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Bundesstrafgericht 23.03.2023 BH.2023.3

23 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,361 parole·~12 min·1

Riassunto

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Testo integrale

Beschluss vom 23. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Urs Pfander,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS BASEL-STADT,

Gegenstand Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2023.3 Nebenverfahren: BP.2023.18

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Sachverhalt:

A. Am 13. Dezember 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der Hinterziehung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG (Beilage 1 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022). Am 14. Dezember 2022 beantragte das BAZG gestützt auf Art. 51 Abs. 3 VStrR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG-BS») gegen A. die Anordnung von Untersuchungshaft. Am 15. Dezember 2022 verfügte dieses über A. Untersuchungshaft bis 12. Januar 2023 (Beilage 1.2 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft ab 12. Januar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. Februar 2023. Dabei wurde gegen A. nun auch der Vorwurf der Widerhandlungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erhoben (Beilagen 1.3 und 1.5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 3. Februar 2023).

B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 an das ZMG-BS beantragte das BAZG, die Untersuchungshaft sei ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 90 Tagen zu verlängern. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 7. Februar 2023 liess A. Folgendes beantragen:

1. Es sei das BAZG aufzufordern, dem ZMG-BS in kürzester Frist sowohl ein Aktenverzeichnis als auch die vollständigen Verfahrensakten einzureichen. Bis dies erfolgt ist, sei die dem Verteidiger angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungsantrag vorläufig auszusetzen. 2. Nach erfolgter Einsicht des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers in das Aktenverzeichnis sowie die vollständigen Verfahrensakten sei der Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zum Verlängerungsantrag erneut anzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten sowie das Recht auf eine wirksame Verteidigung durch das BAZG erheblich verletzt worden ist. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

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Das ZMG-BS stellte diese Eingabe dem BAZG zu zur Stellungnahme bis 9. Februar 2023, 13.00 Uhr. Das BAZG übermittelte dem ZMG-BS auf elektronischem Weg seine diesbezügliche Stellungnahme am 9. Februar 2023 um 12.34 Uhr. Es beantragte die Abweisung der Anträge von A., soweit darauf eingetreten werde, und hielt an seinem Antrag vom 3. Februar 2023 auf Verlängerung der Untersuchungshaft fest. Am 9. Februar 2023 erliess das ZMG-BS folgende Verfügung:

1. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BAZG vom 9. Februar 2023 wird der Antrag der Verteidigung abgewiesen und im Sinne einer beförderlichen Behandlung des Haftprüfungsverfahrens der Verteidigung nochmals Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen. Frist: 10. Februar 2023. 2. (…)

Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 liess A. beantragen, der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzulehnen und es sei der Beschuldigte unverzüglich auf freien Fuss zu setzen (siehe zum Ganzen Haftdossier [2. Verlängerung], Ordner 1/2). Das ZMG-BS verfügte noch am selben Tag, über A. werde die Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR ab 9. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 9. März 2023, verlängert (act. 1.1).

C. Hiergegen liess A. am 15. Februar 2023 (Eingang am 16. Februar 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

1. Es sei die Haftverlängerungsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei festzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sowie sein Recht auf wirksame Verteidigung schwerwiegend verletzt worden sind. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

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D. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023 beantragt das ZMG-BS die Abweisung der Beschwerdeanträge (act. 3). Das BAZG schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 (Eingang am 24. Februar 2023) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 4). Zeitgleich reichte das BZG der Beschwerdekammer die Verfahrensakten ein. Mit Replik vom 25. Februar 2023 (Postaufgabe 27. Februar 2023; Eingang am 28. Februar 2023) hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 5).

E. Ein Ausfall im Spruchkörper machte am 7. März 2023 dessen neue Zusammensetzung erforderlich.

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Auf die Strafverfolgung gegen Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Das BAZG verfolgt und beurteilt in seinem Zuständigkeitsbereich auch Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr (vgl. Art. 66 Abs. 3 LMG).

2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Zur Beschwerde ist

- 5 berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung oder die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 14 m.w.H.).

2.3 Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftverlängerung war befristet bis 9. März 2023. An diesem Tag ist der angefochtene Hafttitel weggefallen. Ebenso ist damit das Interesse am Rechtsbegehren Ziff. 1 der am 15. Februar 2023 erhobenen Beschwerde mit Ablauf dieser Frist, mithin während laufendem Beschwerdeverfahren, dahingefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 2.3; BH.2017.12 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Ein über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausgehendes, selbständiges Feststellungsinteresse am Rechtsbegehren Ziff. 2 war dagegen schon im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht auszumachen. Ein solches ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Begründung seiner Beschwerde oder aufgrund dessen Verweis auf den diesbezüglich nicht einschlägigen BGE 115 Ia 293 E. 6e–g; vgl. act. 1, Rz. 12). Vielmehr hält er selber wiederholt fest, dass die von ihm gerügten Verfahrensmängel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätten führen müssen (siehe act. 1, Rz. 1 und 2).

3. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog [siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3] i.V.m. Art. 72 BZP; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.33 vom 8. Februar 2023; BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 3). Im vorliegenden Fall stehen allfällige Kostenfolgen zunächst jedoch unter

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Vorbehalt des Entscheids über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4. 4.1 Mit Bezug auf dieses Gesuch gibt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an, er sei mittellos. Ihm sei mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Pfander bewilligt worden. An den diesbezüglichen Voraussetzungen habe sich sachlich und rechtlich nichts geändert (act. 1, Rz. 16). Im von ihm ausgefüllten und unterzeichneten, jedoch ohne weitere Beilagen eingereichten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er sei Asylsuchender und verfüge weder über Vermögen noch habe er Schulden. Seine Auslagen würden durch das Bundesasylwesen übernommen. Von diesem erhalte er monatlich einen Betrag von Fr. 450.–. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht (BP.2023.18, act. 3).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog).

4.3 Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat (siehe Beilage 7 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022), verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.). Zudem äussert sich die entsprechende Verfügung des Beschwerdegegners inhaltlich nicht zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und offensichtlich auch nicht zu den Erfolgschancen der vorliegenden Beschwerde.

4.4 Die Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation sind spärlich. Immerhin jedoch finden diese Bestätigung in den vorliegenden Verfahrensakten. So gab der 22 Jahre alte Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2022 an, er habe in der Türkei das Gymnasium besucht, jedoch kein Studium absolviert. Er habe in der Türkei kurze Zeit für eine Import-/Export-Firma gearbeitet, habe das Land aber im Herbst 2022 verlassen. Gemäss dem Ausweis N für Asylsuchende des Beschwerdeführers sei er am 16. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist

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(zum Ganzen siehe Beilage 4 zum Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2022). Weiter gab er an, dass er mit seinem Ausweis gar nicht arbeiten dürfe, was soweit ersichtlich der Regel von Art. 43 Abs. 1 und 1bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entspricht. Ebenso ist plausibel, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bzw. Nothilfe gemäss Art. 80 ff. AsylG erhält. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er anlässlich seiner Anhaltung und Verhaftung Vermögenswerte bzw. Bank- und/oder Kreditkarten auf sich getragen hätte.

4.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfügt. Zudem kann seine Beschwerde im diesbezüglich massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Advokat Urs Pfander gutzuheissen.

4.6 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass seine Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädigung ist Advokat Urs Pfander direkt auszurichten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es Beschwerdebegehren Ziff. 1 betrifft.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Advokat Urs Pfander wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Honorar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

Bellinzona, 24. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an - Advokat Urs Pfander - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Strafverfolgung (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 25. Februar 2023) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 25. Februar 2023)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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