Entscheid vom 31. Januar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Haftersatzmassnahmen (Art. 53 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2010.17 Nebenver fahren: (BP.2010.73) , BP.2010.75
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 15. April 2008 zwei Schweizer Reisepässe sowie eine Schweizer Identitätskarte des Beschuldigten und untersagte den zuständigen Behörden in sinngemässer Anwendung von Art. 53 BStP, dem Beschuldigten Ausweisschriften auszustellen oder herauszugeben, die ihm das Überschreiten der Landesgrenze ermöglichen (act. 1.3). Mit Verfügung vom 28. September 2010 lockerte die Bundesanwaltschaft diese Schriftensperre leicht dahin gehend, dass dem Beschuldigten im konkreten Einzelfall seine Identitätskarte herausgegeben werde, damit dieser an einer oder mehreren von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen teilnehmen könne (act. 1.6).
B. Mit Schreiben vom 10. bzw. vom 13. Dezember 2010 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft, es sei ihm seine Identitätskarte vorübergehend auszuhändigen, damit er am 15. bzw. allenfalls am 17. Dezember 2010 in Deutschland an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen könne. Die Bundesanwaltschaft ersuchte A. ihrerseits mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 um nähere Angaben zum Vorstellungsgespräch und wies diesen darauf hin, dass grundsätzlich eine zeitweise Aussetzung von Ersatzmassnahmen nicht in Betracht komme und bislang die zeitweise Aufhebung der verfügten Ersatzmassnahmen ausschliesslich zum Zweck der Ausübung seiner Parteirechte angeboten worden sei. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte die Bundesanwaltschaft nach Kenntnisnahme der von A. eingereichten Unterlagen mit, dass ihm seine Identitätskarte nicht ausgehändigt werden könne. Mit Fax-Schreiben vom 13. Dezember 2010 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft diesbezüglich um eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2; die entsprechenden Schreiben wurden der Beschwerdeschrift nicht beigelegt). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag von A. auf vorübergehende Aushändigung der Identitätskarte für die Ausreise nach Deutschland zwecks Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch bei der Firma B. im deutschen Z. ab (act. 1.2).
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C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte in materieller Hinsicht was folgt (act. 1, S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2010 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Identitätskarte Nr. 1 zwecks Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs am Freitag, 17. Dezember 2010, bei der Firma B. in Z, auszuhändigen. 2. Es sei die Pass- und Schriftensperre vom 15. April 2008 per sofort aufzuheben und dem Beschuldigten seine Identitätskarte Nr. 1 sowie sein Reisepass Nr. 2 und sein biometrischer Reisepass Nr. 3 unverzüglich auszuhändigen. 3. Eventualiter sei die Pass- und Schriftensperre vom 15. April 2008 per sofort teilweise aufzuheben und dem Beschuldigten seine Identitätskarte Nr. 1 auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift beantragte A. zudem, dass ihm aufgrund eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils die Identitätskarte Nr. 1 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich herauszugeben sei (act. 1, S. 3). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wies der Präsident der I. Beschwerdekammer dieses Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 2). In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2010 stellt A. im Beschwerdeverfahren BH.2010.17 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und erklärt zugleich den Rückzug seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde sowie das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege richten sich daher nach altem Recht.
2. Der vorliegende Rückzug der Beschwerde (act. 4) bzw. der entsprechend erklärte Abstand des Beschwerdeführers beendet den Rechtsstreit sofort (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; vgl. hierzu beispielsweise die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.70 vom 31. August 2009; BB.2009.57 vom 2. Juli 2009), weshalb das entsprechende Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (SEILER, in Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 64 BGG N. 21 mit Hinweis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1. S. 135 f.). Die Aussichtslosigkeit ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen und zwar nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (SEILER, a.a.O., Art. 64 BGG N. 22 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.3. S. 236 und BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; vgl. zum Ganzen auch GEISER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 64 BGG N. 19 ff.).
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3.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege zu einem Zeitpunkt als das erste seiner beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren infolge Zeitablaufs ohnehin hinfällig geworden und das diesbezüglich gestellte Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bereits als unbegründet abgewiesen worden war. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebegehren Nr. 2 und 3 die (teilweise) Aufhebung der Pass- und Schriftensperre verlangte, ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand von der angefochtenen Verfügung verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden kann (vgl. hierzu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.49 vom 21. Juli 2009, E. 2 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Bundesanwaltschaft nur die vorübergehende Herausgabe seiner Identitätskarte, nicht aber die grundsätzliche Aufhebung der Passund Schriftensperre beantragt hatte und die angefochtene Verfügung einen solchen Antrag auch gar nicht behandelt (vgl. act. 1.2, S. 2), war auf die mit seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Nr. 2 und 3 mangels Anfechtungsobjekt von Beginn weg nicht einzutreten.
3.3 Die vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zum Entscheid verbleibenden Rechtsbegehren müssen nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren sowie für die beiden Nebenverfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bzw. betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 8 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (act. 1.1). Dessen Entschädigung für das vorliegende Verfahren ist von der I. Beschwerdekammer festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 BStP), wobei für deren Berechnung von der eingereichten Honorarnote, dem dazugehörigen, detaillierten Leistungsauszug (BP.2010.75, act. 1.2 und 1.3) sowie dem BStKR auszugehen ist. In Art. 12 Abs. 1 BStKR ist ein Stundenansatz von
- 6 mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet (vgl. hierzu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1, und die dort angeführten weiteren Hinweise). Der mit vorliegender Honorarnote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist dementsprechend zu kürzen, so dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'488.25 (9,7 Std. à Fr. 220.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 178.50, zuzüglich 7,6 % MwSt.) festzusetzen ist. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Beschwerdeverfahren BH.2010.17 wird zufolge Beschwerderückzugs des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'488.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Bellinzona, 1. Februar 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Marcel Buttliger - Bundesanwaltschaft - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).