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Bundesstrafgericht 16.12.2024 BH.2024.14

16 dicembre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,058 parole·~35 min·1

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 16. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2024.14 Nebenverfahren: BP.2024.109

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Sachverhalt:

A. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte (nachfolgend «StA LU»), am 10. Februar 2022 gegen A. (nachfolgend auch: «Beschwerdeführer»), B.C. (Inhaber der Einzelfirma F. Travel in Luzern) sowie dessen Söhne D.C. und E.C. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an. Daraufhin dehnte die StA LU die Untersuchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Geliebte von B.C. und langjährige Mitarbeiterin der F. Travel, G., aus. Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das von der StA LU geführte Verfahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Aktion «[…]») gegen A., B.C., D.C., E.C., G., H. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ([Art. 19 Abs. 2 BetmG]; Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 3 ff.).

B. Am 3. September 2024 wurden A., B.C., D.C., E.C., G. und H. festgenommen. Nach Durchführung der Hafteinvernahmen beantragte die BA am 5. September 2024 gegen alle Verhafteten die Anordnung der Untersuchungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG» oder «Vorinstanz») ordnete diese u.a. auch gegenüber A. mit Entscheid KZM 24 1896 vom 7. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 an (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Entscheid vom 7. September 2024).

C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 ersuchte A. die BA um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 1).

D. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2024 leitete die BA am 4. November 2024 an das ZMG weiter und beantragte dessen kostenfällige Abweisung sowie die Bestätigung der bis zum 3. Dezember 2024 angeordneten Untersuchungshaft (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. November 2024). In seiner Replik vom 8. November 2024 hielt A. am Haftentlassungsgesuch fest und

- 3 ersuchte um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Replik vom 8. November 2024). Die BA liess sich hierzu mit spontaner Eingabe vom 11. November 2024 vernehmen und teilte dem ZMG mit, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2024 zu verzichten (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Spontaneingabe vom 11. November 2024).

E. Das ZMG wies das Haftentlassungsgesuch von A. mit Entscheid KZM 24 2301 vom 12. November 2024 ab und hielt fest, dass die bestehende Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Protokoll samt Entscheid vom 12. November 2024).

F. Dagegen liess A. am 18. November 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2024 und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. November 2024 aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Remo Gilomen als seinen amtlichen Verteidiger (act. 1).

G. Mit Schreiben vom 22. November 2024 teilte das ZMG mit, auf das Einreichen einer Vernehmlassung zu verzichten und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 12. November 2024. Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdekammer die Akten der Verfahren KZM 24 2301 und KZM 24 1896 (act. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Replikschrift vom 27. November 2024 von A. wurde gleichentags der BA und dem ZMG zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6-7).

H. Nachdem die BA am 28. November 2024 ein Haftverlängerungsgesuch gegen A. gestellt hatte, verlängerte das ZMG mit Verfügung vom 29. November 2024 dessen Haft provisorisch bis zum Entscheid des ZMG (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Auf die Einführung einer restriktiven Regelung bezüglich neuer Beweise, hat der Gesetzgeber verzichtet und entsprechend sind Noven zulässig. Mithin können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden, selbst wenn sich diese zuungunsten des Beschuldigten auswirken (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 E. 3.3).

1.3 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 14. November 2024 auf dem Postweg zugestellt (act. 1.1). Die am 18. November 2024 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartende Sanktion entzieht (lit. a, Fluchtgefahr), https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-IV-396 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.12.2016_1B_458-2016 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=26.05.2016_6B_320-2016 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.01.2013_1B_768-2012

- 5 oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Verbrechen im Kontext einer kriminellen Organisation begangen zu haben. Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, gemeinsam und in Koordination mit D.C., B.C., E.C., G. und H. seit mindestens 2019 bis zu seiner Verhaftung im September 2024 vorwiegend als Mitglied evtl. Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entgegengenommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, transferiert, innerhalb oder ausserhalb von Hawala-Systemen lokal wieder herausgegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luftweg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorganisiert oder mitveranlasst zu haben. Für die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mittel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber disponiert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Mittel entweder in die Verfügungsmacht der oberen Hierarchiestufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mitunter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden. Der Beschwerdeführer wird u.a. insbesondere verdächtigt, im Auftrag von H., welcher verdächtigt wird, eine Machtposition im untersuchten Drogenhandel gehabt zu haben, als Fahrer fungiert, Drogengelder von verschiedenen Zellen eingesammelt, das Reisebüro F. Travel in Luzern mehrfach aufgesucht und dort Gelder in den Kosovo transferiert zu haben (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024; act. 4, S. 2 f.). 2.2.2 Aus den vorliegenden Unterlagen und insbesondere dem Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 6. Juni 2024 ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: 2.2.2.1 Im März 2021 übernahm die StA LU die bis dahin von der Beschwerdegegnerin geführten Verfahren mit den Operationsnamen «[…]» und «[…]». Die dort getätigten Ermittlungen wiesen auf eine albanische Tätergruppierung hin, die zwischen September 2020 bis März 2021 in der ganzen Schweiz mindestens 82 kg Kokain sowie Kleinmengen Heroin an Grossabnehmer veräussert und rund Fr. 3,4 Mio. an Drogengelder gewaschen haben soll. Eine weitere Gruppierung soll im Jahr 2020 im Grossraum Luzern u.a. mit mehreren Kilogramm Kokain gehandelt haben. Die StA LU führte die

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Verfahren unter der Bezeichnung «[…]» weiter. Aus den verschiedenen Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen und Einvernahmen in den Aktionen «[…]» und «[…]» sowie aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei ging u.a. hervor, dass das aus dem mutmasslichen Drogengeschäft erwirtschaftete Geld regelmässig in den Räumlichkeiten des Reisebüros F. Travel in Luzern einbezahlt worden sei und dass ein mutmasslicher Leiter dieses Drogenhandels in Albanien das Reisebüro F. Travel mehrfach aufgesucht und sich vom Reisebüro Provisionen aus dem Betäubungsmittelhandel habe transferieren lassen. Der Inhaber des Einzelunternehmens F. Travel, B.C., und dessen Söhne verfügen noch über weitere Firmen: die F. GmbH (Gesellschafter sind B.C. und seine beiden Söhne), die über eine Zweigniederlassung in Basel und einen Check-in Schalter am Flughafen […] verfügt; die F. Immobilien AG (mit B.C. als Verwaltungsratspräsident sowie D.C. und E.C. als Verwaltungsratsmitglieder) und die F. Travel GmbH, an welcher D.C. und dessen Vater beteiligt sind. I.C., der Bruder von B.C., soll zudem u.a. am Flughafen und im Zentrum von Pristina die Reisebüros F. Travel SH.P.K. und F. Travel Group SH.P.K. führen (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Beilage 3 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024 und Haftanordnungsentscheid vom 7. September 2024). 2.2.2.2 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich mit dem Transfer der Drogengelder befasst zu haben. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der ab März 2022 angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden Erkenntnisse zu mutmasslichen Zellen des fraglichen Drogenhandelrings (mit grundsätzlicher Koordination aus dem Ausland [Albanien/Kosovo]) bzw. zu Transport, Entgegennahme, Lagerung und Absetzung von Drogen sowie zur Geldeinsammlung und Geldweiterleitung nach Albanien/Kosovo gewonnen. Zwischen März 2022 und Februar 2023 wurden täglich (auch mehrfach) Besuche von Personen (meist in der Schweiz wohnhaft und oft mit polizeilich bekanntem Bezug zum Drogenhandel) beim Reisebüro F. Travel in Luzern festgestellt. In mehreren Kantonen wurden mehr als 40 (meist im Ausland wohnhafte) Drogenläufer mit mutmasslichem Bezug zu Geldübergaben, -übernahmen oder -wechsel im Reisebüro F. Travel festgenommen. Nebst den Drogenläufern wurden mutmassliche Geldkuriere festgestellt, die im Reisebüro in Luzern grosse Bargeldsummen brachten oder holten. Im Gegensatz zu den Drogenläufern sind die beobachteten mutmasslichen Geldkuriere in der Schweiz wohnhaft und haben teilweise eigene Unternehmen bzw. sind selbständig tätig. Die Ermittler stellten fest, dass sich die mutmasslichen Geldkuriere im Vergleich zu den Drogenläufern wesentlich länger im Reisebüro aufhielten und zu B.C. und E.C. eine nähere Beziehung gepflegt haben sollen. Insgesamt sollen sich B.C. und dessen Söhne in diesen ca. 11 Monaten mit Verwicklung ihrer Firmen für das Waschen von mehr als Fr. 7 Mio. eingesetzt

- 7 haben und Gelder teilweise nach dem sog. Hawala-System oder mittels physischem Transport nach Albanien transferiert haben lassen (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Beilage 3 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 72 ff., 90 ff.). 2.2.2.3 Die Überwachung des Beschwerdeführers wurde ursprünglich angeordnet, nachdem frühere Strafverfahren den Verdacht ergaben, dass die Drogengeldkuriere auch ihm Geld brachten. Aufgrund der Ergebnisse der späteren Audioüberwachung kam die Luzerner Polizei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Transfer von Drogengeldern tätig sei. In aufgenommenen Gesprächen und Telefonaten mit J. oder B.C. oder unbekannten Personen unterhielt sich der Beschwerdeführer über hohe Geldbeträge. Dabei ging es z.B. um Geldtransfers, um das Holen von Geld, um fehlende Beträge in transportieren Couverts, um Fahrten zum Flughafen oder um die Kontaktnahme von I.C. Es wurden mehrere Besuche des Beschwerdeführers im Reisebüro F. Travel festgestellt, anlässlich welcher die Geldzählmaschine lief (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Beilage 3 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 39; 184 ff., 198 ff.). 2.2.2.4 Weiter wird im Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch selbst «Geldwäscherei-Services» resp. illegale Geschäftspraktiken anbiete. Anlässlich eines in seinem Auto aufgenommenen Gesprächs vom 16. März 2022 habe der Beschwerdeführer auf die Frage eines unbekannten Mannes, was denn «der» vom Beschwerdeführer wolle, Folgendes erwidert: «Dem waschen wir das Geld. Ich mache Rechnungen, er überweist es mir aufs Konto und ich gebe es ihm auf die Hand. Ohne Zins gibt's nichts». Am 11. April 2022 wurde ein weiteres Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem unbekannten Mann aufgenommen. Dieser sagte, dass er für einen Freund, welcher eine Brandschutzfirma betreibe, eine Rechnung über Fr. 70'000.-- brauche und fragte den Beschwerdeführer, ob er ihm diese ausstellen könne, wobei der Freund dafür nicht mehr als 5% bezahlen würde. Daraufhin bat der Beschwerdeführer um den Namen des Freundes und um die Angabe von 2-3 Baustellen, an welchen zu diesem Zeitpunkt gearbeitet wurde, und sagte, dass er dem Freund mit diesen Baustellen eine Rechnung ausstellen werde. Anlässlich des aufgenommenen Gesprächs vom 31. März 2022 fragte der Beschwerdeführer einen unbekannten Mann, ob dieser ihm eine Rechnung machen könne, welche besage, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Stahlarbeiten «unten» bezahlt oder Material von ihm bezogen habe. Quasi so, als hätte der Beschwerdeführer diesen unbekannten Mann bar bezahlt. Weiter habe der Beschwerdeführer gesagt, dass «die» nicht kontrollieren könnten, was er in Mazedonien bezahle, und er bräuchte es, weil er letztes Jahr übertrieben und zu viel Geld «rausgenommen» habe. Die Ermittler verdächtigen den

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Beschwerdeführer mit seinen eigenen Firmen fiktive Rechnungen für nie ausgeführte Arbeiten erstellt zu haben und nach deren Begleichung mittels Geldüberweisung, das Geld bar abgehoben und dem fiktiven Kunden abzüglich einer Provision (sog. «Zins») zurückgegeben zu haben. Dabei handle es sich um ein kriminelles Vorgehen, das erfahrungsgemäss öfters von dubiösen Baufirmen angewandt werde. Namentlich würden fiktive Rechnung plus Mehrwertsteuer erstellt, wobei der Rechnungssteller diese Mehrwertsteuer schlussendlich als eine Provision für sich behalte. Dem Rechnungssteller (wie die Firma des Beschwerdeführers) fehle durch den Barbezug ein Aufwand oder eine fiktive Rechnung, welche diesen Barbezug rechtfertige. Daher suche der Rechnungssteller seinerseits ebenfalls nach jemanden, der ihm eine fiktive Rechnung ausstelle, damit das «Spiel» weitergehen könne. Dieses Vorgehen der fiktiven Rechnungsstellung werde oftmals für die Bezahlung von Schwarzarbeitern angewandt (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Beilage 3 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 184 f., 199 ff., 203 ff.).

2.2.3 Im Haftanordnungsentscheid vom 7. September 2024 bejahte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht (Verfahrensakten ZMG KZM 24 1896, Entscheid vom 7. September 2024, S. 2 ff.). Laut Beschwerdegegnerin hat sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund der inzwischen durchgeführten Einvernahmen weiter verdichtet (act. 4, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer anerkannte in seinen Beschwerdeschriften, dass die Beschwerdegegnerin von einem Tatverdachtselement ausgehe und ein Strafverfahren führe. Er gab an, die äusseren Vorgänge rund um seine Kurierfahrten nicht abzustreiten, jedoch das Wissen um die Herkunft der Gelder und seine Verflechtung in eine kriminelle Organisation. Er hielt sodann fest, dass der dringende Tatverdacht für die Untersuchungshaft nicht ausreiche; darüber hinaus müsse ein besonderer Haftgrund vorliegen. Kollusions- und Fluchtgefahr bestreitet er und rügt die Annahme von Kollusionstendenzen und Fluchtgefahr mittels einer verkürzten Aussagenanalyse (act. 1, S. 4 ff.; act. 5, S. 3 ff.). 2.2.4 Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Abrede (act. 1, S. 4; act. 4, S. 3). Dieser ist unter der Berücksichtigung neuer Ermittlungsergebnisse und inzwischen durchgeführter Einvernahmen (vgl. E. 3.5 hiernach) weiterhin als gegeben zu erachten und es kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden. Nachfolgend ist auf die im angefochtenen Entscheid angenommene Kollusionsgefahr näher einzugehen.

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3. 3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung reicht die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, nicht aus, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 121 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2).

3.2 Zur Kollusionsgefahr gab die Vorinstanz zunächst ihre entsprechenden im Haftanordnungsentscheid vom 7. September 2024 getätigten Ausführungen wieder und hielt fest, dass diese grösstenteils noch immer Gültigkeit hätten. Das Verfahren befände sich nach wie vor und trotz bereits intensiver Ermittlungshandlungen unverändert im Anfangsstadium. Es handle sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, um einen komplexen Fall und die ihm vorgeworfenen Handlungen stünden im Kontext einer kriminellen Organisation. Der Beschwerdeführer habe noch nicht mit allen Vorhalten aus den verschiedenen Untersuchungsphasen konfrontiert werden können und seine Tatbeteiligung sei noch nicht abschliessend geklärt. Das bisherige (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht den Schluss zu, dass er sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt kooperativ zeige. Als Beispiel verweist die Vorinstanz auf die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zur finanziellen Sanierung seiner Firma K. GmbH Geldbeträge von H. erhalten habe. Dies sei wenig glaubhaft, da aus einer MROS- Meldung hervorgehe, dass die K. GmbH im selben Zeitraum hohe unverzins-

- 10 liche Darlehen an andere Unternehmen gewährt haben soll. Es sei auch nicht anzunehmen, dass im aktuellen Verfahrensstadium keine möglichen Kollusionshandlungen mehr vorgenommen werden könnten. Neben den Beschuldigten seien mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen auch Absprachen mit weiteren Personen möglich, namentlich mit L., M., N., J., O., Q. und R. Vor dem Hintergrund des komplexen kriminellen Netzwerkes, in dessen Rahmen die vorgeworfenen Tathandlungen mutmasslich stattgefunden hätten, sei zudem insbesondere nicht auszuschliessen bzw. sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegnerin im aktuellen Ermittlungsstand noch nicht sämtliche bei den Geldübergaben beteiligten Personen bekannt seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit Unterlagen zu verdächtigen Transaktionen verfälschen oder beiseiteschaffen würde und so die Wahrheitsfindung stark erschweren bis gänzlich verunmöglichen würde. Die lose Zusicherung des Beschwerdeführers, er beabsichtige nicht, das Beweisverfahren zu beeinflussen oder mit Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, ändere am Vorliegen einer konkreten bestehenden Kollusionsgefahr nichts (act. 1.1, S. 10 ff.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt zusammengefasst aus, dass die Beschuldigten systematisch Massnahmen zur Tarnung ihres Modus Operandi ergriffen hätten (so mit Verhaltensanweisungen, Absprachen oder Scheinbelegen), wobei der Beschwerdeführer als Teil des Modus Operandi gleichermassen Kollusionstendenzen aufweise, was sich teilweise auch an seinen unwahren oder vagen Aussagen zeige. Ferner sei es gerichtsnotorisch, dass gerade im bedeutenden Drogenhandel versucht werde, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen (act. 4, S. 7f.).

3.4 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei wiederholt zu den ihm gemachten Vorwürfen befragt worden, wobei er ausgesagt und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert habe. Nachdem ihm seine bisher gemachten Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 11. November 2024 zusammenfassend vorgehalten worden seien, seien seine Aussagen sämtlichen Mitbeschuldigten bekannt. Da er Aussagen gemacht, kooperiert und sich mit seinen Aussagen bereits festgelegt habe, seien Kollusionshandlungen in Bezug auf künftige Einvernahmen kaum mehr möglich. Nur weil seine Aussagen nicht deckungsgleich mit dem erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei seien, bedeute nicht, dass er nicht kooperiere und sich Kollusionstendenzen ergäben. Erkenntnisse, die z.B. mittels Hausdurchsuchungen und Bankeditionen zu gewinnen seien, seien der Kollusion nicht zugänglich. Zudem habe er bislang kein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Vornahme von Kollusionshandlungen mit Blick auf H. nahelegen würde. Ausserdem kenne die Beschwerdegegnerin bereits eine Vielzahl von involvierten Personen bzw.

- 11 könne auf deren Personalien aus ihren Ermittlungen schliessen. Es sei nicht ersichtlich, welche Personen er beeinflussen wolle, welche er nicht bereits selbst namentlich genannt und so zu den Ermittlungen beigetragen habe. Es sei unrealistisch, dass er mit den von ihm bezeichneten Personen Kontakt aufnehmen und kolludieren würde. Die pauschale Ausführung der Vorinstanz, wonach die im Entscheid vom 7. September 2024 gemachten Ausführungen grösstenteils immer noch Gültigkeit hätten, treffe nicht zu, denn inzwischen hätten fünf Einvernahmen von ihm und von den Mitbeschuldigten stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich um einen komplexen Fall handle und die ihm vorgeworfenen Handlungen im Kontext zu einer kriminellen Organisation stünden. Ihm werde hauptsächlich vorgeworfen, in der Form des Geldkuriers Teil der fraglichen Organisation zu sein und seine geschäftlichen Gepflogenheiten würden Anlass geben, diese näher zu beleuchten. Zu diesen hauptsächlichen Vorwürfen habe er vollumfänglich Auskunft gegeben und habe kooperiert, dies im Gegensatz zu den Akteuren aus dem Reisebüro F. Travel. Dass seine Tatbeteiligung noch nicht abschliessend geklärt sei, sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils regelmässig der Fall. Zudem sei es notorisch, dass das Vorhalten von Ergebnissen aus den verschiedenen Untersuchungsphasen längere Zeit dauern könne. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Kurierfahrten grundsätzlich nicht, jedoch das Wissen um die Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel und seine Integration in eine wie auch immer geartete kriminelle Organisation. Die Beschwerdegegnerin habe sämtliche massgeblichen Sachverhaltselemente ermittelt, gestützt auf welche sie den Beschwerdeführer dringend verdächtige. Die Vorinstanz befürchte auch zu Unrecht, dass er einmal in Freiheit entlassen Unterlagen zu möglichen Transaktionen verfälschen oder beiseiteschaffen würde. Er habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich seine Geschäftsunterlagen und Buchhaltung bei der S. AG in Z. befinden würden, wobei er davon ausgehe, dass diese längst beschlagnahmt worden seien. Eine Vielzahl von Unterlagen, Dokumente und Daten habe die Beschwerdegegnerin beschlagnahmt oder ediert, andere würden sich an einem Ort befinden, welcher vom Beschwerdeführer selbst erwähnt werde. Die Beschwerdegegnerin habe diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen, zahlreiche Dokumente und elektronische Daten gesichert, die sich in der einer Beeinflussung unzugänglichen Auswertung befänden. Auch seine persönlichen Merkmale würden gegen Kollusionsgefahr sprechen. Er verfüge in der Schweiz über wesentliche familiäre, soziale persönliche und berufliche Bindungen, sodass eine Flucht ins Ausland als absolut unwahrscheinliches Szenario eine reine theoretische Möglichkeit darstelle. L. sei nicht seine Geliebte, wie dies die Beschwerdegegnerin und die Bundeskriminalpolizei behaupteten, sondern seine Lebenspartnerin. Seine Beziehung zu seiner Ehefrau führe er zuliebe ihrer beiden Kinder konkludent weiter,

- 12 obschon die Ehe für ihn – wenn auch nicht offiziell – beendet sei. Sein Vater sei psychisch angeschlagen und auch dem Beschwerdeführer gehe es im Gefängnis in psychischer und physischer Hinsicht schlecht. Er sei zudem ein pflichtbewusster Arbeitgeber, dem das finanzielle Wohl seiner Arbeitnehmer wichtig sei. Trotz des hängigen Strafverfahrens sei sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz und die Tatsache, dass er nebst der Schweizerischen auch die nordmazedonische Staatsbürgerschaft besitze, reiche allein nicht aus, um eine Fluchtgefahr zu bejahen (act. 1, S. 4 ff.; act. 5, S. 3 ff.).

3.5 3.5.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen stehen im Zusammenhang mit einem seit mehreren Jahren in der Schweiz und im Ausland operativen aus mehreren Personen bestehenden kriminellen Kollektiv, das sich für seine Machenschaften auch mehrerer Firmen bedient. Die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ergeben den Verdacht, dass in weniger als einem Jahr mehrere Millionen Franken Drogengelder umgesetzt bzw. gewaschen worden seien. Die beobachteten Handlungen weisen auf ein erprobtes Zusammenwirken der Beteiligten hin, die sich innerhalb eines hierarchischen Gefüges bewegen und untereinander geschäftlich, freundschaftlich und/oder familiär verbunden sind und auf gegenseitige Loyalität zählen. So sagte z.B. H. (der eine Machtposition innehaben soll) am 27. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs mit E.C.: «Wir können nie von der Polizei verhaftet werden, weil wir haben keine Spuren. Alles sind unsere Leute. Auch der, der gekommen ist, den habe ich seit der Kind war gross gezogen... (unverständlich)... Wir haben vertrauliche Leute... (unverständlich) verstehst du?» (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Beilage 3 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 118). Aufgrund der von der Untersuchung betroffenen Zeitspanne, der Anzahl Einzelhandlungen, der Höhe der Geldbeträge und der Verflechtungen von Personen und Firmen ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen, z.B. die Auswertungen der Beweismittel und die Durchführung von Einvernahmen, Zeit in Anspruch nehmen werden. Das gilt auch für die Ermittlungen in Bezug auf die Geldtransfers des Beschwerdeführers und dessen Verbindungen mit weiteren Beteiligten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, befinden sich diese Ermittlungen in einem Anfangsstadium. 3.5.2 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass er die Geschehnisse grundsätzlich zu vertuschen versucht und erst dann etwas einräumt, wenn er erkennt, dass der Umstand aufgrund der Ermittlungsergebnisse kaum bestreitbar ist, wobei er sich auch dann teilweise in Ausflüchten oder Widersprüchen verfängt. Nachfolgend sind einzelne Beispiele aufzuführen:

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3.5.2.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Mitglieder der Familie C. nur Bekannte seien, mit denen er nichts zu tun habe. In deren Reisebüro habe er nur Flugtickets gekauft und ungefähr ein Mal im Jahr Geld nach Kosovo über Western Union gesendet. In den letzten zwei Jahren sei er jedoch selten im Reisebüro gewesen, da er keine Tickets gebraucht habe. Zum ihm (unter Offenlegung von Ergebnissen aus der Audioüberwachung) gemachten Vorhalt, zwischen März 2022 und Februar 2023 insgesamt 16-mal im Reisebüro F. Travel gewesen zu sein, wobei während mindestens 6 Besuchen die Geldzählmaschine lief, und dort sowohl Einzahlungen gemacht sowie Geld abgeholt zu haben, machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, darüber nichts zu wissen. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch nicht zur von der Luzerner Polizei gemachten Feststellung, dass zwischen März 2022 bis Februar 2023 beim Reisebüro F. Travel über 750 Besuche von mutmasslichen Drogenläufern festgestellt wurden. Ebenso machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Auftraggeber, gestützt auf dessen Anweisungen er am 18. August 2020 an der […]strasse in Y. mutmasslich Drogengelder abgeholt hat. Der Beschwerdeführer machte ebenso wenig eine Aussage, als ihm unter Bekanntgabe des Chatverlaufs im Kommunikationsdienst SkyECC zwischen einem mutmasslichen Drogenläufer und H. vorgehalten wurde, auf direkte Anweisungen von H. gehandelt zu haben (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2024, elektronisch eingereichte Beilage 10, S. 4 ff.). 3.5.2.2 Nachdem die Beweislage gegen den Beschwerdeführer sprach, gestand er am 3. und 10. Oktober 2024 ein, für H. (ohne Ausstellen einer Quittung) Gelder eingesammelt und in das Reisebüro F. Travel gebracht zu haben. Er gab an, H. habe ihm als Gegenleistung regelmässig einen Teil des eingesammelten Geldes als Darlehen überlassen, damit er Ende Monat die Rechnungen der K. GmbH habe begleichen können (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuch, Beilage 2, S. 7 ff. und Beilage 3, S. 10 ff.). Im Laufe der Einvernahmen gab der Beschwerdeführer ferner zu, dass O., der Bruder seiner Freundin und ehemaliger Angestellter seiner Firma K. GmbH, am 6. Juli 2024 in seinem Auftrag für H. Fr. 140'000.-in das Reisebüro gebracht hat. Als der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2024 mit Ergebnissen aus Überwachungsmassnahmen konfrontiert wurde, die zeigen, dass O. auch am 22. Juli 2024 im F. Travel beobachtet und an dem Tag mit der Innenraumüberwachung eine Einzahlung von Fr. 150'000.-- verzeichnet wurde, bestritt der Beschwerdeführer, dass die Einzahlung dieses Geldbetrages im Auftrag von H. erfolgte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ein Kollege (T.) ihn beauftragt habe, Geld nach Nordmazedonien zu transferieren (act. 4, elektronisch

- 14 eingereichte Beilage 1, S. 11 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2024 wurden dem Beschwerdeführer weitere Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen offengelegt und mitgeteilt, dass den Strafverfolgungsbehörden nun bekannt sei, dass es sich beim unbekannten Mann, der am 22. Juli 2024 im Reisebüro F. Travel in Luzern registriert wurde, um O. handle. Als O. in der Audioaufnahme sagt, er habe einen Auftrag für «AA.», habe ihn E.C. mit nach hinten genommen. Aus dem aufgenommenen Gespräch im Reisebüro gehe hervor, dass O. am 22. Juli 2024 wie bereits beim letzten Mal Fr. 150'000.-- alles in «500er» gebracht habe. Die Ermittlungen ergaben, dass H. von der Familie C. u.a. «AA.» genannt werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. In Bezug darauf, dass anlässlich des Gesprächs zwischen der Familie C. und O. der Name T. oder die Namen der Empfänger des Geldes nicht erwähnt werden, gab der Beschwerdeführer an, das Geschäft mit H. aufgegleist und vorbesprochen zu haben. Daraufhin gestand der Beschwerdeführer ein, dass beide Einzahlungen vom 6. und 22. Juli 2024 mit dem Vermerk «AA.» an H. transferiert worden sind (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2, S. 15 ff.).

3.5.2.3 In Bezug auf das Verhältnis zu H. gab der Beschwerdeführer am 4. September 2024 zu Protokoll, dass er ein Bekannter sei, den er seit 2-3 Jahren kenne (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2024, elektronisch eingereichte Beilage 10, S. 4 ff.). An der Befragung vom 3. Oktober 2024 präzisierte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und gab an, H. vor ca. drei Jahren in einem Club in V. kennengelernt zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers sei psychisch krank und H. habe ihm geholfen, ein Bungalow zu finden (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. November 2024, Beilage 2, S. 10). Zu Beginn der Einvernahme vom 10. Oktober 2024 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine am 3. Oktober 2024 gemachte Aussage, wonach er H. vor drei Jahren in einem Club in V. kennengelernt habe, nicht ausdrücklich, sondern gab Folgendes an: «Drei bis vier Jahre, so genau weiss ich das nun nicht mehr». Nachdem der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Auswertung seines bei der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefons mitgeteilt wurden und er mit der Frage konfrontiert wurde, ob er H. möglicherweise bereits im Jahr 2016 kannte, gab der Beschwerdeführer «Ja, das kann sein» an (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. November 2024, Beilage 3, S. 9 f.).

3.5.2.4 Die Ermittlungen und insbesondere die Auswertung der Daten des Krypto- Kommunikationssystems SkyECC haben u.a. ergeben, dass R. im Auftrag von H. regelmässig Drogengelder eingesammelt und weitergeleitet hat

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(Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. November 2024, Beilage 11a). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung vom 20. November 2024 mit seinen Kontoauszügen konfrontiert, woraus hervorgeht, dass er am 17. Juli 2020 eine Überweisung von Fr. 2'920.-- mit dem Vermerk «Miete R. in X. Juni + Juli» vorgenommen hat. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe für R. gebürgt und als dieser im Rückstand gewesen sei, habe er für ihn die Miete bezahlt. Er kenne R. mittlerweile 10 Jahre. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er die Mietzinse aufgrund der Verhaftung von R. am 3. Juni 2020 bezahlt habe, gab er an, dass dies sein könne, er wisse es nicht mehr (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2, S. 28 ff.). Ferner wurden dem Beschwerdeführer weitere drei Zahlungen von seinem Privatkonto in Höhe von jeweils Fr. 1'550.-- mit dem Vermerk «Miete Januar 2014, Februar 2024 und März 2024 für BB., […]strasse, W.» offengelegt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, eine Frau mit dem Namen BB. habe für ihn gearbeitet und er habe für die Familien von BB. gebürgt (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2, S. 30 f.).

3.5.2.5 In den bisherigen Einvernahmen bestritt der Beschwerdeführer gewusst zu haben, dass es sich bei dem von ihm im Auftrag von H. eingesammelten Geld um Drogengeld resp. Geld aus illegalen Geschäften handelte (s. bspw. act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 1, S. 13). Aus der Audioüberwachung geht indes folgendes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und unbekannter Person vom 16. Juni 2022 hervor, welches ihm am 20. November 2024 vorgehalten wurde: «P [Beschwerdeführer]: Ich habe es mit AA. (phonetisch) gestoppt. U: Mach kein Spass! P. Ja. U: Warum! P: Sie haben angefangen viel Lärm zu machen. Sie haben alle erwischt. U: Mach kein Spass? P: Ja. (Flucht). U: Wirklich? P: Alle haben sie erwischt. U: Mach doch kein Spass! P: Ich dachte sie werden mich auch sinnlos festnehmen und sie werden mich 2-3 Wochen umsonst drinnen behalten. […] U: Wie spielt es keine Rolle, Cako? Es spielt schon eine Rolle. Mach kein Spass! Rede kein Blödsinn! Ah, du hast mit AA. aufgehört. P: Seit Januar. U: Schon? Ja du hast gesagt, dass es dir nicht gut geht. Weisst du als du gesagt hast, dass du dich ein wenig erkältet hast. P: Tja, als ich da gekommen bin… U: haben sie schon zugeschlagen oder… P: Sie hat die Wichtigsten erwischt… U: Diese wegen der Droge, oder… P: Es hat sehr starke Aktionen gegeben. Im Dezember. Ich hatte grosses Glück, dass ich nicht da war. U: Dass du dich gerettet hast…. P: Weisst du, ich hatte keine Empfänge in dieser Woche…. U: Ja, du hast nichts angefangen, sonst wärst du ja irgendwo auf der Liste. P: Ja, ich dachte besser weg von dem. Ich bleibe ruhig… Besser verdiene ich weniger, gehe ich weniger aus, verbrauche ich weniger und da ist das Geld […]». Weiter wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2024

- 16 vorgehalten, dass es sich bei der im Gespräch erwähnten «starken Aktion» um die Festnahme von zwei Drogenläufern am 27. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 handelte, wobei festgestellt werden konnte, wie der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 mit hoher Geschwindigkeit vom Tatort davonfuhr. Als diese Aufzeichnung dem Beschwerdeführer offengelegt wurde, bestritt er weiterhin, dass es beim Gespräch um Drogen ging, und gab an, das Gespräch habe Bitcoin-Geschäfte betroffen (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2, S. 21 ff.). Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer, Geldwäschereihandlungen mittels Ausstellens von fiktiven Rechnungen betrieben zu haben. Als der Beschwerdeführer an der Befragung vom 20. November 2024 damit konfrontiert wurde, dass er im aufgezeichneten Gespräch vom 16. März 2022 im Zusammenhang mit Geld und fiktiven Rechnungen, die er ausgestellt hatte, das Wort «waschen» verwendet hat (vgl. supra E. 2.2.2.4), erklärte der Beschwerdeführer dies damit «Dass ich eine Reinigungsfirma habe, denken die Leute ich würde Geld waschen» und er wisse nicht, wie die Aussage «dem wasche ich das Geld» zustande gekommen sei (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2, S. 36).

3.5.3 Diese Beispiele aus den Einvernahmen deuten nicht auf eine Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die materielle Wahrheit hin. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung, z.B. Unterlagen im Zusammenhang mit Geldverschiebungen herstellen oder andere irreleitende Spuren dazu oder zu seinen Verbindungen oder seinen Aufenthaltsorten etc. legen könnte sowie, dass er die sich in Freiheit befindenden involvierten Personen des Netzwerks kontaktieren und sich mit diesen absprechen könnte, ist gegeben. Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Ansicht der Vorinstanz, dass im Falle des Beschwerdeführers (weiterhin) Kollusionsgefahr besteht, nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis braucht sich die Beschwerdekammer wie die Vorinstanz (vgl. act. 1.1, S. 12) zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).

3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz zur Darlegung der Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid eine Erwägung aus ihrem Haftanordnungsentscheid vom 7. September 2024 zitierte, zumal dieser erst rund zwei Monate zuvor erging und diese Ausführungen weiterhin grösstenteils Gültigkeit hatten.

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4. 4.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).

4.2 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft macht der Beschwerdeführer geltend, die Entlassung in seine Wohnung in V. und gegebenenfalls in die Büroräumlichkeiten der CC. AG sowie durch Überwachung mittels Electronic Monitoring hätten zur Folge, dass von Beginn an keine Einflussnahme auf Aussagen und/oder Beweismittel möglich wäre. Für den Beschwerdeführer bestünde so auch die Möglichkeiten, die administrativen Belange seiner K. GmbH zu erledigen, wodurch eine problemlose Wiedereingliederung nach Abschluss des Strafverfahrens ohne Belastung der Sozialversicherungen sichergestellt werden könnte. Ersatzmassnahmen seien gerade auf Konstellationen wie im vorliegenden Fall zugeschnitten, in denen nur niederschwellige Haftgründe vorliegenden würden. Es könnte – mit einer entsprechenden Begründung – zusätzlich ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf die Zeugen und Auskunftspersonen angeordnet werden (act. 1, S. 17 f.).

4.3 Die bisher durch den Beschwerdeführer erstandene Haft von drei Monaten bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 260ter StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB und ist von der Dauer her nicht unverhältnismässig. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen die Kollusionsgefahr und insbesondere allfällige Absprachen mit (bekannten aber auch mit allenfalls noch nicht identifizierten) involvierten Personen im In- und Ausland wirksam bannen oder entscheidend mindern könnten. Neben der Ermittlung allfälliger weiterer Beteiligten stehen noch zahlreiche Befragungen bzw. Konfrontationseinvernahmen an. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, dass diese Personen seine Position im Verfahren nicht erschweren. Er könnte sich mit diesen Personen absprechen oder sie beeinflussen, um sich oder auch Mitbeschuldigte besserzustellen. Dies liesse sich auch mit Kontaktverboten nicht verhindern. So können Absprachen auch ohne direkten persönlichen Kontakt getroffen werden und Missachtungen des Kontaktverbots lassen sich ohne Mitwirkung

- 18 des Kontaktierten oft gar nicht oder erst im Nachhinein feststellen. Ferner sind kolludierende Kontakte zu (noch) nicht identifizierten Beteiligten nicht rechtzeitig als Verdunkelungshandlung erkennbar. Die Kollusionsgefahr lässt sich vorliegend somit nicht durch gegenüber der Untersuchungshaft weniger einschneidende Massnahmen verhindern.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2024.109, act. 1).

6.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass die von der Vorinstanz (wie bereits im zwei Monate zuvor ergangenen Haftanordnungsentscheid) festgestellte Kollusionsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haft vor dem Bundesrecht standhält. Die erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt

- 19 es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

6.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BH.2024.14 — Bundesstrafgericht 16.12.2024 BH.2024.14 — Swissrulings