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Bundesstrafgericht 07.10.2011 BK.2011.2

7 ottobre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,744 parole·~14 min·2

Riassunto

Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP).;;Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP).;;Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP).;;Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP).

Testo integrale

Beschluss vom 7. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.2

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Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren u. a. gegen A. aus (Akten BA, pag. 038 f.). Am 28. April 2004 sowie am 1. September 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. auf verschiedene weitere Straftatbestände aus (Akten BA, pag. 040 ff., 044 ff.). Vom 18. April 2005 bis zum 6. Mai 2010 befand sich das entsprechende Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung nach den Bestimmungen der Art. 108 ff. BStP (Akten URA, pag. 1.0/020 ff. bzw. pag. 24-0-001 ff.).

B. Nach Abschluss der Voruntersuchung verfügte die Bundesanwaltschaft am 29. Dezember 2010 u. a. Folgendes (act. 1.1):

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. bezüglich der Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc. (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub (Art. 260bis StGB) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG) wird eingestellt. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), evtl. strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Vornahme einer Freiheitsberaubung (Art. 260bis StGB) wird fortgesetzt. (…) 7. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz entfallen, werden auf die Staatskasse genommen. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren. 8. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc. entfallen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung bestehen in: (…) Fr. 30'809.--. (…)

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Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ging hinsichtlich der in Ziff. 2 der Einstellungsverfügung genannten Vorwürfe am 30. Dezember 2010 die entsprechende Anklage ein (vgl. act. 7.1, S.1, Ziff. 1).

C. Mit einer gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 gerichteten Beschwerde vom 10. Januar 2011 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1): 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft (…) bezüglich Dispositiv Ziffer 8 und 9 aufzuheben. 2. Es seien die Kosten bezüglich sämtlicher eingestellter Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auf die Bundeskasse zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2011 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). In seiner Replik vom 3. März 2011 hält A. an seiner ursprünglichen Beschwerde fest, soweit seine Beanstandungen inzwischen nicht gegenstandslos geworden seien (act. 9).

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2011 forderte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesanwaltschaft derweil auf, ihr ein ordnungsgemässes Kostenverzeichnis einzureichen (act. 7.1). Dieser Aufforderung kam die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2011 nach (act. 7.2). In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 17. Februar 2011 nachfolgende „Ergänzung zur Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010“ (act. 7.3): 1. Ziff. 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29.12.2010 betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz entfallen, werden auf die Staatskasse genommen.“ 2. Ziff. 8 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29.12.2010 betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

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„Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc. entfallen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten der eingestellten Strafuntersuchung beträgt ein Fünftel.“ 3. Ziff. 9 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29.12.2010 betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „ Die Kosten der Strafuntersuchung bestehen in: (…) Von diesen Kosten entfällt ein Fünftel, d.h. Fr. 7'366.70, auf den eingestellten Tatvorwurf der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. In diesem Umfang werden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Die verbleibenden Kosten der Einstellung von Fr. 29'467.25 werden auf die Staatskasse genommen.“ (…)

Hiergegen gelangte A. am 3. März 2011 erneut mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer und beantragt Folgendes (act. 10): 1. Es sei die neu angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2011 (…) bezüglich Ziffer 2 und 3 aufzuheben. 2. Es seien die Kosten bezüglich sämtlicher eingestellter Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auf die Bundeskasse zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.“

A. stellt zudem die folgenden Verfahrensanträge: 1. Es sei die vorliegende Beschwerde mit dem Beschwerdeverfahren gemäss Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2011 (…) zu vereinigen und entsprechend der Hauptbeschwerde vom 10. Januar 2011 gesamthaft zu beurteilen. 2. Es sei darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer bezüglich der vorliegenden Beschwerde eine ergänzende Rechtsmittelkaution aufzuerlegen.

Sowohl die Beschwerdereplik (act. 9) als auch die neuerliche Beschwerde vom 3. März 2011 (act. 10) wurden der Bundesanwaltschaft am 4. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Vorab zu klären ist, welche Verfügung im vorliegenden Verfahren das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt. In beiden Beschwerdeschriften Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Kostentragung für einen der eingestellten Verfahrensteile verpflichtet wurde. Diesbezüglich wurde der entsprechende Grundsatz bereits in Ziff. 8 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 festgelegt. Ziff. 2 der ebenfalls angefochtenen Ergänzung vom 17. Februar 2011 beinhaltet diesbezüglich die blosse Widerholung dieses Grundsatzes, bestimmt jedoch die Höhe der zu tragenden Kosten genauer. Mit Blick auf den effektiven Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall Ziff. 8 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 das Anfechtungsobjekt, beantragt der Beschwerdeführer doch die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Bundeskasse, ohne die Aufteilung dieser Kosten auf einzelne Delikte in Frage zu stellen. Aus diesem Grund wurde für die Beschwerde vom 3. März 2011 gegen die weitgehend identische Verfügung vor der I. Beschwerdekammer kein zusätzliches Beschwerdeverfahren eröffnet.

1.2 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt daher nach altem Recht.

1.3 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.4 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm für einen eingestellten Verfahrensteil auferlegte Pflicht zur Kostentragung ohne wei-

- 6 teres zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1 BStP). In Abweichung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende StPO sieht in deren Art. 426 Abs. 2 eine weitgehend ähnliche Regelung vor. Mit dieser Vorschrift hat die schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 274) und des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a S. 166; Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2009 vom 22. September 2009, E. 7.3.3) kodifiziert, wonach nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1326). Es handelt sich insoweit um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 10; vgl. zum alten Recht nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008, E. 5.1; BB.2007.43 vom 19. November 2007, E. 4). Zur Kostenauflage können zudem nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Vorschriften. Eine Kostenauflage darf sich somit nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. hierzu auch DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 34; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1789 sowie das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 11.2.1 m.w.H.).

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2.2 2.2.1 Mit ihrer Einstellungsverfügung auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten, die im kausalen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung bzw. der Anstiftung zur Körperverletzung zum Nachteil von C. entstanden sind. Zur Begründung führte sie aus, die infolge der Anstiftungshandlung zugefügte Verletzung der physischen Integrität von C. sei im Sinne von Art. 28 ZGB offensichtlich widerrechtlich erfolgt und habe die Ausdehnung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchung auf die Vorwürfe der „Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc.“ gerechtfertigt (act. 1.1, Rz. 102). Den dem Beschwerdeführer diesbezüglich gemachten Vorwurf der Beteiligung an einer Anstiftung zu schwerer Körperverletzung zu Grunde liegenden Sachverhalt und dessen Würdigung gab die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung wieder. Vorliegend kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (siehe act. 1.1, Rz. 46 – 54). Demnach stützt sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten, aus ihrer Sicht die angefochtene Kostenauflage rechtfertigenden Vorwurf auf belastende Aussagen der Anstifterin D. sowie der Auswertung eines überwachten Gesprächs zwischen den mitbeschuldigten E. und F. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber jegliche Mitwirkung an der zum Nachteil von C. verübten Körperverletzung bzw. an der hierzu ergangenen Anstiftung (vgl. u. a. act. 1, S. 12). Hinsichtlich der Aussagen von D. macht er zudem geltend, diese seien nicht verwertbar (act. 1, S. 12 in fine).

2.2.2 Mit seiner Einwendung der mangelnden Verwertbarkeit der Aussagen von D. verkennt der Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen von Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK (Recht, den Belastungszeugen Fragen zu stellen) und Art. 32 Abs. 2 BV nicht zur Anwendung gelangen, wenn es nicht um das Strafverfahren als solches, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung geht. Der Betroffene hat diesfalls jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2009 vom 19. März 2010, E. 5.2.1). Das Bundesgericht entschied diesbezüglich, dass kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Prüfung der Kostenauflagen auf Aussagen von Zeugen stützt, anlässlich deren Einvernahme der von der Kostenauflage Betroffene nicht anwesend war und welchen dieser keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt lediglich, dass sich dieser vor dem Kostenentscheid zu den Aussagen der Zeugen äussern konnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007, E. 3.3). Im vorliegenden Strafverfahren kam es am

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16. November 2006 zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und D. (Akten URA, pag. 12.19/004 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenauflage nochmals zu diesen Aussagen hätte äussern können, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ob dies angesichts der durchgeführten Konfrontationseinvernahme notwendig gewesen wäre, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen aber offen gelassen werden.

2.2.3 Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin und den diesbezüglichen Aussagen von D. ist davon auszugehen, dass nebst dem diesbezüglich geständigen F. beim Empfang des Auftrags, C. eine Abreibung zu erteilen, und beim Empfang des hierfür von D. bezahlten Geldes, jeweils noch ein zweiter Mann anwesend war (Akten BA, pag. 8601 f.; 8624 ff.; Akten URA, pag. 12.19/033). D. machte aber nirgends nähere, zuverlässige Angaben zur Identität dieses zweiten Mannes; so hätten sie sich nicht vorgestellt (Akten URA, pag. 12.19/033; siehe auch Akten BA, pag. 8625). Der einzige, diesbezüglich konkretere Hinweis ergibt sich lediglich aus dem überwachten Gespräch zwischen E. und F., welches diese Angelegenheit zum Nachteil von C. zum Gegenstand hatte. Demzufolge habe F. die Bemerkung gemacht, dass der G. (Beiname des Beschwerdeführers) ja immer dabei gewesen sei (Akten BA, pag. 8543). Das sich hieraus gegenüber dem Beschwerdeführer belastende Element wird aber dahingehend stark relativiert, als D. anlässlich der erwähnten Konfrontationseinvernahme den Beschwerdeführer nicht (als diesen zweiten Mann) hat identifizieren können (Akten URA, pag. 12.19/008).

2.3 Auf Grund der Aktenlage lässt sich der von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf der Beteiligung an der Anstiftung zur schweren Körperverletzung von C. nicht als unbestritten bzw. als rechtsgenügend nachgewiesen bezeichnen. Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit der Tat zu tun zu haben und die Anstifterin D. selber konnte den Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht identifizieren. Der diesbezüglich belastende Auszug aus dem überwachten Gespräch zwischen E. und F. erweist sich zudem als inhaltlich sehr vage. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 8 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 bzw. Ziff. 2 und 3 der neuerlichen Verfügung vom 17. Februar 2011 sind aufzuheben bzw. dahingehend zu ändern, dass auch die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc. entfallen, auf die Staatskasse zu nehmen sind.

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3. 3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 8 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 bzw. Ziff. 2 und 3 der neuerlichen Verfügung vom 17. Februar 2011 werden aufgehoben bzw. dahingehend geändert, dass auch die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung etc. entfallen, auf die Staatskasse genommen werden.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 7. Oktober 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Hadrian Meister - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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