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Bundesstrafgericht 05.01.2005 BK_B 164/04

5 gennaio 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,059 parole·~10 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR)

Testo integrale

Entscheid vom 5. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli

Parteien A.______ AG,

Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela gegen SWISSMEDIC, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR)

Bunde ss t ra f ge richt T r ib u na l pé na l f éd éral T r ib u na l e p e na l e f ede ra l e T r ib u na l pe na l f ed eral Geschäftsnummer: BK_B 164/04

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Sachverhalt:

A. Am 1. Juli 2004 eröffnete Swissmedic als zuständiges Institut für die Heilmittelkontrolle gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG [SR 812.21]). Mit Verfügungen vom 10. August 2004 wurde das Strafverfahren ausgedehnt auf C.______, den Geschäftsführer der A.______ AG, D.______, den Zuständigen in der Firma für den „Aufbau der Abteilung Getränke“ und neu seit dem 6. September 2004 Verwaltungsrat der Firma, sowie E.______, vom 24. Februar bis 6. September 2004 Verwaltungsrat der A.______ AG. Diese betreibt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln. Swissmedic verdächtigt die Beschuldigten, dass diese ohne über die gesetzlich benötigten Bewilligungen zu verfügen, namentlich für die Zulassung des Arzneimittels (Art. 9 HMG) sowie für die Herstellung (Art. 5 HMG), die Einfuhr, Ausfuhr und/oder den Grosshandel (Art. 18 ff. HMG), die Präparate „J.______“ (Kapseln) und „B.______“ (Getränke) herstellen, in Verkehr bringen, ein- bzw. ausführen, im Ausland handeln und mit ihnen Grosshandel betreiben. Dieser Tatverdacht sei bloss vorläufig.

B. Am 10. September 2004 verfügte Swissmedic, die F.______ habe alle Konten und Bankbeziehungen in Beziehung mit dem Unternehmen A.______ AG, respektive C.______, E.______ und D.______ offenzulegen. Die Bank wurde angewiesen, diverse im Detail genannte Bankunterlagen der verfügenden Instanz zuzustellen. Konten, Treuhandanlagen, Depots, Schliessfächer etc., welche den genannten Personen gehören oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt sind, wurden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt und bis auf Weiteres gesperrt. Der F.______ wurde gestützt auf Art. 17 VStrR eine Informationssperre bis zum Widerruf auferlegt.

Am 17. September 2004 erging eine Verfügung mit analogem Inhalt bezüglich derselben Personen an die K.______ und am 21. September 2004 nochmals eine solche bezüglich derselben Personen und zusätzlich bezüglich der G.______ AG mit Sitz in Z.______ an die H.______. Die Sperrungsverfügung an die K.______ wurde am 27. September konkretisiert, d. h. auf die beiden auf die A.______ AG lautenden Konten Nrn. ______ bezogen.

Am 28. September 2004 entsperrte Swissmedic ein auf D.______ lautendes Konto bei der F.______ (I.______). Bezüglich eines gesperrten Kontos

- 3 bei der F.______ und eines solchen bei der H.______ forderte sie Detailbelege an. Die gegenüber den genannten Banken verfügten Informationssperren blieben vorerst bestehen.

Noch am gleichen Tag wurden die gegenüber der K.______ und der H.______ verfügten Informationssperren aufgehoben. Die Aufhebung der Informationssperre gegenüber der F.______ erfolgte mit Verfügung vom 29. September 2004.

Die A.______ AG erfuhr am 28. September 2004 durch Zufall von der Kontosperre bei der K.______. Auf Rückfrage hin sandte Swissmedic mit Schreiben vom 29. September all die genannten Verfügungen an den Rechtsvertreter der A.______ AG.

C. Am 4. Oktober 2004 reichte die A.______ AG gegen die Gesamtheit der erwähnten Verfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit den Anträgen, es seien die Sperren bezüglich der beiden Konten Nrn.______ aufzuheben; bezüglich der Verfügungen vom 10. und 28. September 2004 an die F.______, vom 21. und 28. September 2004 an die H.______ sowie vom 17. und 27. September 2004 an die K.______ seien ihr die Detail-Beschlagnahmeprotokolle zuzustellen; weiter, es sei festzustellen, dass die drei am 10., 28. und 29. September 2004 an die F.______, die drei am 21. und 28. September 2004 an die H.______ und die drei am 17., 27. und 28. September 2004 an die K.______ zugestellten Verfügungen in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, in Verletzung der massgebenden Verfahrensbestimmungen und in Verletzung von deren Beschwerderechten erlassen worden seien; sodann, es sei festzustellen, dass die Aufforderung von Swissmedic an die F.______, an die H.______ und an die K.______, wonach sämtliche Bankbeziehungen und Konti offenzulegen seien, an denen C.______, E.______ und D.______ verfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt oder von denen die drei genannten Personen Kontoinhaber sind, unverhältnismässig und daher unzulässig seien; schliesslich, es sei festzustellen, dass die von Swissmedic an die F.______, die H.______ und die K.______ auferlegten Informationssperren bezüglich der Offenlegungs-, Editions- und Beschlagnahmebegehren rechtswidrig seien. Swissmedic stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 4. Oktober 2004 (Postaufgabe) und ist sowohl beim Direktor von Swissmedic als auch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht worden. Der Direktor von Swissmedic hat sie ohne Berichtigung der angefochtenen Amtshandlungen innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Die sachliche Zuständigkeit der Letztgenannten als Beschwerdeinstanz ist gegeben, da sich die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen richtet (Art. 26 VStrR). 1.2 Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. September 2004 eine oder alle angefochtenen Verfügungen umfassend kannte. Die Postzustellung des gesamten Verfügungspakets der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin erfolgte am 30. September 2004. Es ist daher davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe erst an diesem Tag Kenntnis von den Verfügungen erhalten; die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 28 Abs. 3 VStrR; Art 31 VStrR i. V. m. Art. 20 Abs. 2 VwVG) 1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Mit dem Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2004 ist die Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und von D.______ belegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Beschuldigte, da sich das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen sie richtet. Sie ist durch die angefochtenen Amtshandlungen nur soweit berührt, als diese sie betreffen und daher nur insoweit zur Beschwerde legitimiert. Ihre Legitimation fehlt, wo sie die umgehende Zustellung detaillierter Beschlagnahmeprotokolle über Konten Dritter (C.______, E.______, D.______, G.______ AG) verlangt. Sie ist auch nicht beschwert und somit nicht legitimiert, soweit die Unverhältnismässigkeit einer Verpflichtung der Banken / Finanzinstitute zur Auskunftserteilung bezüglich C.______, E.______ und D.______ gerügt wird. Ferner ist nicht sie, sondern sind die angesprochenen Banken / Finanzinstitute durch die ihnen auferlegte Informationssperre beschwert, weshalb der Beschwerdeführerin auch für die Rügen der Rechtswidrigkeit dieser Massnahme und der sich aus dieser

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Massnahme ergebenden behaupteten Verletzung von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör, weitere Verfahrensrechte und Beschwerderechte) die Legitimation fehlt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der Kontosperren bezüglich der zwei Konten bei der K.______ der Beschwerdeführerin anbegehrt und die Zustellung detaillierter Beschlagnahmeprotokolle bezüglich der ihr als Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigten gehörenden Konten, Depots etc. verlangt wird.

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst das Begehren um Aufhebung der Sperre (Beschlagnahme) bezüglich ihrer beiden Konten Nrn. ______ bei der K.______. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Recht, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR i. V. m. Art. 90 Abs. 1 HMG). Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR). Art. 45 VStrR verlangt, dass bei der Beschlagnahme mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren sei. Damit ist die allgemeine Regel angesprochen, wonach die Beschlagnahme wie alle Zwangsmassnahmen nur so weit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden darf, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 46 N. 750).

Aus den Akten geht hervor, dass am 20. September 2004 der Saldo auf dem gesperrten Konto Nr.______ bei der K.______ Fr. 108.32 betragen hat, jener auf dem gesperrten Konto Nr.______ bei der K.______ EUR –3.89. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Sperrung damit, dass über das Konto Nr.______ während des hängigen Verfahrens diverse Transaktionen getätigt worden seien, die einen direkten Zusammenhang mit dem vorgeworfenen tatbestandsmässigen Verhalten hätten, und dass der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführerin beabsichtige weiterhin, mit gefährlichen, nicht zugelassenen Arzneimitteln zu handeln und damit zusammenhängende Gelder über das Konto Nr.______ fliessen zu lassen. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die

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Sperrung von Konten kein taugliches Mittel zur Verhinderung künftiger Straftaten ist, sobald die berechtigten Personen von der Blockade Kenntnis erhalten haben, und dass Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung einer Widerhandlung gedient haben, nur unter den Aspekten der Gefahrenabwehr und der Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts beschlagnahmt werden dürfen. Überdies ist die Beschlagnahme eines Kontosaldos von Fr. 108.32 zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 59 StGB aufgrund einer Kosten-/Nutzenrechnung unverhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die umgehende Zustellung der detaillierten Beschlagnahmeprotokolle. Im Umfang des Eintretens bezieht sich dieses Begehren auf die ihr als Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte gehörenden Konten, Depots etc. Art. 47 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts verpflichtet ist, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch des Inhabers auf Aushändigung eines Beschlagnahmeprotokolls nicht besteht und die Aushändigung einer Bestätigung, welche begriffsnotwendig die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in pauschalerer Form auflisten kann als das Protokoll, genügt. Inhaberin der beschlagnahmten Gegenstände (Akten) ist bei der hier vorliegenden Konstellation die angesprochene Bank bzw. das Finanzinstitut. Die Beschwerdeführerin ist lediglich an den gesperrten Kontosalden berechtigt. Über diese Salden und deren Sperrung hat sie mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2004 Mitteilung und somit Bestätigung erhalten. Einen weitergehenderen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Zustellung von Akten hat sie nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 – 28 VwVG in Verbindung mit Art. 36 VStrR nichts anderes. Man kann sich zwar fragen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Partei im Sinne von Art. 6 VwVG sei und ihr daher ein Akteneinsichtsrecht im Sinne der zitierten Bestimmungen zustehe (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 1689 ff.). Diese Frage kann aber offen bleiben, da das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 – 28 VwVG bloss die Befugnis zum Inhalt hat, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Ein Anspruch auf Zustellung von Akten besteht nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin ist nur in einem geringen Umfange mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen, weshalb ihr die Gerichtsgebühr, die auf

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Fr. 1'500.– festgesetzt wird, zum überwiegenden Teil und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.322]; Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Angemessen erscheint eine Auflage an die Beschwerdeführerin im Umfange von Fr. 1'200.–. Im gleichen Verhältnis ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen, wenn keine Kostennote eingereicht wird. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 200.– (inkl. MWST).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sperre der beiden Konten Nrn.______ bei der K.______, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 1’200.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.–, der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.– entschädigt.

Bellinzona, 20. Januar 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Stefan Semela - Swissmedic

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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