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Bundesstrafgericht 08.11.2004 BK_B 086/04

8 novembre 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,926 parole·~15 min·3

Riassunto

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

Testo integrale

Entscheid vom 8. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli

Parteien A.______ und B.______,

Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold, gegen EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 086/ 04

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahlreiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) unter anderem am 15. Juni 2004 eine Beschlagnahmeverfügung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und ordnete die Beschlagnahme sämtlicher Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts Z.______, Kanton Zürich, die A.______ gehören oder über welche A.______ wirtschaftlich verfügen kann, an. Gestützt auf die genannte Verfügung wurde insbesondere das auf A.______ lautende Grundstück (…) mittels einer Grundbuchsperre im Grundbuch Y.______ am 16. Juni 2004 beschlagnahmt.

B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______ Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantragen, die Verfügung vom 15. Juni 2004 sei aufzuheben und das beschlagnahmte Grundstück sei freizugeben.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Beschwerdereplik vom 16. August 2004 halten A.______ und B.______ an ihrem Beschwerdeantrag fest, behalten sich jedoch zusätzlich die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor.

Mit Beschwerdeuplik vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Abweisungsantrag.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwerdegegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings unterlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Unklar ist aufgrund der

- 3 vorliegenden Unterlagen auch, wann die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 15. Juni 2004 an die Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die der Beschwerdekammer vorliegende Kopie zeigt lediglich einen grösstenteils unleserlichen Vermerk, der als „erhalten 23.6.04 ______ (Anfangsbuchstabe des Vornamens, Nachname der Beschwerdeführerin).“ interpretiert werden könnte. Dies entspricht auch der Darstellung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift. Wenig hilfreich sind diesbezüglich die Angaben der Beschwerdegegnerin. Sie trägt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 Folgendes vor: „Die Beschwerde vom 21. (sic!) Juni 2004 ist rechtzeitig innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden.“ Damit weichen nicht nur die Daten voneinander ab (21. bzw. 23. Juni 2004), sondern die Beschwerdekammer weiss auch nicht, an welchem Tag die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Angesichts dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, die Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, erhoben worden.

1.2 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde die angefochtene Verfügung ausser dem Kreisgrundbuchamt Z.______ anscheinend nur der eingetragenen Grundeigentümerin A.______ zugestellt, nicht aber deren Ehemann B.______. Wieso dies unrichtig und auch B.______ als Ehemann der Grundeigentümerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben soll, ist weder von den Beschwerdeführern dargetan worden noch sonst wie ersichtlich. Auf die Beschwerde von B.______ ist daher nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde der betroffenen Grundeigentümerin A.______.

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafbaren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs-

- 4 los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe bezüglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfahrens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weiteren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).

Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vorgeworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Minimum aufzuweisen hat.

Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaffen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).

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Aus der angefochtenen Verfügung geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV gegen die Beschwerdeführerin richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsuchungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche der angefochtenen Verfügung vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthielten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jahre 1993. Die Beschwerdeführerin hat den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den Wortlaut von Art. 190 – 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt wird. Hingegen fehlt es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.

Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdächtigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vorwirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab 1993 nicht vollumfänglich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge gemacht zu haben. Konkret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen gelegte Einnahmen des Ehemannes in der Eigenschaft als Treuhänder und Unternehmensberater. Sodann wiederholte Zinsabzüge für ein von der

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C.______ Ltd., Panama, an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gewährtes Darlehen, wobei das Darlehen und die Zinszahlungen aufgrund der Erkenntnisse als fiktiv zu betrachten seien. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die C.______ habe Aktien der D.______ mit Sitz in Delaware, USA, gekauft und mit Gewinn von mehreren Millionen USD weiterverkauft, was aus den erwähnten Gründen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zuzurechnen, von diesen aber nicht deklariert worden sei. Schliesslich habe die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beherrschte E.______ AG eine Rechnung der C.______ betreffend Bau- und Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin schon aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Verdacht des Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung übernommene Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vorneherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnten sich die Beschwerdeführerin zu der in der Beschwerdeduplik erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch äussern, was sie mit Stellungnahme am 2. November 2004 denn auch getan hat, ohne jedoch in Bezug auf die Verdachtslage etwas wesentlich Neues zu liefern. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegenüber der Beschwerdeführerin als ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Interesses als gegenstandslos zu betrachten.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei gewissermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen unbestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sei. Da sie ausdrücklich in mehreren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Berechtigung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Selbst wenn eine strafbare Handlung gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand

- 7 vor, da es sich bei der mit Beschlag belegten Liegenschaft um ein Surrogat eines allfälligen Originalwerts (naturgemäss eines pekuniären Vorteils) handle. Sowohl Originalwert als auch Surrogat müssten aber aus einer strafbaren Handlung stammen, damit eine Einziehung statthaft sei. Bei der beschlagnahmten Liegenschaft sei ein Deliktsbezug nicht ersichtlich, da sich die Herkunft der Mittel für den Erwerb derselben nicht bestimmen lasse.

Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu ihrer Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit zusammen mit ihrem Ehemann für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, welche Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel erhebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlagnahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen verweist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unterliegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnahme nicht möglich.

Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtümlicherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung

- 8 zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnahmeverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermögenswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälligen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auflage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem 1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchstrichterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ihrer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdeführerin keine negativen Auswirkungen: Ist sie ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihr die textliche Umschreibung in der Begründung, um zu erkennen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Ist sie aber juristisch geschult, so konnte sie den Widerspruch zwischen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.4 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die Möglichkeit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten grundle-

- 9 gendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das Nötige veranlasst zu haben. Daher ist auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit unbegründet und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.− festgesetzt und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.− zur Bezahlung auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde von B.______ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von A.______ wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 22. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Hermann Bechtold - Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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