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Bundesstrafgericht 15.07.2011 BK.2011.11

15 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,731 parole·~14 min·1

Riassunto

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 15. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.11

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Sachverhalt:

A. Am 8. Juli 2004 ereignete sich auf dem Flugplatz Z. (NW) zwischen dem von A. pilotierten Flugzeug und einer Radfahrerin eine Kollision, bei welcher sich die Radfahrerin tödliche Verletzungen zuzog. Im Zusammenhang mit dieser Kollision eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“), nachdem sie das Verfahren zunächst gegen Unbekannt führte, am 21. Oktober 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) (act. 6.1 sowie Ordner Band I p. 13). Dieses Verfahren dehnte sie mit Verfügung vom 2. September 2009 auf den Arzt B. wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) und fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) aus (act. 6.2). Grundlage des Verfahrens gegen A. und B. bildete der Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) vom 23. September 2008, in welchem unter anderem Folgendes festgehalten wurde (act. 6.5 S. 18): „Schon der Vertrauensarzt stellte anlässlich der fliegerärztlichen Untersuchung zwei Monate vor dem Unfall fest, dass der Pilot die für eine Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erforderliche Sehfähigkeit nicht mehr vollumfänglich aufwies. Es ist bemerkenswert, dass dem Pilot trotzdem ein Tauglichkeitszeugnis erteilt wurde. Offenbar verschlechterte sich in der Zeit nach der fliegerärztlichen Untersuchung die Sehfähigkeit des Piloten weiter. Jedenfalls suchte er einen Optiker und kurze Zeit später einen Augenarzt auf, welche beide übereinstimmend einen deutlich verminderten Fernvisus diagnostizierten. Diese Verminderung war auf eine altersbedingte Veränderung an den Augenlinsen zurück zu führen, welche zwei Monate nach dem Unfall operativ behoben wurde. Eine Operation unmittelbar nach der Untersuchung beim Optiker und Augenarzt wollte der Pilot aus terminlichen Gründen nicht durchführen. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Pilot zum Zeitpunkt des Unfalls über eine eingeschränkte Sehfähigkeit verfügte, welche ihm das rechtzeitige Erkennen des Radfahrers, welcher auf die Piste fuhr, erschwert oder verunmöglicht hat. Es muss offen bleiben, ob die eingeschränkten Leistungen, welche anlässlich des Kontrollfluges am Vortag von einem Motorfluglehrer beanstandet wurden, ebenfalls auf diese Verminderung der Sehfähigkeit zurück zu führen sind.

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Weiter ist schwer nachvollziehbar, dass der Schlepppilot weiter eingesetzt wurde, obwohl am Vortag des Unfalls bei einem Kontrollflug erhebliche Einschränkungen seiner fliegerischen Leistungsfähigkeit festgestellt worden waren.“

B. Am 1. Oktober 2009 stellte die BA beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gegen A. und B., welche am 3. November 2009 eröffnet wurde (act. 1.1 S. 2). Die BA führte dabei als Begründung an, A. habe in Kenntnis seiner verminderten Sehfähigkeit das Flugzeug pilotiert und diese Verminderung der Sehfähigkeit habe schliesslich zum Unfall geführt (act. 6.3 S. 2 Ziff. 3). In der Folge wurden zwei Gutachten in Auftrag gegeben, welche die Grundlage für den Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 29. November 2010 bildeten (act. 6.3). Aus diesem Schlussbericht erging das Fazit, dass auch ein normalsichtiger Pilot unter den gegebenen Umständen die Radfahrerin nicht hätte wahrnehmen können und eine zeitgerechte Intervention wohl auch bei Erkennen des Opfers ausgeblieben wäre (act. 6.3 S. 5 Ziff. 10 sowie S. 8 Ziff. 17). Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 stellte die BA das Verfahren gegen A. und B. mit der Begründung ein, es mangle an der notwendigen Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verhalten und dem Unfallereignis. Dabei auferlegte die BA A. und B. einen Teil der Verfahrenskosten – A. im Umfang von Fr. 12'000.-- – und verweigerte die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei sein Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 12'000.-- dem Bund aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung auszurichten, die seine Verteidigungskosten decken, unter Kostenfolge. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Gemäss Art. 322 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechten. Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 N. 5). Zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zweifellos zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weswegen auf sie einzutreten ist.

2. 2.1 Wird eine Person freigesprochen, oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der

- 5 schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die beschuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verantworten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (DOMEISEN, a.a.O, Art. 426 StPO N. 35 mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 108 N 27).

2.1.1 Zur Begründung der teilweisen Kostenauflage bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht, indem er trotz der Kenntnis darüber, dass er an grauem Star erkrankt sei und dass sich seit der fliegerärztlichen Untersuchung vom 27. April 2004 das Sehvermögen des linken Auges markant verschlechtert habe, weiterhin, insbesondere auch am 7. und 8. Juli 2004 diverse Flüge durchgeführt habe. Damit habe er Art. 6 ff. der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) sowie die in den JAR-FCL (Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing; Richtlinien für die Zulassung von Cockpitpersonal) umschriebenen allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten verletzt. Er habe somit gegen geschriebene Verhaltensnormen des Schweizerischen Rechts verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht. Sein Verhalten müsse als ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten

- 6 qualifiziert werden (act. 1.1 S. 4 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Begründung verletze Art. 426 Abs. 2 StPO und sei willkürlich. Es gehe nicht an, ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Übertretung von Luftfahrtvorschriften, welche bei Einleitung des Verfahrens ohnehin bereits verjährt gewesen sei und klar in die materielle Beurteilung einer Strafsache gehören würde, herangezogen werde, um die Kostenauflage zu begründen (act. 1 S. 2 Ziff. 2).

2.1.2 Einem Piloten obliegt – auch ohne die für die Luftfahrt besonders vorgesehenen Bestimmungen – seine Sehfähigkeit zu überprüfen und bei Veränderungen aus Sicherheitsgründen von der Durchführung von Flügen abzusehen. Ohne die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten schafft der Pilot für sich selbst, aber auch für Dritte wie z.B. allfällige Passagiere, Anwohner, etc. eine nicht abschätzbare Gefahr. So sieht die JAR-FCL 3.335 lit. a (abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [BAZL]) für Piloten der 2. Klasse (Privatpiloten) unter dem Titel “Ophthalmological requirements” denn auch vor, „An applicant for or holder of a Class 2 medical certificate shall not possess any abnormality of the function of the eyes or their adnexa or any active pathological condition, congenital or acquired, acute or chronic, or any sequel of eye surgery or trauma, which is likely to interfere with the safe exercise of the privileges of the applicable licence(s)”. Die JAR-FCL wurden mit Verordnung vom 14. April 1999 über die JAR-FCL- Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL; SR 748.222.2) ins schweizerische Recht übernommen. Der Beschwerdeführer erfuhr bereits einige Wochen vor dem Unfall, dass seine Sehfähigkeit vermindert und er an grauem Star erkrankt war. Einer Operation wollte er sich aus terminlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Flugsaison, unterziehen. Trotz des Wissens um die verminderte Sehfähigkeit unternahm er weiterhin Flüge, so auch am Unfalltag. Ob dieses Verhalten die Bestimmungen der VVR verletzt hat und ob diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verjährt waren, kann vorliegend offen gelassen werden. Sein Verhalten verstösst jedenfalls gegen die eingangs erwähnten ungeschriebenen Sorgfaltspflichten, aber auch gegen die Bestimmungen der JAR-FCL und ist daher als vorwerfbar zu werten. Dass die Verminderung der Sehfähigkeit des Beschwerdeführers unter den konkreten Umständen die adäquate Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn war, ergibt sich auch aus dem Schlussbericht des BFU vom 23. September 2008, worin festgehalten wird, der Pilot habe über eine stark eingeschränkte Fernsichtfähigkeit verfügt und ein Kontrollflug, welcher einen Tag vor dem Unfall stattgefunden habe, habe gezeigt, dass er erhebliche Ein-

- 7 schränkungen seiner fliegerischen Leistungsfähigkeiten aufgewiesen habe (act. 6.5 S. 20). Aufgrund der Erkenntnisse dieses Schlussberichts eröffnete die BA am 21. Oktober 2008 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, nachdem sie es zu Beginn gegen Unbekannt geführt hatte (act. 6.1 sowie Ordner Band I p. 13). Folglich führten die Anhaltspunkte betreffend mutmasslichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers dazu, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden musste. Zudem machte einzig sein Verhalten die umfangreichen und kostspieligen Untersuchungen, wie das Gutachten des Fluginstruktors C. sowie dasjenige von D. der ETH erforderlich. Erstellt ist somit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn schuldhaft veranlasst hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt diese Argumentation die Unschuldsvermutung nicht, da in ihr weder ein direkter noch indirekter strafrechtlicher Schuldvorwurf bezüglich des untersuchten Tatbestandes enthalten ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend überdies, dass keine vollkommene sondern nur eine teilweise Kostenauflage erfolgt ist. Von den Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 22'676.50 wurden ihm Fr. 12'000.-- und B. Fr. 1'800.-- auferlegt. Die restlichen Kosten, Fr. 8'876.50 gingen zulasten der Bundeskasse. Alleine die beiden Gutachten, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers notwendig wurden, kosteten Fr. 7'156.50 bzw. Fr. 1'500.00 (act. 6.4). Diese Kosten wurden ihm im Anteil von 85% auferlegt. Von den übrigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'020.-- wurden ihm lediglich Fr. 4'642.-- belastet. Dem Beschwerdeführer wurden somit nur diejenigen Kosten auferlegt, welche direkt aus seinem Fehlverhalten resultiert sind. Die Kostenauflage in Höhe von Fr. 12'000.-- hält somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stand.

2.2 Aufgrund des Gesagten ist die Kostenauflage im Umfang von Fr. 12'000.-an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

3. 3.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Art. 430 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, womit auf das Ermessen der Strafbehörden hinge-

- 8 wiesen wird. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage. Die Gründe, welche eine Reduktion oder einen Ausschluss der Entschädigung oder Genugtuung zulassen, sind dieselben, wie diejenige gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 430 StPO N 9; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1820 und 1821 mit weiteren Hinweisen und GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 430 N. 2).

3.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2) hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weswegen er die von ihm verursachten Kosten zu tragen hat. Mit der gleichen Begründung kann dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert werden. Die Verteidigungskosten haben ihren Ursprung zweifelsohne im fehlbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Wie aus der eingereichten Kostennote des Verteidigers des Beschwerdeführers (act. 1.4) sowie der Vollmacht (act. 3) zu entnehmen ist, wurde der Verteidiger erst im Mai 2009 mandatiert, mithin erst nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die für die Verteidigung angefallenen Kosten stehen damit alle im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer persönlich und nicht auch mit Verfahren gegen Unbekannt, welches direkt nach dem Unfall eröffnet wurde. Mit anderen Worten steht damit fest, dass die Verteidigungskosten unmittelbar durch das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers entstanden sind und nach dem Gesagten daher auch von diesem zu tragen sind.

3.3 Insgesamt ergibt sich aufgrund obiger Erwägungen, dass der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 15. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Rolf P. Steinegger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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