Beschluss vom 7. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,
Gegenstand Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2024.12
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB).
Am 15. Juni 2023 wurde A. verhaftet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich Untersuchungshaft für A., verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Uffer, an (zu den anschliessenden Rechtsmittelverfahren s. unten lit. B). Das Zwangsmassnahmengericht war in seinem Entscheid vom 17. Juni 2023 zum Schluss gekommen, es bestehe eine offensichtliche Kollusionsgefahr. Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Fluchtgefahr wurde nicht geprüft (BH.2023.11, act. 1.1 S. 5). Vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte A. beantragt, es sei eventualiter im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen sowie ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2023.11, act. 4.6.2; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0040). Er hatte dazu ausführen lassen, dass er mit Ersatzmassnahmen einverstanden wäre, obwohl ein dringender Tatverdacht nicht einmal im Ansatz auszumachen sei (a.a.O.; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0050).
Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 9. Dezember 2023, 18. Januar 2024 und 22. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») im Verlaufe des weiteren Verfahrens jeweils die Untersuchungshaft (act. 1.8 S. 4 f.).
Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 22. Juli 2024 antragsgemäss bis 18. Oktober 2024, wobei es offenliess, ob neben der Kollusionsgefahr auch die Fluchtgefahr gegeben sei, so wie dies die Bundesanwaltschaft angeführt hatte (act. 1.8 S. 4 f.). Aus den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung aus Untersuchungshaft, eventualiter unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich eine Pass- und Schriftensperre, beantragt und dem Zwangsmassnahmengericht seinen schweizerischen und iranischen Pass eingereicht hatte (act. 1.8 S. 4 f.).
B. Gegen die erstgenannte Verfügung vom 17. Juni 2023 des Zwangsmassnahmengerichts hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben. Er hatte unter Ziffer 2 seine unverzügliche
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Entlassung beantragt und unter Ziffer 4, es sei ihm «im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriftensperre des Beschwerdeführers anzuordnen, sowie nach Art. 237 Abs 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden». In Ziffer 5 hatte er den Antrag gestellt, die Ersatzmassnahmen seien bis zum 15. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen (BH.2023.11, act. 1 S. 2). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 war die Beschwerde von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2023.11, act. 7). Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Beschwerde von A. im Hauptpunkt mit Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 abgewiesen (BH.2023.11, act. 14).
Auch gegen die Verfügung vom 18. Januar 2024 des Zwangsmassnahmengerichts, mit welcher der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und das von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Vorliegen von Fluchtgefahr offengelassen worden war, hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben. Er hatte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt. Namentlich hatte A. unter Ziffer 3 den Antrag gestellt, es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen und ihm die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2024.1, act. 1 S. 2). Zur Begründung hatte er in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2024 ausgeführt, einer rein theoretischen Fluchtgefahr könne mit einer Meldeauflage begegnet werden. Er sei auch mit einer Passund Schriftensperre einverstanden. Er habe deshalb den schweizerischen und iranischen Reisepass dem Zwangsmassnahmengericht mit der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 eingereicht. Diese Reisedokumente würden der Bundesanwaltschaft im Rahmen der als Ersatzmassnahme beantragten Pass- und Schriftensperre zur Verfügung gestellt (BH.2024.1, act. 1 S. 18). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 war die Beschwerde von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2024.1, act. 7).
C. Via IncaMail vom 14. März 2024 stellte Rechtsanwalt Uffer für A. bei der Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 358 ff. StPO (act. 5.1).
D. Am 10. September 2024 wurde A. als beschuldigte Person im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren durch die Bundesanwaltschaft einvernommen
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(act. 5.2). A. sagte aus, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei zutreffend und er halte an seinem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren fest (act. 5.2 S. 3 bis 6). Die Bundesanwaltschaft teilte ihm abschliessend mit, er habe sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen. Auf Nachfrage erklärte A., dies verstanden zu haben. Gemäss der Protokollnotiz wurde A. anschliessend das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und «den weiteren Fortgang des Verfahrens erklärt» (act. 5.2 S. 6).
E. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gut. Die Zustellung an Rechtsanwalt für sich und A. erfolgte per Einschreiben (act. 5.3; act. 1.3).
F. Die Bundesanwaltschaft stellte den 12-seitigen Vorschlag für eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 20. September 2024 Rechtsanwalt Uffer bzw. A. zu (act. 1.4). Unter Punkt 5 «Sicherheitsgesuch (Art. 326 Abs. 1 Bst. e StPO)» auf Seite 8 der vorgeschlagenen Anklageschrift wurde Folgendes festgehalten:
«Die Bundesanwaltschaft hat mit separatem Gesuch die Verlängerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt» (act. 1.4 S. 8).
A. wurde auf der letzten Seite eines als 3-seitig angezeigten Schreibens gebeten, von den zwei möglichen Erklärungen der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren (Zustimmung oder Nichtzustimmung) die zutreffende Erklärung anzukreuzen und mit Orts- und Datumsangabe unterschriftlich zu bestätigen (act. 5.4).
G. Per IncaMail vom 26. September 2024 übermittelte Rechtsanwalt Uffer die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag (act. 5.4). A. hat seine Zustimmungserklärung auf den 26. September 2024 datiert und unterschrieben (act. 5.4; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 2). Als seine Erklärung im abgekürzten Verfahren hat A. Folgendes als zutreffend angekreuzt (act. 5.4 S. 2):
«Ich stimme der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) vom 20. September im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu und verzichte ausdrücklich auf die Ergreifung von Rechtsmitteln».
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Im elektronischen Begleitschreiben vom 26. September 2024 wies Rechtsanwalt Uffer die Bundesanwaltschaft darauf hin, sie finde in der Beilage die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag, und machte zusätzlich folgende Ausführungen:
«Entsprechend der Abmachung ersuche ich darum, meinen Klienten nun aus der Haft zu entlassen – darf ich Sie höflich bitten, mich mit dem Entlassungsbefehl ebenfalls zu bedienen» (act. 5.4 S. 1).
H. Am 27. September 2024 hat Rechtsanwalt Uffer telefonischen Kontakt mit der Bundesanwaltschaft bzw. mit dem zuständigen Assistenz-Staatsanwalt des Bundes gemäss Aktennotiz des Letzteren vom selben Tag. Daraus ergibt sich der nachstehende Inhalt des Telefongesprächs von 27. September 2024 von ca. 11:50 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bundes und Rechtsanwalt Uffer (act. 5.9):
«RA Uffer hat angerufen und bittet um einen Rückruf. Ich rufe RA Uffer vor dem Mittag zurück. RA Uffer bezieht sich auf seine Eingabe vom 26. September 2024, in welcher er die Zustimmung seines Mandanten zum Urteilsvorschlag (abgekürztes Verfahren) eingereicht und gleichzeitig nach dem Zeithorizont der Haftentlassung gefragt hat. Auf Nachfrage hin teile ich RA Uffer mit, dass sich die Unterlagen betreffend die Haftentlassung sowie den Antrag auf Anordnung Ersatzmassnahmen in Vorbereitung befinden und noch heute zum Versand vorgesehen sind. RA Uffer bittet darum, kurz vor der Übermittlung der Haftentlassungsverfügung ans Gefängnis Zürich informiert zu werden, damit er seinen Mandanten abholen könne. Ich teile ihm mit, dass ich ihn entsprechend informieren werde. RA Uffer bedankt und verabschiedet sich».
Der Inhalt des nachfolgenden Telefongesprächs von ca. 15:00 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bundes und Rechtsanwalt Uffer lautet gemäss der Aktennotiz wie folgt:
«Ich rufe RA Uffer an und teile ihm mit, dass die Übermittlung der Haftentlassungsverfügung ans Gefängnis Zürich in der nächsten halben Stunde erfolgen wird. RA Uffer bedankt sich für die Information und verabschiedet sich».
I. Die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 wurde um 15:14 Uhr per E-Mail via PrivaSphere an das betreffende Untersuchungsgefängnis
- 6 übermittelt (act. 5.5 S. 3). A. wurde die Haftentlassungsverfügung am selben Tag um 16:15 Uhr übergeben und aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 5.5 S. 5). Zu den weiteren Anordnungen und Hinweisen wird in der Haftentlassungsverfügung Folgendes festgehalten (act. 5.5):
«Der Beschuldigte hat dafür besorgt zu sein, dass sein Verteidiger ihn erreichen kann und er jederzeit über seinen Aufenthaltsort informiert ist. Der Beschuldigte nimmt zur Kenntnis, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Im Übrigen wird auf den gleichentags versandten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht verwiesen».
J. Mit Eingabe vom 27. September 2024 (Freitag), übermittelt per E-Mail via PrivaSphere am 27. September 2024 um 15:32 Uhr und eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich um 15:41 Uhr, beantragte die Bundesanwaltschaft die Anordnung folgender Ersatzmassnahmen (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1; act. 5.6, SV.19.1054 pag. 6.2 0889 ff., und pag. 6.2 0909):
«1. Dem Beschuldigten sei unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auflage zu erteilen, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seinen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1), seinen iranischen Pass (Passport No. 2) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatzmassnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.
2. Dem Beschuldigten sei ab sofort unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auflage zu erteilen, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu melden.
3. Der Beschuldigte sei darauf hinzuweisen, dass bei Widerhandlungen gegen vorgenannte Ersatzmassnahmen die Rückversetzung in die Haft droht».
Die Bundesanwaltschaft legte ihrem Antrag die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 20. September 2024, mit der am 26. September 2024 unterzeichneten Zustimmungserklärung von A., und die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 bei (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1, 2 und 3).
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Zur Begründung ihres Antrags führte sie unter anderem aus, dass A. im Anschluss an die kundgegebene Zustimmung zur beigelegten Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am heutigen Tag mit der beigelegten Haftentlassungsverfügung aus der Haft entlassen sei. Vorliegend werde einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt. Daher würden aus Gründen der Effizienz lediglich die Änderungen gegenüber der Eingabe vom 12. Juli 2024 bzw. dem Entscheid vom 22. Juli 2024 ausgeführt und im Übrigen auf die vorgenannten Dokumente sowie die entsprechenden Beilagen verwiesen (a.a.O., Urk. 1 S. 2). Zum Haftgrund der Fluchtgefahr werde auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr werde ebenfalls auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zur Verhältnismässigkeit trug sie vor, diese sei ohne Weiterungen gewahrt, dass vorliegend einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt und der Beschuldigte aus der Haft entlassen werde (a.a.O., Urk. 1 S. 3). Mit der beantragten Ausweis- und Schriftensperre solle eine Ausreise und eine damit verbundene Flucht von A. verhindert werden. Da mit dieser Massnahme ein Untertauchen und die Bewegungsfreiheit im Schengenraum nicht verhindert werden könne, seien die zusätzlich beantragten Ersatzmassnahmen notwendig, um der Fluchtgefahr von A. begegnen zu können (a.a.O., Urk. 1 S. 3).
K. Das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, in Anwendung von Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. b und d StPO folgende Ersatzmassnahmen an (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 4):
«1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, 5 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seinen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1.), seinen iranischen Pass (Passport No. 2.) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatzmassnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.
2. Der Beschuldigten wird verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu melden.
3. Die Ersatzmassnahmen gelten einstweilen bis zum 27. Dezember 2024, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil.
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4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und stattdessen Sicherheitshaft anordnen kann, wenn der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt oder neue Umstände dies erfordern.
5. Für den Fall eines Verstosses gegen die ihm gemachten Auflagen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor wird der Beschuldigte zudem auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
6. Der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft können jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen. Wird diesem nicht entsprochen, so entscheidet anschliessend das Zwangsmassnahmengericht.
7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung]».
Das Zwangsmassnahmengericht hielt nach Einsicht in den Antrag auf Anordnung der Ersatzmassnahmen und die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren fest, das Verfahren betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen grundsätzlich schriftlich durchzuführen sei und eine mündliche Verhandlung vorliegend nicht notwendig erscheine. Es erwog, der dringende Tatverdacht sei nach Anklageerhebung grundsätzlich gegeben und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr würden sich aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts ergeben, letztmals aus der Verfügung vom 22. Juli 2024. Es wies darauf hin, dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt werde und A. bereits aus der Haft entlassen worden sei. Die beantragten Ersatzmassnahmen Ausweis- und Schriftensperre sowie die Meldepflicht würden eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen. Es erachtete deshalb die Verhältnismässigkeit ohne weiteres als gegeben (a.a.O., S. 2).
L. Mit Begleitschreiben vom 27. September 2024 (act. 1.5 und act. 1.6) wurden die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 und der Antrag vom 27. September 2024 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an demselben Tag per Einschreiben bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024
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(Montag) Rechtsanwalt Uffer zugestellt (act. 5.9 und act. 5.B Ausdruck der Sendungsverfolgung).
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, wurde der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer für sich und zuhanden von A. am 28. September 2024 (Samstag) bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024 (Montag) der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer zugestellt (s. Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Empfangsscheine).
M. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, Bezirksgerichts Zürich, vom 27. September 2024 lässt A. durch Rechtsanwalt Uffer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. September 2024 ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter sei diese aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse».
A. rügt zur Hauptsache eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Namentlich habe er vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt. Er sei im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht gar nicht begrüsst worden. Die Fluchtgefahr sei sodann bei der Reststrafe von 8 Monaten und den gegebenen Lebensverhältnissen schlichtweg utopisch. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Sei es A. infolge Ersatzmassnahmen nicht erlaubt, die geschilderten Tätigkeiten im Ausland auszuüben, stehe sein wirtschaftliches Überleben als Händler in der Schweiz auf dem Spiel. Die angeordneten Ersatzmassnahmen würden deshalb übermässig in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit von A. eingreifen und seien unverhältnismässig (act. 1 S. 4 ff.).
N. Am 16. Oktober 2024 ging der (Stempel-)Verzicht auf Vernehmlassung der Vizepräsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2024 hierorts ein (act. 3). Die vom
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Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten umfassen den Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, die Haftentlassungsverfügung und die Endverfügung (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 bis 4). Die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, namentlich die Verfügung vom 22. Juli 2024, wurden der Beschwerdeinstanz nicht eingereicht.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte ihre Akten ein (act. 5).
Die Verteidigung hält mit Replik vom 21. Oktober 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Darüber wurden die Bundesanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 7).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016 E. 1.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdeführers, gegen das mit ihr vereinbarte Vorgehen Beschwerde zu erheben, nachdem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, verdiene keinen Rechtsschutz (act. 5 S. 2). Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers Rechtsschutz verdient, wird in den nachfolgenden Erwägungen nach einer Übersicht über die Argumente des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu zu prüfen sein. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an erster Stelle diverse Gehörsrügen und bestreitet sodann in der Sache im Wesentlichen das Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 4 ff.).
Im Einzelnen macht er folgende Ausführungen:
2.1.1 Er rügt, er habe vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt (act. 1 S. 4 f.). Er sei im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht begrüsst worden. Mit dieser Vorgehensweise habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei damit aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (act. 1 S. 5).
2.1.2 Er moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Zwangsmassnahmengericht habe konkrete Ausführungen zu den besonderen Haftgründen unterlassen. Die Formulierung im angefochtenen Entscheid mache den Eindruck, als würden die Haftvoraussetzungen gar nicht geprüft, weil «die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt» werde. Diese Vorgehensweise sei unzulässig.
Im gleichen Zusammenhang argumentiert er, ein Verweis auf frühere Entscheide und damit auf eine frühere Sachlage sei untauglich und gesetzeswidrig. Für den Beschwerdeführer bleibe aufgrund der reinen Verweise völlig unklar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht konkret Kollusions- und Fluchtgefahr annehme. Dies gelte umso mehr, als bei dieser Vorgehensweise vergessen gegangen sei, dass sich die Verfahrenssituation mit der
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Zustimmung zu einem Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren gegenüber dem früheren Haftentscheid entscheidend verändert habe (act. 1 S. 6).
Er bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich bislang nie zur Fluchtgefahr geäussert. Wenn das Zwangsmassnahmengericht allein mit dem Verweis auf frühere Entscheide offenbar Fluchtgefahr annehme, verletze es abermals das rechtliche Gehör (act. 1 S. 7).
2.1.3 Er führt ergänzend aus, es erwecke vor dem Grundsatz des fair trial einen eigenartigen Eindruck, wenn die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht elektronisch zustelle, der Verteidigung indessen nur per A-Post, obwohl im Verlaufe der Untersuchung viele Eingaben und Aktenstücke gegenseitig elektronisch ausgetauscht worden seien. Dies habe vorliegend zur Folge, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und der zugrunde liegende Antrag der Bundesanwaltschaft samt Haftentlassungsverfügung am gleichen Tag, am 30. September 2024, bei der Verteidigung eingetroffen seien. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, ein «Schelm wer glaubt, mit den – nicht zum ersten Mal erlebten – unterschiedlichen Zustellungsarten und -geschwindigkeiten werde etwas bezweckt» (act. 1 S. 5).
2.1.4 Er bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Nach Ausarbeitung und Zustimmung zum Urteilsvorschlag stehe die Vereitelung des Untersuchungszwecks nicht mehr im Vordergrund. Es wäre vertieft zu begründen gewesen, weshalb trotz Abschluss der Untersuchung noch von Kollusionsgefahr ausgegangen werde (act. 1 S. 6 f.). Pass- und Schriftensperre sowie die Meldeauflage seien nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu bannen. Die Ersatzmassnahmen seien zwecklos und damit von vorneherein gesetzeswidrig (act. 1 S. 7).
Weiter bestreitet er das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wendet ein, Fluchtgefahr lasse sich nicht begründen (act. S. 7). Der Urteilsvorschlag sehe für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Er habe davon bereits über 16 Monate in Untersuchungshaft verbüsst. Rein rechnerisch seien damit noch 20 Monate ausstehend bei Verbüssung der Vollstrafe. Er sei mit 17 Jahren vom Iran in die Schweiz gekommen. Heute sei er 56 Jahre alt, Schweizer Bürger, seit 33 Jahren mit B. verheiratet und Vater von drei teilweise erwachsenen Kindern. Die Familie lebe zusammen in Z. im Eigenheim. Sodann betreibe er seit 24 Jahren das Schmuck- und Uhrengeschäft C. AG, einen Familienbetrieb mit Angestellten. Mit anderen Worten sei er sowohl familiär wie auch beruflich/finanziell in der Schweiz tief verwurzelt (act. 1 S. 8). Daran ändere nichts, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit
- 13 oftmals im Ausland im Einsatz gewesen sei. Ebenso wenig ändere seine iranische Staatsangehörigkeit etwas daran (act. 1 S. 8 f.). Mit einem iranischen Reisepass sei das Reisen nur erschwert möglich. Ausserdem unterstelle er als «gerichtsnotorisch», dass heutzutage niemand in den Iran fliehe. Gleichzeitig scheide eine Flucht in den Schengen-Raum in Anbetracht der engen europäischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden realistischerweise von vorneherein aus. Eine Fluchtgefahr sei bei gegebener Situation ausschliesslich theoretischer Natur gerade in Anbetracht der ausstehenden Reststrafe von 20 Monaten. Diese werde sich nach Auskunft des Amtes für Justizvollzug bei gegebener Situation und bei gleichbleibendem Vollzugs- bzw. Haftverhalten noch reduzieren. Der Beschwerdeführer könne mit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Strafe rechnen. Die Reststrafe von 8 Monaten sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr zugrunde zu legen. Eine Flucht bei dieser Reststrafe und bei den gegebenen Lebensverhältnissen erscheine utopisch. Eine Flucht stünde in keiner Relation zu dem, was für ihn auf dem Spiel stünde. Niemand werfe sein bisheriges Leben samt Familie und Geschäft dafür weg und tauche in eine ungewisse, entbehrungsreiche Zukunft ab (act. 1 S. 9).
2.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Folgendes:
2.2.1 Das beanstandete Vorgehen sei mündlich mit dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen. Dass gegen ein – wenn in der Tiefe auch nur mündlich – vereinbartes Vorgehen Beschwerde erhoben werde, nachdem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, mute sehr erstaunlich an und verdiene keinen Rechtschutz (act. 5 S. 2).
Sie führt unter Hinweis auf ihre Aktennotiz aus, sie habe am 27. September 2024 wiederholt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonischen Kontakt gehabt (act. 5 S. 2). Er sei darüber informiert worden, dass ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatzmassnahmen auf dem Postweg zugestellt werde (act. 5 S. 2 f.). Sie ergänzt, dass keine Pflicht bestehe, den Beschwerdeführer vorab mit einer Kopie des Antrags an das Zwangsmassnahmengericht zu bedienen. Diese Zustellung habe ausschliesslich informativen Charakter gehabt. Zudem sei der Beschwerdeführer über die postalische Zustellung informiert worden und habe dagegen nicht opponiert (act. 5 S. 3).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit Zustellung am 30. September 2024 von den Ersatzmassnahmen Kenntnis erlangt habe, treffe deshalb nicht zu. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl über den Antrag
- 14 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen informiert gewesen, zumal die Ersatzmassnahmen inhaltlich ausführlich und mehrfach mit ihm vorab abgesprochen gewesen seien. Entsprechend seien sie auch in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, welcher unwiderruflich zugestimmt worden sei, in Punkt 5 auf Seite 8 ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei somit keineswegs vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Diese Behauptung erfolge wider besseres Wissen und sei entsprechend unbeachtlich. Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aufzuzeigen versuche, erschliesse sich nicht, hätte doch die gleichzeitige elektronische Zustellung keine Änderung am weiteren Vorgehen bewirkt (act. 5 S. 3). 2.2.2 Sie bringt weiter vor, dass die Untersuchungshaft vorliegend noch bis zum 18. Oktober 2024 bestanden hätte. Entsprechend handle es sich hier nicht um eine eigentliche Haftprüfung, sondern um eine Änderung der Haft in eine mildere Massnahme. Wenn er heute geltend mache, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, handle der Beschwerdeführer widersprüchlich (act. 5 S. 3).
2.2.3 Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdekammer über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht verfüge, soweit sie der Auffassung sein sollte, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer hätte anhören müssen. Insbesondere könne sie Noven berücksichtigen, wenn das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibe (act. 5 S. 3).
2.2.4 Sie widerspricht dem Beschwerdeführer darin, dass mit einer Ausweissperre der bis zum rechtskräftigen Urteil nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr nicht begegnet werden könne. So habe der Beschwerdeführer die jahrelangen Geldwäschereihandlungen anerkanntermassen grenzüberschreitend, insbesondere zusammen mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien, vorgenommen (act. 5 S. 3 f.).
2.2.5 Sie bringt vor, dass Fluchtgefahr nun erst recht bestehe, weil der Beschwerdeführer in Freiheit sei und ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Mit der Offenlegung der Anklage sei der Beschwerdeführer auch in voller Kenntnis dessen, was ihm vorgeworfen und welche Strafe ihm im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens drohe. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Bekannte und Verwandte im nahen wie fernen Ausland habe, und angesichts der drohenden Freiheitsstrafe bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Entsprechend seien eine Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht verhältnismässige Massnahmen, zumal ihm auf diese Weise eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert würde (act. 5 S. 4).
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Das operative Geschäft der C. AG sei nicht gewinnbringend geführt worden, wie dies aus dem Bericht der aus der Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft deutlich hervor gehe. Die Darstellung eines florierenden Geschäfts sei aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ein wesentlicher Teil der Geschäftseinkäufe von Schmuck, Uhren, Edelsteinen und weiteren Produkten sowie die Reparatur von Uhren und Schmuck erfolge im Ausland, oftmals in der Türkei, mute erstaunlich an. So sei gerade diese Reisetätigkeit über mehrere Jahre anerkanntermassen ausschliesslich dazu genutzt worden, inkriminierte Vermögenswerte grenzüberschreitend, oft auch in die Türkei, zu verschieben (act. 5 S. 4). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei befremdlich, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, seine Anwesenheit in den Bazars etc. sei unerlässlich für die Expertise und den Einkauf von Uhren, Schmuck und Edelsteinen, da im Geschäft des Beschwerdeführers überwiegend Uhren und Schmuck bekannter Hersteller angeboten würden (act. 5 S. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden klar zeigen, dass er nach wie vor international sehr gut vernetzt und mit den Gegebenheiten im Ausland generell und im Speziellen in der Türkei bestens vertraut sei. Angesichts der ihm noch drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und der nach wie vor grossen Reisebereitschaft sei eine Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. Die von ihr beantragten und durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen seien geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken und seien – im Vergleich zur bisherigen Untersuchungshaft – als deutlich mildere Massnahmen auch verhältnismässig (act. 5 S. 1). Die verfügten Ersatzmassnahmen seien sehr milde und würden den Beschwerdeführer nur sehr wenig einschränken (act. 5 S. 3). 2.3 Mit Replik vom 21. Oktober 2024 trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
2.3.1 Er nehme das «Erstaunen» der Beschwerdegegnerin und den Hinweis, dass die Beschwerde gegen ein «vereinbartes Vorgehen» keinen Rechtsschutz verdiene, zur Kenntnis. Er sei allerdings guter Hoffnung, dass auch die Beschwerdegegnerin die Meinung teile, dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen mit Beschwerde zur Wehr setzen dürfe, auch wenn ihm der Antrag betreffend Zwangsmassnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die «geforderte Haftentlassung» gewährt worden sei (act. 6 S. 1). Zu Ende gedacht würde die Meinung der Beschwerdegegnerin bedeuten, dass es in diesen Fällen dem Betroffenen nicht erlaubt wäre, vor Zwangsmassnahmengericht ablehnend zu Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (act. 6 S. 1 f.). Das widerspräche aber dem Wesen eines hiesigen, kontradiktorischen Gerichtsverfahrens. Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen orientiere sich an den gesetzlichen Vorgaben und nicht an prozessualen Gegebenheiten. Die Zwangsmassnahmen seien formell nicht
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Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens bzw. Urteilsvorschlages. Zwangsmassnahmen würden bekanntlich in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen und seien nur unter engen, gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Dies gelte es hier zu prüfen und sie seien nach Meinung des Beschwerdeführers in casu nicht gegeben (act. 6 S. 2).
Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verhandlungen betreffend Urteilsvorschlag mündlich informiert, dass mit der Haftentlassung Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht gestellt werde. Allerdings sei es nie darum gegangen, zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr sehe die Strafprozessordnung dafür ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor. Der Vorwurf einer Behauptung «wider besseres Wissen» entpuppe sich als Vernebelungstaktik der Beschwerdegegnerin. Aus der Beschwerdebegründung gehe klar hervor, was mit «vollendenten Tatsachen» gemeint sei. Wie die Beschwerdegegnerin wisse, rüge die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern, als der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, vor dem Zwangsmassnahmengericht zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen. Diese Rüge erfolge nicht «wider besseres Wissen» oder sonst wie «widersprüchlich», sondern aufgrund der Fakten. Darüber hinaus erweise sich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auch inhaltlich als falsch (act. 6 S. 2).
2.3.2 So werde bestritten, dass das operative Geschäft der C. AG nicht gewinnbringend sei. Der Bericht der Abteilung forensische Finanzanalyse der Beschwerdegegnerin beleuchte die Zeitspanne 2019 bis 2021. Gemäss diesem Bericht sei der Geschäftsgang im Jahr 2019 noch gewinnbringend/rentabel und die Geschäftsjahre 2020 und 2021 jedoch verlustreich/unrentabel ausgefallen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wirtschaftskrise 2020-2021 habe die Schweiz, auch die C. AG, getroffen. Entsprechend habe die C. AG 2020/21 Verluste gemacht. Der Bericht gebe die Lage der C. AG verzerrt wieder bzw. entreisse sie aus dem Gesamtkontext. So oder anders seien diese Umstände nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu begründen (act. 6 S. 3).
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Untersuchung mehrfach klargestellt, dass er defekten Schuck und Uhren in der Regel in der Türkei habe reparieren lassen. Transporte von Uhren und Schmuck würden sich auch aus den abgehörten und vorgelegten Gesprächen ergeben (act. 6 S. 3).
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3. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Entsprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Strafverfahren nicht nur für die Strafbehörden (s. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), sondern ebenfalls für die privaten Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1.4). Die Erklärung einer Partei im Strafverfahren ist nach Treu und Glauben auszulegen, soweit sich Empfänger und Erklärender gegenseitig nicht richtig verstanden haben.
Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung ebenfalls geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (für die Strafbehörden s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO). Das Rechtsmissbrauchsverbot bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206; 122 II 193 E. 2c/ee S. 198). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 121 I 367 E. 3b S. 375). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten («venire contra factum proprium»). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f.; 138 III 401 E. 2.2). Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 279 E. 3.1; 139 III 24 E. 3.3; E. 3.3.1 S. 169; s. zum Ganzen auch BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 67 3 f.)
3.2 3.2.1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, welcher für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-193%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page193 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+2+Abs.+2+ZGB%22+AND+%22Art.+9+BV%22+AND+%22StPO%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page145 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+2+Abs.+2+ZGB%22+AND+%22Art.+9+BV%22+AND+%22StPO%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-367%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page367 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-401%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page401 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-52%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page52 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-279%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page279 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-24%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page24
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Abs. 1 StPO). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig (Art. 359 Abs. 1 StPO). Die von den Parteien getroffene Absprache findet ihren Niederschlag in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 358 StPO N. 62). Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien die Anklageschrift mit dem in Art. 360 Abs. 1 StPO festgelegten Inhalt zu eröffnen (Art. 360 Abs. 2 1. Satz StPO). Die Anklageschrift hat namentlich den Hinweis an die Parteien zu enthalten, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Mit seiner Zustimmung verzichtet der Beschuldigte nicht nur auf Gerichts- und Rechtsmittelverfahren, sondern auch auf eine Entscheidbegründung, die Möglichkeit eines Freispruchs und damit faktisch auf den Schutz der Unschuldsvermutung (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 192). Gemäss Art. 360 Abs. 2 3. Satz StPO ist die Zustimmung der beschuldigten Person zu dieser Anklageschrift unwiderruflich. Mit der Unwiderruflichkeit der Zustimmung soll sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person das abgekürzte Verfahren nicht zur Verzögerung des ordentlichen Verfahrens missbrauchen kann, indem sie zunächst der Anklageschrift zustimmt, diese Zustimmung aber in letzter Minute widerruft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1296). Stimmen die Parteien der Anklageschrift zu, übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 360 Abs. 4 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). De facto kann die beschuldigte Person durch ihr Verhalten im gerichtlichen Bestätigungsverfahren (Aussageverweigerung, Widerruf des Geständnisses, Abwesenheit) ihre Zustimmung «widerrufen» und so das abgekürzte Verfahren unter Umständen auch noch im Stadium der Hauptverhandlung scheitern lassen (s. zum Ganzen GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 361 StPO N. 17a ff.). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
3.2.2 Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO).
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Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO).
Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art. 362 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 und Art. 80 StPO). Die allfällige Nichtanordnung durch das erstinstanzliche Gericht der beantragten Sicherheitshaft berührt aber dessen Entscheid, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zu erheben (s. supra E. 3.2.1), nicht.
Die unterschiedliche Zuständigkeit für die Anordnung der Haft im Laufe des Hauptverfahrens wird zur Hauptsache damit begründet, dass bei einer Haftanordnung durch das Sachgericht vor einer Verurteilung dieses mit dem Einwand der Vorbefassung konfrontiert werden könnte, was bei einer gleichzeitigen Anordnung anlässlich der Verurteilung nicht vorgebracht werden kann (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 326 StPO N. 9 unter Hinweis auf BBl 2006 1085, 1234).
Die vorstehenden Vorgaben zur Anordnung der Sicherheitshaft gelten grundsätzlich ebenfalls im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, welche in Art. 237 ff. StPO geregelt sind. Art. 237 Abs. 2 lit. a bis g StPO enthält eine Auflistung der namentlich in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen. Von den aufgelisteten Ersatzmassnahmen erscheinen zur Bannung von
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Fluchtgefahr die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und in die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in der Regel als die milderen Ersatzmassnahmen.
3.2.3 Zum Absprachespielraum der Parteien im abgekürzten Verfahren führen GREINER/JAGGI unter dem Titel «Weitere mögliche Zugeständnisse» aus, die Aufhebung, Nichtanordnung oder Milderung von Zwangsmassnahmen wie Haft, Beschlagnahme, Konten- oder Schriftensperre etc. würden nicht die eigentlichen Gegenleistungen der Staatsanwaltschaft bilden. Solche Zugeständnisse würden nicht von der Genehmigung durch das urteilende Gericht abhängen, würden aber praktische, eher unmittelbare und durchaus gewollte Folgen eines Geständnisses oder einer Absprache darstellen können (GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 358 StPO N. 47; s. auch GREINER, forumpoenale 2009, Schuld ohne Sühne? Am Beispiel des «plea bargaining» nach neuer StPO, S. 239 f.). GIGER erfasst die geschilderten Situationen unter dem Titel «Strafprozessuale Vorteile». Verzichte eine beschuldigte Person «ausserhalb des Anklageinhalts nach Art. 360 StPO» auf Verfahrensrechte, könne die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten bei gegebenen Voraussetzungen «ein bestimmtes Prozessverhalten beantragen», wie beispielsweise eine schnellere Terminierung, Entlassung aus bzw. Hafterleichterung während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs. Seitens der Staatsanwaltschaft sei an Stelle von Untersuchungshaft auch die Beantragung von weniger eingriffsstarken Massnahmen wie beispielsweise einer Sicherheitsleistung oder Ausweis- und Schriftensperre möglich (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), 2021, S. 94 f. N. 119; vgl. auch a.a.O., S. 34 f. N. 45).
3.2.4 Im abgekürzten Verfahren kann indes die Milderung einer Zwangsmassnahme für die Staatsanwaltschaft von gewichtiger Tragweite für die Sicherstellung des Urteilsvorschlags und auf der anderen Seite von entscheidender Bedeutung für den Beschuldigten sein. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erscheint die Milderung der Zwangsmassnahme nicht lediglich als Folge der Absprache im abgekürzten Verfahren, sondern als eine bedeutsame, mit der Absprache im abgekürzten Verfahren zusammenhängende Vereinbarung oder als bedeutsamer Teil der Absprache selbst, auch wenn dieser Teil nicht durch das urteilende Gericht zu genehmigen und zum Urteil zu erheben ist. Mit anderen Worten können – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 6 S. 2) – auch Zwangsmassnahmen Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens sein, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft – anders als bei Haftentlassungen – Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht selber anordnen kann und das Zwangsmassnahmengericht
- 21 die betreffende Absprache «genehmigen» bzw. die Anordnungsvoraussetzungen überprüfen muss.
Ist die im abgekürzten Verfahren getroffene Absprache, welche die Anordnung von Ersatzmassnahmen (befristet bis zum erstinstanzlichen Urteil) beinhaltet, von der unwiderruflichen Zustimmungserklärung zur Anklageschrift (Art. 360 Abs. 1 StPO) umfasst, kann sich fragen, ob die beschuldigte Person mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat. Kann die beschuldigte Person im abgekürzten Verfahren auch mehrjährigen Freiheitsstrafen zustimmen (s. dazu auch THOMMEN, a.a.O., S. 193), würden es mit dem Konzept des abgekürzten Verfahrens übereinstimmen, dass sie in diesem Verfahren gleichzeitig auch auf die Ausübung eines Beschwerderechts gegen die gerichtliche Anordnung einer zeitlich befristeten Zwangsmassnahme, so die Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen, verzichten kann. In einem Rechtsmittelverfahren könnte sie diesfalls im Grundsatz nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift bzw. den Ersatzmassnahmen nicht zugestimmt oder die angeordneten Ersatzmassnahmen würden nicht den mit der Anklageschrift vereinbarten Ersatzmassnahmen entsprechen (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO). Soweit ersichtlich, hat sich die Fachliteratur mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt (vgl. zum Beispiel ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zugleich ein Beitrag zum Grundrechtsverzicht, 2008, insbesondere S. 238 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2024 der vorgeschlagenen Anklageschrift vom 20. September 2024 unwiderruflich zugestimmt (s. supra lit. G). In dieser Anklageschrift wurde unter dem Punkt Sicherheitshaftgesuch festgehalten, dass die Bundesanwaltschaft mit separatem Gesuch die Verlängerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt hat (s. supra lit. F). Um welche Ersatzmassnahmen es dabei genau ging, ist der vorgeschlagenen Anklageschrift zwar nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt hier nicht vor, dass es sich dabei um andere oder mildere Ersatzmassnahmen gegangen sei als die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), welche von der Vorinstanz angeordnet worden sind und welche er selber seit Sommer 2023 anstelle von Untersuchungshaft beantragt hatte (s. supra lit. A f.).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungserklärung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren und hält fest, die
- 22 angeordneten Ersatzmassnahmen seien inhaltlich ausführlich und mehrfach mit dem Beschwerdeführer vorab abgesprochen gewesen. Sie erklärt, auch ihr Vorgehen (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart bzw. abgesprochen gewesen (act. 5 S. 2 f.).
Mit anderen Worten nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe mit seiner unwiderruflichen Zustimmung zur Anklageschrift auch den vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnenden bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen zugestimmt. Wie sich aus ihrer Beschwerdeantwort ergibt, ist sie aufgrund ihrer Absprache mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Beschwerde gegen die Anordnung der vorab abgesprochenen Ersatzmassnahmen erheben werde.
3.5 Diese Tatsachendarstellung der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer in der Replik an sich nicht bestritten (s. supra E. 2.3). Die Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint auch im Einzelnen als nachvollziehbar. So finden sich für den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Hergang der Ereignisse ausreichende Anhaltspunkte in den Akten (s. supra lit. D ff.) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände muss vorliegend das vereinbarte Vorgehen als Teil der ganzen Absprache im abgekürzten Verfahren betrachtet werden. Der Beschwerdeführer nimmt die von ihm enttäuschte Erwartungshaltung in der Beschwerdereplik «zur Kenntnis». Dass er mit seinem Verhalten im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens der Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass für deren Erwartungen gegeben hätte, macht er aber nicht geltend. Soweit er argumentiert, «dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen (mit Beschwerde) zur Wehr setzen darf – auch wenn ihm der Antrag betr. Zwangsmassnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die „geforderte Haftentlassung gewährt wurde“», betreffen seine Ausführungen nicht den hier zugrundeliegenden und unbestrittenen Sachverhalt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) war nicht lediglich angekündigt, sondern mit ihm vereinbart worden und war insbesondere Teil der ganzen Absprache im abgekürzten Verfahren. Der Vereinbarung lag das vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittene Verständnis zu Grunde, der Beschwerdeführer stimme der Anordnung der Ersatzmassnahmen ohne Weiterungen zu. Der Umstand, dass gegen die Anordnung von Ersatzmassnahmen von Gesetzes wegen die Beschwerde offen steht, ändert daran
- 23 nichts. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang der weitere Umstand massgeblich, dass die Zustimmung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren de facto nicht unwiderruflich ist (s. dazu vorstehend E. 3.2.1).
3.6 Einigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des abgekürzten Verfahrens mit der Beschwerdegegnerin darauf, dass nach seiner unwiderruflichen Zustimmungserklärung Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft treten sollen, und erfolgt nach seiner unwiderruflichen Zustimmungserklärung auf dieser Grundlage, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, seine Haftentlassung, dann setzt er sich in Widerspruch dazu («venire contra factum proprium») und handelt auch treuwidrig, wenn er in der Folge die Anordnung von Ersatzmassnahmen anficht. Selbst wenn diese Zwangsmassnahmen nicht formell Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens sein könnten (s. zum Ganzen E. 3.2), wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (act. 6 S. 2), waren sie jedenfalls ein nicht nebensächlicher Teil der Vereinbarung. Der Beschwerdeführer hat sich dagegen nicht von ungefähr nie geäussert.
3.7 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er, nachdem die Beschwerdegegnerin den ersten Teil der Vereinbarung erfüllt hat, triftige Gründe gehabt hätte, um auf die Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin sowie seine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zurückzukommen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Rügen zu entnehmen ist (E. 4 ff.). Wie bereits erläutert, führt der Beschwerdeführer gerade nicht aus und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er den beantragten bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen nicht zugestimmt habe oder dass die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht den mit der Anklageschrift abgesprochenen Ersatzmassnahmen entsprechen würden. Sein Verhalten erweist sich somit als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel, ob nach Treu und Glauben noch ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde angenommen werden kann (zum schutzwürdigen Interesse vgl. LEHMANN /HONSELL, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 64 zu Art. 2 ZGB; s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3 f. bei Vorliegen triftiger Gründe für das widersprüchliche Verhalten eines Strafantragsstellers). Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden.
3.8 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin, wie der vorliegende Fall illustriert, unabhängig von dem mit einer beschuldigten Person vereinbarten Verhalten jeweils die notwendigen sichernden Massnahmen (s. dazu nachfolgend E. 4.1.1) zu treffen hat.
- 24 -
4. 4.1 Nach Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
4.1.1 Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO)
Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anordnung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft verstanden (s. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Art. 226 Abs. 2 StPO). 4.1.2 Zur Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 ff. StPO)
Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftlich begründete Haftverlängerungsgesuch
- 25 spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gibt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 227 Abs. 5 StPO). Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 4 StPO). Wird nicht die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt und ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft vorab erfolgt, vermag allerdings eine provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (so Auflagen und Verbote ohne Strafdrohung und ohne Anordnung von Sicherheitshaft bei Nichterfüllung der Auflagen) kaum zu greifen. Es ist diesfalls naheliegender und zweckmässiger, dass die Staatsanwaltschaft direkt die erforderlichen sichernden Massnahmen wie gegebenenfalls die Sicherstellung von Pass und weiteren Schriften des Beschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO trifft, wenn sie eine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorab ausschliesst. Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 2. Satz StPO). Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen für die Replik (Art. 228 Abs. 3 StPO). Auch in diesem Fall entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 228 Abs. 4 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2 bis 5 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 228 Abs. 4 StPO). 4.1.3 Zur Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 StPO)
Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das Gesuch über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft ein. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung der Sicherheitshaft bei
- 26 vorbestehender Untersuchungshaft richtete sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO).
4.2 Die Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen gelten grundsätzlich auch dann, wenn diese während laufender bewilligter Haft erfolgt, d.h. wenn sie ganz oder partiell in den Zeitraum fällt, für welchen die Haft bereits bewilligt ist.
4.3 Den in E. 4.1 aufgeführten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass bei der unwiderruflichen Zustimmung zu dem in der Anklage im abgekürzten Verfahren enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht andere Verfahrensvorschriften gelten würden. Die unwiderrufliche Zustimmung zu einem solchen in der Anklage enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft schränkt die Anfechtbarkeit des Anordnungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 222 i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO) grundsätzlich nicht ein. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob die beschuldigte Person bereits mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat, weshalb das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht entsprechend angepasst werden kann (s. supra E. 3.2.4).
4.4 Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht mit seinem Vorgehen (s. supra lit. J und K) zumindest die allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (s. supra E. 4.1) nicht eingehalten hat, wird weder vom Zwangsmassnahmengericht selbst (s. supra lit. N) noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (s. supra E. 2.2). Das Zwangsmassnahmengericht hat dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung keine Gelegenheit gegeben, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen am 27. September 2024 die Untersuchungshaft bis am 18. Oktober 2024 bewilligt war, vermag daran nichts zu ändern.
4.5 Das Zwangsmassnahmengericht liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (s. supra lit. N) und erläuterte nicht, weshalb es den Beschwerdeführer nicht in das Verfahren einbezog.
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Dem Zwangsmassnahmengericht lag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungserklärung vom 26. September 2024 zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vor, im welchem das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf
- 27 die Anordnung von Ersatzmassnahmen aufgeführt ist. Das Zwangsmassnahmengericht wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die – der Zustimmungserklärung folgende – Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Hinweis auf den fast gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hingewiesen, ohne dass die Beschwerdegegnerin ausser der umgehenden Antragstellung auf Ersatzmassnahmen irgendwelche sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO (s. dazu supra E. 5.1.1 f.) getroffen hätte.
Es erscheint daher als naheliegend, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der aufgeführten Umstände davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf seine Haftentlassung unter fast gleichzeitiger Anordnung der von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen, welche gegenüber der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen, geeinigt. Bei dieser Ausgangslage nahm das Zwangsmassnahmengericht an, der Beschwerdeführer habe sich somit zu den anzuordnenden Ersatzmassnahmen bereits abschliessend geäussert und auf Weiterungen im Anordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet.
4.6 Es ist unter diesen besonderen Umständen nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die ihr vorgelegten Akten und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Verfahren gefällt hat, ohne den Beschwerdeführer miteinzubeziehen. Mit einem widersprüchlichen und treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht rechnen. Auf der unwiderruflichen Zustimmungserklärung hat der Beschwerdeführer keinen Vorbehalt angebracht, dass und weshalb er sich gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht zu den beantragten Ersatzmassnahmen äussern möchte, obwohl er sich mit der Beschwerdegegnerin darüber geeinigt hat. Ausserdem entsprachen die konkreten Ersatzmassnahmen genau dem, was der Beschwerdeführer selber seit Sommer 2023 vor dem Zwangsmassnahmengericht mehrfach beantragt hatte (s. supra lit. A). Auch im letzten Haftverlängerungsverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wiederum seine Haftentlassung gegen die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre beantragt und in diesem Zusammenhang zudem auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen (act. 1.8 S. 5 f.). Entsprechend summarisch (vgl. dazu auch Art. 362 Abs. 2 StPO) begründete das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid.
4.7 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde seine Einwendungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen vorbringen können. Er hat sodann in der Replik zu den
- 28 von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen und deren Begründung Stellung nehmen können (act. 6). Dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin es ihm nicht erlaubt hätten, sich auch inhaltlich mit diesen auseinanderzusetzen, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden gegen Haftanordnungen mit umfassender Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 38 f.). Dasselbe gilt auch bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen. Entsprechend wären allfällige Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren behoben, wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht vorab als treuwidrig und widersprüchlich zu bezeichnen wäre.
5. 5.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen, hat auch die Haft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ersatzmassnahmen unterliegen grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie die Haft (vgl. BGE 141 IV 190 E. 3.3; 140 IV 19 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_436/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2). Eine mögliche Ersatzmassnahme ist die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b). Diese Massnahme soll im Rahmen der Verhältnismässigkeit einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorbeugen (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236).
5.2 Vorliegend wurde Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben. Der Beschwerdeführer hat den darin aufgeführten Sachverhalt eingestanden. Der dringende Tatverdacht ist ohne weiteres zu bejahen.
5.3 5.3.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Fluchtneigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-234%3Ade&number_of_ranks=0#page234
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Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit dem Verfahrensfortschritt bzw. zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Wahrscheinlichkeit der Flucht anzulegen als bei Untersuchungshaft, denn erstere stellt eine deutlich mildere Zwangsmassnahme dar als letztere (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).
5.3.2 Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person ist nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233). Mit seinem Nichterscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Verfahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest verzögern. Nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO sind in einem folgenden ordentlichen Verfahren die Erklärungen nicht verwertbar, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind. Die Zustimmung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren ist somit de facto nicht unwiderruflich https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Fluchtneigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-27%3Ade&number_of_ranks=0#page27
- 30 und dessen Sanktion nur ein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliegt. Solange der Urteilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei der Prüfung der Überhaft ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht einzugehen, da dies eine blosse Hypothese darstellt (s. zum Ganzen auch ALBER- TINI/ARMBRUSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 212 StPO N. 14). Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Bei erstandenen rund 15,5 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Mitzuberücksichtigen ist dabei auch, dass gemäss dem Urteilsvorschlag dem Beschwerdeführer eine Ersatzforderung von Fr. 0,5 Mio. und die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 0,27 Mio. auferlegt werden sollen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse es dem Beschwerdeführer erlauben, soll er gestützt auf den Urteilvorschlag zudem verpflichtet sein, dem Bund die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. Die Ersatzforderung sowie die Verfahrenskosten seien, soweit ausreichend, vorab mit den beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1 Mio. und der beschlagnahmten Barschaft sowie Wertgegenständen zu befriedigen. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer bei Abschluss des Strafverfahrens gewichtige Folgen zu gewärtigen haben, was die Fluchtgefahr erhöht. Gleichzeitig bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass entgegen seiner Darstellung, wonach er seit 24 Jahren an derselben Adresse ein erfolgreiches Schmuckgeschäft betreibe, das fragliche Geschäft erst seit Sommer 2009 besteht und erst seit Sommer 2016 an der besagten Adresse geführt wird. Er anerkennt im Ergebnis auch, dass sein Schmuckgeschäft nicht durchgehend gewinnbringend/rentabel ist. Dass der Beschwerdeführer im nahen und fernen Ausland Bekannte und Verwandte hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für seine Darstellung, er würde bei einer Flucht in eine «ungewisse, entbehrungsreiche Zukunft» abtauchen. Bei dieser Ausgangslage rückt der geltend gemachte Umstand, er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist, lebe gemeinsam mit seinen drei Kindern (zwei davon erwachsen) sowie seiner Ehefrau in der Schweiz und führe hier seit Jahren sein Geschäft, in den Hintergrund. Wie das vorliegende Verfahren ausserdem zeigt, handelt der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Sinne der mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen des abgekürzten Verfahrens getroffenen Vereinbarungen. Er erklärt insbesondere ausdrücklich, sich ins Ausland begeben zu wollen, obwohl er in der Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 darauf
- 31 hingewiesen worden war, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Beantragte er selber von Sommer 2023 bis im Sommer 2024 die vorliegend streitigen Ersatzmassnahmen, zuletzt unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden, wirft ausserdem sein aktueller Widerstand gegen die vergleichsweise sehr milden Ersatzmassnahmen mit der Begründung, seine Präsenz im Ausland sei aus geschäftlichen Gründen unerlässlich, ernsthafte Fragen auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.
5.3.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO die Erklärungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. An der mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bejahten Kollusionsgefahr, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwies, ändert sich insofern mit der Einreichung der Anklage im abgekürzten Verfahren nichts.
5.4 Ersatzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein. Mit einer Pass- und Schriftensperre sowie der wöchentlichen Meldepflicht kann eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert werden. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer grenzüberschreitend Geldwäsche begangen hat, insbesondere mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien. Wenn er bis zum Abschluss des Verfahrens die Schweiz nicht verlassen darf, so wird der Beschwerdeführer jedenfalls an einer physischen Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Ausland gehindert. Insofern erscheinen die gegenständlichen Ersatzmassnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich, um der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Ersatzmassnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Primärer Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei. Die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Beschwerdeführer an einem Tag seiner Wahl bei der Stadtpolizei Zürich vorbeigeht und dass er nicht über seine Pässe und seine Identifikationskarte verfügen kann. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken die persönliche Freiheit unter den gegebenen Umständen nicht besonders stark ein. Der Beschwerdeführer kann sich innerhalb der Landesgrenze frei bewegen und die Meldepflicht besteht einmal wöchentlich. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine Angestellten für allfällige Geschäftsreisen ins Ausland entsprechend zu instruieren.
- 32 -
5.5 Die Ersatzmassnahmen müssen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft). Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist die beschuldigte Person zu entlassen; dabei sind auch Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen, andernfalls würden die Belastungen, denen die beschuldigte Person durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summe das zumutbare Mass übersteigen. Bei der Bestimmung, ob Ersatzmassnahmen als zeitlich verhältnismässig erscheinen, hat das Gericht in analoger Anwendung zu den obigen Ausführungen zur Überhaft den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 ff.). Vorliegend befand der Beschwerdeführer sich während rund 15,5 Monaten in Untersuchungshaft. Die Ersatzmassnahmen beschränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Vergleich zu Sicherheitshaft wesentlich weniger und sind damit auch nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Die Ersatzmassnahmen erscheinen deshalb auch in zeitlicher Sicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung zur beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer bis zum absehbaren Abschluss des Strafverfahrens die Schweiz nicht verlassen darf und sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich zu melden hat, schränkt ihn somit nicht übermässig ein.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Kollusions- und Fluchtgefahr bestehen und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind.
6. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. September 2024 wunschgemäss telefonisch auf dem Laufenden gehalten und ihn insbesondere darüber informiert, dass sie ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatzmassnahmen auf dem Postweg zustellen werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht opponiert (s. supra lit. H). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 27. September 2024 sowohl dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter als auch der Beschwerdegegnerin schriftlich per Post zugestellt (s. supra lit. L; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht). Eine sachliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik zur Fairness des Verfahrens ist nicht ersichtlich.
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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfälligen Gehörsverletzungen wurden im vorliegenden Verfahren geheilt. Sie hätten aufgrund des Umstands, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers treuwidrig und rechtsmissbräuchlich war, ohnehin keinen Anlass für eine Reduktion der Gerichtsgebühr gegeben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Uffer, - Bundesanwaltschaft, - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich, - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).