Entscheid vom 18. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 33 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.17
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich, führte gegen verschiedene Personen Ermittlungen wegen illegaler Einfuhr von Lebensmitteln. Am 31. März 2005 eröffnete sie gegen B. eine Zollstrafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Zoll-, Mehrwertsteuer-, Lebensmittel- und das Tierseuchengesetz (act. 1.5). Auf Antrag vom 1. April 2005 hin ordnete der Haftrichter beim Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 2. April 2005 die Untersuchungshaft gegen B. an (act. 1.7). Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2005 bestellte die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b VStrR Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft; diese endete am 6. Mai 2005 (act. 1.1). Am 18. Mai 2005 reichte der Verteidiger bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich, eine Honorarnote im Betrag von Fr. 24'195.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen vom 5. April 2005 bis 6. Mai 2005 ein (act. 1.2).
B. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „Oberzolldirektion“) sprach mit Verfügung vom 3. August 2005 Rechtsanwalt A. für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen B. eine Entschädigung von Fr. 5'200.-- zu (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 1.1).
C. Mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2005 beantragte A., der Entscheid der Oberzolldirektion vom 3. August 2005 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 22'490.30 zuzüglich Fr. 1'704.70 Mehrwertsteuer zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Oberzolldirektion. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die Akten des Strafverfahrens (inkl. Haftakten) in Sachen B. und Mitbeteiligte seien beizuziehen (act. 1).
Die Oberzolldirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2005, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 5). Beide Parteien hielten in ihren weitern Rechtsschriften vom 12. bzw. 23. September 2005 an den gestellten Anträgen fest (act. 8 und 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zugewiesenen Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR; Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG).
1.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 VStrR) durch die beteiligte Verwaltung festgesetzt (Art. 33 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer war im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b VStrR amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. für die Dauer der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. August 2005 setzte die Beschwerdegegnerin die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger fest. Da Art. 33 Abs. 3 VStrR nicht einen verwaltungsinternen Instanzenzug im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR vorsieht, ist gegen diese Verfügung die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben.
1.2 Mit Bezug auf die Beschwerdefrist enthält Art. 33 Abs. 3 VStrR weder eine eigene Regelung noch eine Verweisung auf eine andere Norm; der Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 VStrR betrifft die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Da der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR darstellt (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, N 3 zu Art. 27 VStrR), stellt sich die Frage, ob die allgemeinen Verfahrensvorschriften unmittelbar gelten. Damit käme die dreitägige Beschwerdefrist von Art. 28 Abs. 3 VStrR zur Anwendung. Diese kurz bemessene Frist dient einem beförderlichen Gang des Untersuchungsverfahrens, während lange Rechtsmittelfristen – da gegen alle Untersuchungshandlungen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 3 VStrR) – zu einer entsprechend längeren Verfahrensdauer führen und dem genannten Zweck zuwiderlaufen würden. Diese Gefahr besteht bei Beschwerden gegen Kosten- und Entschädigungsentscheide gerade nicht. Das Gesetz sieht denn auch sonst gegen solche Entscheide durchwegs eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen vor (Art. 96 Abs. 1, 100 Abs. 4, 102 Abs. 3 VStrR), wobei jeweils die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 - 5 sinngemäss gelten. Eine teleologische Auslegung führt somit zum Ergebnis, dass für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers eine Frist von dreissig Tagen gilt. Diese ist vorliegend mit Eingabe vom 9. August 2005 gewahrt. Nachdem auch die weitere Voraussetzung der Beschwer gegeben ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. Da vorliegend keine Zwangsmassnahme, sondern eine sonstige Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR in Frage steht, kann mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR), nicht aber eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit (Art. 28 Abs. 2 VStrR a contrario). Der Ermessensentscheid ist mithin der Verwaltungsbehörde vorbehalten, und die Beschwerdekammer hat nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung korrigierend einzugreifen (BGE 119 Ib 12, 14 f. E. 1.b; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.2 und BK.2005.3 vom 11. Mai 2005).
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (nachfolgend „Verordnung“; SR 313.32) festzusetzen (Art. 33 Abs. 3 VStrR). Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erklärt den im Rahmen des in Strafsachen massgebenden Tarif vom 9. November 1978 (nachfolgend „Tarif“; SR 173.119.1) über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht für anwendbar und bestimmt, dass der darnach für das Honorar zulässige Höchstbetrag indessen nur Anwendung findet, wenn die in Art. 7 Abs. 1 des Tarifes umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und sich sonst in der Regel auf die Hälfte vermindert. Der Tarif unterscheidet zwischen Verfahren vor dem Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 5) und den übrigen Streitfällen (Art. 6). In Streitsachen ohne Vermögensinteresse sieht er einen Rahmen von 1’000 bis 50'000 Franken (Art. 5 Abs. 2) bzw. von 500 bis 15'000 Franken (Art. 6 Abs. 2) vor. Die Verordnung bestimmt selbst nicht, welche dieser Ansätze bei der Bemessung des Honorars massgeblich sind.
3.1 Die angefochtene Verfügung bemisst das Honorar des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Tarifes, wobei der Höchstansatz mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 des Tarifes um die Hälfte auf 7’500 Franken gekürzt und das Honorar innerhalb des Rahmens von 500 bis 7'500 Franken festgesetzt wurde. Beides wird vom Beschwerdeführer gerügt. Hingegen wird von ihm – zu Recht – nicht in Frage gestellt, dass von einem Streit ohne Vermögensinteresse auszugehen ist.
3.1.1 Der Beschwerdeführer hält den Honorarrahmen für Direktprozesse vor dem Bundesgericht gemäss Art. 5 Abs. 2 des Tarifes für sachgerecht, weil diese bezüglich der Sachverhaltsermittlung und prozessualen Bemühungen eher mit den Tätigkeiten und Aufwendungen des Verteidigers in einer Strafun-
- 5 tersuchung vergleichbar seien, während die Verfahren der „übrigen Streitfälle“ Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht beträfen, in denen nur noch Rechtsfragen, jedoch keine Tatfragen und Beweisaufnahmen mehr thematisiert würden. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, Art. 5 des Tarifes finde einzig auf Prozesse Anwendung, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteile. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Strafuntersuchung sei deshalb unter die Generalklausel von Art. 6 des Tarifes, welcher für alle übrigen Streitfälle gelte, zu subsumieren. Es trifft zu, dass in Prozessen, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt (Art. 41 und 116 ff. OG), sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen Prozessthema sind (Art. 41 i.V.m. Art. 40 und Art. 120 OG). Bei den übrigen Streitfällen handelt es sich zwar um Rechtsmittelverfahren, doch können sich je nach Rechtsgebiet auch Sachverhaltsfragen stellen (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. b, 79 Abs. 1, 95, 105, 132 OG). Deshalb kann nicht gesagt werden, der Tarif habe bei den übrigen Streitfällen nur Bemühungen rechtlicher Art abzugelten. Der Grund für die unterschiedlich hohen Ansätze ist vielmehr darin zu sehen, dass im Direktprozess der gesamte anwaltliche Aufwand in einem einzigen Verfahren anfällt, während er sich bei den übrigen Streitfällen – bei denen es sich um Rechtsmittelverfahren handelt – auf mehrere Instanzen verteilt. Das von einer Verwaltungsbehörde (Art. 1, 20 VStrR) geführte Untersuchungs- und Einspracheverfahren gemäss Art. 32 – 72 VStrR stellt nur einen Teil des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens dar. Nicht erfasst ist vor allem das eigentliche Gerichtsverfahren sowie allfällige Rechtsmittelverfahren. Zu den Kosten des Verfahrens der Verwaltung gehört die amtliche Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 und 94 Abs. 1 VStrR). Im gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 73 ff. VStrR bestimmen sich die Kosten – mithin auch jene der amtlichen Verteidigung – dagegen nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht (Art. 97 Abs. 1 VStrR) und werden im Urteil zusammen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens festgesetzt (Art. 79 Abs. 1 VStrR). Es wäre daher nicht sachgerecht, den höheren Tarifansatz für Verfahren vor dem Bundesgericht als einzige Instanz auch auf Strafverfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzuwenden (vgl. VPB 62.30 E. 4.2). Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungsverfahren der Verwaltung ist demzufolge nach Art. 6 Abs. 2 des Tarifes zu bemessen. 3.1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung findet der für das Honorar zulässige Höchstbetrag nur Anwendung, wenn die in Art. 7 Abs. 1 des Tarifes umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst in Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, namentlich bei langwieriger und schwieriger Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials,
- 6 bei umfangreichen Beweisverfahren oder Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatbeständlichen oder rechtlichen Verhältnissen.
Gemäss Bericht der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich, vom 8. März 2005 sind ausser dem vom Beschwerdeführer verteidigten B. weitere fünfzehn natürliche und juristische Personen in die mutmasslich über mehrere Jahre hinweg erfolgte illegale Einfuhr von Lebensmitteln und anderen Waren involviert, wobei allein ein Mitbeteiligter – teilweise unter Mitwirkung des Beschuldigten B. (act. 1.6) – Lebensmittel im Wert von über einer Million Euro widerrechtlich in die Schweiz verbracht haben soll. Es wurde deshalb beantragt, gegen die Beteiligten ein Strafverfahren wegen wiederholter, gewerbsmässig und organisiert begangener Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung sowie eventuell weitere Gesetze einzuleiten (act. 1.4). Im Haftentlassungsverfahren führte die Behörde aus, dass sich die Untersuchung auf Grund der sehr umfangreichen beschlagnahmten Akten, der erforderlichen Auswertungen sowie der sehr unkooperativen Haltung der Beschuldigten als äussert zeitaufwändig gestalte. Sie setze deshalb zur Zeit sämtliches verfügbare Personal für diesen Fall ein (act. 1.7). Schon diese Ausführungen allein veranschaulichen den von der Behörde – bei einem Etat von 41 Stellen (act. 1.8) – betriebenen Untersuchungsaufwand im gemäss einem Pressebericht vom 1. Mai 2005 „grössten Lebensmittelschmuggel der letzten zehn Jahre“ (act. 1.3). Dieser wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt (act. 5 S. 3). Die den Beschuldigten B. betreffenden Verfahrensakten umfassen drei Ordner (64.2.28410.000166.05 B B., B B. Haftdossier und AA Dossier Amtshilfe [Autovermietung Deutschland]), wobei der Beschwerdeführer offenbar in den Ordner „B B. Haftdossier“ Einsicht erhielt (act. 5 S. 3). Es liegt auf der Hand, dass eine umfangreiche Untersuchung in der Regel auch für den bzw. die Verteidiger einen erheblichen Aufwand mit sich bringt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer steht fest, dass er bis zur Haftentlassung des Beschuldigten mit Ausnahme der Wochenenden praktisch täglich einen bestimmten Aufwand verzeichnete. Seine Bemühungen umfassen im wesentlichen Eingaben an den Haftrichter im Zusammenhang mit zwei Haftentlassungsverfahren, Akteneinsicht und studium, Besprechungen mit dem Beschuldigten und Behörden, Telefonate und Korrespondenz sowie die Teilnahme an 17 von insgesamt 21 Einvernahmen. In zeitlicher Hinsicht wird ein Aufwand von 89 Stunden ausgewiesen (act. 1, 1.2, 1.7). Ohne dass im Beschwerdeverfahren im Einzelnen zu prüfen ist, welche Handlungen des amtlichen Verteidigers als geboten erscheinen, kann festgehalten werden, dass das vorliegende Untersuchungsverfahren offensichtlich einen aussergewöhnlich hohen Verteidi-
- 7 gungsaufwand erforderte. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 des Tarifes erfüllt.
3.2 Der Rahmen für die Bemessung des Honorars beträgt damit grundsätzlich 500 – 15'000 Franken (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Tarifs). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf Grund des klaren Wortlauts von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung nicht darüber hinaus gegangen werden: Der nach dem Tarif zulässige Höchstbetrag findet im Verwaltungsstrafverfahren nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Tarifes erfüllt sind, und vermindert sich sonst in der Regel auf die Hälfte; nur in Verfahren vor Bundesgericht, in welchen der Tarif direkt anwendbar ist, erlaubt es Art. 7 Abs. 1, über die Höchstansätze hinauszugehen. Beim Höchstbetrag handelt es sich um einen abstrakten Wert, der für sämtliche Verwaltungsstrafverfahren gilt, die aussergewöhnlich viel Arbeit bedingen. Innerhalb des massgeblichen Rahmens ist der gesamte Aufwand des Verteidigers und nicht nur die während der Dauer der Untersuchungshaft geleistete Arbeit abzugelten (Art. 33 VStrR). Ist der Verteidiger nur für einen Teil des Verfahrens bestellt und zu entschädigen, ist daher abzuschätzen, welcher Anteil des für das gesamte Untersuchungsverfahren (theoretisch) notwendigen Verteidigungsaufwands geleistet wurde. Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass im Vergleich zu komplexen Untersuchungen, wie sie etwa im Bereich des Steuerstrafrechts vorkommen, für die vorliegende Zollstrafuntersuchung zum Vorneherein nicht der Höchstbetrag zur Anwendung gelangen kann; es erscheint gerechtfertigt, diesen auf 75 % bzw. 11'250 Franken festzulegen. Sodann steht fest, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer nur für die Dauer der Untersuchungshaft bzw. für einen Monat tätig war. Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass im Verwaltungsstrafverfahren die wesentliche Verteidigungsarbeit im Beizug des Verteidigers bei den Befragungen des Beschuldigten besteht (act. 8 S. 4), können vorliegend 80 % Prozent der gesamthaft anfallenden Verteidigungsarbeiten als geleistet bezeichnet werden. Das ergibt ein Honorar von Fr. 9'000.--. Zum praktisch gleichen Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Tarifes (vgl. E. 3) eine Verdoppelung des von der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 4'600.— festgesetzten Honorars (Entschädigung Fr. 5'200.— abzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. act. 1 S. 2) vornähme.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Entschädigung
- 8 des amtlichen Verteidigers neu festzusetzen ist. Da der hiefür massgebliche Sachverhalt feststeht, kann die Beschwerdekammer diese selber im Beschwerdeentscheid festsetzen. Zum Honorar von Fr. 9'000.-- kommen geltend gemachte Kosten von Fr. 240.30 (act. 1.2; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 697.70 (7,6 % auf Fr. 9'180.30; act. 1.2) hinzu. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 9'938.— festzusetzen.
4. 4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'995.-- (Fr. 24'195.-- ./. Fr. 5'200.--). Der Beschwerdeführer erreicht Fr. 4'738.-und obsiegt damit zu einem Viertel. Ausgehend von einer angemessen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist ihm somit eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 und 3 OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). 4.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst ist zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 159 Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verhältnis seines Obsiegens somit eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MwSt) auszurichten, basierend auf einer angemessenen vollen Entschädigung von Fr. 1'600.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005 aufgehoben und die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im Untersuchungsverfahren gegen B. auf Fr. 9'938.— (inkl. MwSt) festgesetzt.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.— (inkl. MwSt) auszurichten.
Bellinzona, 28. November 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A., - Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.