht befragt worden sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aufgrund der Ergebnisse der Telefonabhörung sei mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen. Ein formelles Rechtshilfeverfahren mit Griechenland, wo sich C.______ jetzt zwar dem Strafverfahren stelle, würde rund vier Monate in Anspruch nehmen. Vom Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten A.______ her – der Produktion von Amphetaminen – sei die Einvernahme nicht zwingend notwendig und vom Aufwand her unverhältnismässig. Überdies sei C.______ als Angeschuldigter nicht mehr zur Aussage verpflichtet und der Erkenntniswert einer allfälligen Aussage sei fraglich.
3.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren wie dem vorliegenden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Daraus ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Partei/en Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren. Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Aufstellung und der darin angefochtenen und eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels rein summarisch.
3.3 Im vorliegenden Fall haben weder Vorinstanz noch Beschwerdeführer oder Beschuldigter mit ihren Begründungen diesen Anforderungen genügt. So fehlt es vor allem an einem genauen Beschrieb derjenigen Sachverhaltsteile und ihrer Einbettung in den Gesamtsachverhalt, für den die beantragte Einvernahme beweisbildend sein soll. Im Rahmen der deshalb rein summarischen Prüfung ergibt sich Folgendes:
Für die Relevanz der beantragten Beweiserhebung ergeben sich zwei wesentliche Indikatoren: Erstens ist C.______ aufgrund der TK-Protokolle offensichtlich persönlich und unmittelbar in den wohl relevantes Beweisthema bildenden umfangreichen Transport von Betäubungsmitteln involviert. Auch die Vorinstanz hat zuerst die Einvernahme von C.______ für massgeblich
- 6 erachtet, sah sie doch im Rahmen ihrer in Griechenland durchgeführten Einvernahmen ursprünglich unter anderem auch diejenige des C.______ vor (siehe Reiseplanung im Rechtshilfeersuchen, act. RH 220015 ff.). Zweitens wird diese Beweiserhebung auch durch den Beschuldigten, also die Gegenpartei des Beschwerdeführers, die grundsätzlich konträre Interessen vertritt, unterstützt. Die Aussage des C.______ ist daher offenkundig als wesentlich für das Beweisthema einzustufen. In Anbetracht der Äusserungen des C.______ in den Telefongesprächen gegenüber A.______ sowie aufgrund des Umstandes, dass er sich dem Strafverfahren in Griechenland stellt, kann auch nicht zum Vornherein angenommen werden, er werde die Aussage verweigern. Verbindet man im konkreten Fall diese Überlegungen mit den Ausführungen (s. oben E. 2.2) zur Prozessökonomie im Hauptverfahren, so wird augenscheinlich, dass die beantragte Beweiserhebung im Ausland durch den Sachrichter die Hauptverhandlung erheblich verzögern würde. Die Erhebung ist daher in der Voruntersuchung vorzunehmen, was zum Schutz der Beschwerde führt.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen. Andererseits hat sich der Beschuldigte berechtigterweise am Beschwerdeverfahren beteiligt und ist mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung seiner Anwaltskosten. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, da der Vertreter des Beschuldigten keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 300.-- angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt, und der Untersuchungsrichter wird angewiesen, dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.______ stattzugeben. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3. A.______ wird für das Beschwerdeverfahren durch die Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrage von Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) entschädigt.
Bellinzona, 28. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Herr Fürsprecher Michel Stavro (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichtersamt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.