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Bundesstrafgericht 25.04.2008 BH.2007.17

25 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,661 parole·~18 min·2

Riassunto

Kaution (Art. 53 BStP);;Kaution (Art. 53 BStP);;Kaution (Art. 53 BStP);;Kaution (Art. 53 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 25. April 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Kaution (Art. 53 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2007.17

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Sachverhalt:

A. Seit 15. Oktober 2004 führt die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftlichen Verfahren vom 10. April 2006, nachfolgend „Beilage Ersatzmassnahmen“). Am 29. September 2005 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 2). Da A. in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt, sondern sich seit 1996 auf den Bahamas aufhält, wurde gegen ihn am 25. Oktober 2004 wegen Kollisions- und Fluchtgefahr ein Haftbefehl erlassen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 3). A. wurde am 19. September 2005 in Z. (Frankreich) verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Am 10. Oktober 2005 stellte die Bundesanwaltschaft den Behörden in Frankreich ein Auslieferungsersuchen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 6). Unter der Bedingung, sich den Behörden in Y. (Frankreich) jederzeit zur Verfügung zu halten, wurde A. im Dezember 2005 wegen einer Krebserkrankung aus der Haft entlassen. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft und im Einverständnis mit A. verpflichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) diesen mit Entscheid vom 13. April 2006 zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 100'000.--. Das Untersuchungsrichteramt hielt daneben fest, dass eine erneute Verhaftung zu prüfen bzw. anzuordnen sei, falls A. Anstalten zur Flucht treffe bzw. auf Vorladungen zu Einvernahmen in der Schweiz oder Frankreich ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine (vgl. Akten URA HP.06.7). In der Folge führte die Bundesanwaltschaft mit A. in der Zeit vom 6. bis 26. Juni 2007 achtzehn Einzel- bzw. Konfrontationsbefragungen in der Schweiz durch.

B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft die Freigabe der Sicherheitsleistung (vgl. Akten URA HE.07.18, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft an das Haftgericht vom 27. November 2007, nachfolgend „Beilage Haftgericht“). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab (act. 1.1).

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C. Gegen diesen Entscheid führte A. am 20. Dezember 2007 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kaution von Fr. 100'000.-- rückzuerstatten.

2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 8).

Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt A. vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift fest (act. 14). Je eine Kopie der Replik wurde am 1. Februar 2008 der Bundesanwaltschaft sowie dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Hierauf reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2008 ein weiteres Dokument zu den Akten (act. 16 und 16.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde A. am 5. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist per analogiam auch auf Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschuldigte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom 20. Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft

- 4 kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Freigabe der geleisteten Kaution beschwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist, weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit auch des rechtlichen Gehörs. Er bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz hätte sich in ihrer Entscheidbegründung nicht zu den Themenbereichen des Beschleunigungsgebots und der Verfahrensverschleppung geäussert, obwohl sie durch den Beschwerdeführer in seiner vorgängigen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden sei.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grundsätzlich möglich. Namentlich die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 (act. 7) eingehend zum Vorwurf der Verfahrensverschlep-

- 5 pung Stellung genommen, wozu sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat äussern können. Ein allfälliger Gehörsmangel im vorangehenden Verfahren ist somit als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.

3. 3.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.).

Soweit die I. Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmassnahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zunehmender Verfahrensdauer zu verdichten habe (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1), ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebliche Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um eine Aufrechter-

- 6 haltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. ausführlich zum Ganzen TPF 2006 269).

3.2 Im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes soll eine Verhaftung jedoch nur in den äussersten Fällen vorgenommen werden oder aufrechterhalten bleiben. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme angeordnet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 339 N. 45). Bei der in Art. 53 BStP geregelten Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im obigen Sinne (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 2). Ersatzmassnahmen treten demzufolge an die Stelle der Untersuchungshaft. Entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft an sich erfüllt und die Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein (Art. 53 BStP; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1; BK_B 015/04 vom 28. April 2004 E. 3). Ersatzmassnahmen können jedoch auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst die Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (vgl. TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.)

3.3 Ausgangspunkt für die Erörterung des Tatverdachts bildet im vorliegenden Fall das betrügerische „System B.“. B. wird zusammen mit den übrigen Beschuldigten vorgeworfen, hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dabei in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts verwendet worden sein (Akten URA HP.06.7, Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftlichen Verfahren vom 10. April 2006, S. 4 f). Die Gelder seien dabei zu einem sehr grossen Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds geflossen, unter anderem auf Konti der C. Inc., die zum Firmenkonglomerat der C. – Gruppe gehörte, und auf die B. massgeblichen Einfluss gehabt habe. In der Folge sei das Geld wiederum auf andere Konti, deren Zugriffsberechtigter ebenfalls B. war, in der Schweiz oder im Ausland zurücktransferiert worden.

3.4 Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang verdächtigt, selbst aktiv am „System B.“ mitgewirkt und sich eines strafrechtlichen Verhaltens verantwortlich gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, auf den Bahamas eine zentrale Rolle im „System B.“ wahrgenommen zu haben. Als Direktor

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(mindestens bis 2002) der Bank D., bei welcher Konti der C. – Gruppe geführt wurden, habe er – angeblich ausschliesslich auf Instruktion aus der Schweiz d.h. von B. oder dessen E. AG/F. AG - Zahlungen ab dem Konto der C. Investments. Inc. bei der Bank D. veranlasst. Zudem sei er Direktor und Domizilgeber in sechs verschiedenen Fonds gewesen, welche den potentiellen Investoren für das „System B.“ als Anlagevehikel angeboten wurden, wobei das Management dieser Fonds bei der C. Asset Management Ltd., einer Gesellschaft des Beschwerdeführers lag. Im Frühjahr 2003 investierte B. auch in diese Gesellschaft. Zwischen dem Beschwerdeführer und B. habe dementsprechend eine langjährige enge geschäftliche Beziehung bestanden, zuerst über die Bank D. und später über die C. – Gruppe. Dies werde durch zahlreiche vom Beschwerdeführer und B. unterzeichnete Verträge veranschaulicht (vgl. hierzu u. a. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 29. und 30. März 2006, Beilagen Haftgericht 2 und 3). Weiter wird der Beschwerdeführer von B. insofern belastet, als die C. – Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer war, vom Handelssystem B. Tradingsignale bezogen habe (Einvernahme B. vom 27. Oktober 2004, Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 12). Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch, solche bezogen zu haben, er macht jedoch geltend, dass es sich dabei bloss um Windowdressing (sog. Scheinverträge) handelte (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 7 und 8). Schliesslich wurde selbst in der Schweiz bei der Bank G. AG ein auf die Bank D. lautendes Konto, welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden war, entdeckt. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich über eine Kollektivunterschrift verfügt, die bis heute nie widerrufen worden sei. Über dieses Konto sei ein Betrag von total 173,7 Mio. Franken zugunsten von H. transferiert worden, gegen den ebenfalls als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Handelssystem B. strafrechtlich ermittelt wird (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 9 bis 11). Unter diesen Umständen bestehe deshalb der Verdacht, das Konto in der Schweiz bei der Bank G. AG habe ebenfalls für Einzahlungen im oben dargestellten Sinne gedient. Insgesamt stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellung und Tätigkeit wesentlich zum Laufen und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Systems beigetragen habe. Nach Meinung der Vorinstanz liegen damit Beweiselemente vor, die darauf hinweisen, dass die vom Beschwerdeführer geführten bzw. gegründeten und kontrollierten Gesellschaften nicht nur Auftragsnehmer von B. bzw. der von ihm kontrollierten Gesellschaften, sondern Teil des Handelssystems B. waren. Anhand dieser Feststellungen bejahte die Vorinstanz in der Folge den dringenden Tatverdacht (act. 1.1).

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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz demgegenüber vor, sich innerhalb des siebenseitigen Entscheids nur sehr knapp mit dem Tatverdacht befasst zu haben (act. 1). Ausserdem könne nach über dreijähriger Ermittlungsdauer von Seiten der Ermittlungsbehörden auch nicht lapidar von der „zentralen Rolle des Beschwerdeführers“ gesprochen werden. Unter dem dringenden Tatverdacht wäre indessen darzulegen, was diese angeblich zentrale Rolle strafrechtlich bedeuten solle. Anders gesagt, sei der dringende Tatverdacht im vierten Jahr der Ermittlungen konkreter darzulegen (act. 14).

Die eingereichten Akten bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Handeln als Direktor der C. – Gruppe im Betrugssystem B. eine wichtige Rolle gespielt hat. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich eigenes, in arglistiger Weise täuschendes Verhalten verneint, ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Zurechnung – sei es in der Form der Mittäterschaft oder blosser Gehilfenschaft – immer noch denkbar ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, punktuell anstelle der Sachverhaltsdarstellung der Strafverfolgungsbehörden seine eigene zu setzen. Wenn er beispielsweise geltend macht, dass er mit dem erwähnten Konto bei der Bank G. AG ab 2001 nichts mehr zu tun gehabt habe, so ändert dies nichts daran, dass seine Unterschriftsberechtigung (in Form einer Kollektivunterschrift) für dieses Konto scheinbar bis heute nicht widerrufen wurde. Auch die Einrede, wonach er gewisse Transaktionen ausschliesslich auf entsprechende Instruktionen von Seiten von B. ausgeführt habe, vermag diesbezüglich den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen. Die I. Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts, anders als der erkennende Sachrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorwegzunehmen (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes – Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff, S. 211; vgl. auch TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass – auch im jetzigen Stadium des Verfahrens – gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht an der wesentlichen Beteiligung an den betrügerischen Machenschaften im Rahmen des „Systems B.“ bzw. an den diesen Taten nachgelagerten Geldwäschereihandlungen besteht.

4. 4.1 Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist weiter die Voraussetzung der Fluchtgefahr erforderlich. Fluchtgefahr besteht insofern, als es aufgrund der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass sich

- 9 der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Dabei ist die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

4.2 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf den Bahamas hat und die Sicherheitsleistung somit einzig Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer auch künftig den weiteren Vorladungen Folge leisten wird. Nach ihrer Ansicht könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang den Vorladungen Folge leistete, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er dies auch weiterhin tun werde.

In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, er sei abgesehen von einem Mal immer pünktlich zu den Einvernahmen erschienen. Zudem sei er schwer krank und stehe aus diesem Grund derzeit im Hôpital I. in Y. unter Chemotherapie (act. 14.1), weswegen er zurzeit ausschliesslich in Y. lebe und eine Abreise ausgeschlossen sei.

4.3 Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe nun in Y., befindet sich sein Wohnsitz formell nichtsdestotrotz weiterhin auf den Bahamas. Ausserdem ist vorderhand unklar, für wie lange Zeit sich der Beschwerdeführer der erwähnten Chemotherapie noch unterziehen muss und für wie lange er sich demzufolge weiterhin in Frankreich aufhält. Diesbezüglich fehlen jegliche konkrete Angaben. Eine Sicherheit für die Teilnahme an künftigen Einvernahmen ist daher in dieser Hinsicht nicht gegeben. Das bisherige Wohlverhalten stellt dafür kein ausreichendes Indiz dar; es kann vielmehr als Indiz für die Wirkung der Kaution gelten. Überdies ist von einem intakten familiären Netz hierzulande nichts bekannt, obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde. Kurz zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer also weder über einen festen Wohnsitz noch

- 10 über ein intaktes familiäres Netz in der Schweiz. Damit bestehen konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, der Beschuldigte werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen. Insbesondere auch aufgrund der Rechtsprechung, wonach Ersatzmassnahmen – im Vergleich zur Untersuchungshaft an sich – auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden können (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kaution im vorliegenden Fall als nach wie vor verhältnismässig.

5. 5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, wie in Erwägung 2 schon angesprochen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Verfahrensverschleppung. Dabei bringt er vor, dass seit einem halben Jahr im Ermittlungsverfahren gegen ihn rein gar nichts mehr gegangen sei. Er habe aber einen Anspruch darauf, dass das Verfahren vorangetrieben werde, und dieser Anspruch werde bei einer halbjährigen Verfahrenspause in Anbetracht einer bereits vorangehenden über dreijährigen Ermittlungsdauer verletzt.

5.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmassnahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnahme in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Freigabe der Ersatzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).

5.3 Wie die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft (act. 7.6) zeigen, schlägt der Vorwurf der Passivität seitens der Strafverfolgungsbehörden fehl. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden innerhalb des letzten Halbjahres zahlreiche Einvernahmen mit Auskunftspersonen betreffend Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt (vgl. Akten der BA

- 11 pag. 12-033-004 bis 12-055-001). Darüber wurde der Beschwerdeführer schriftlich informiert. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer anhand der Einvernahmen selbst davon überzeugen, dass seit seiner letzten Befragung immer noch aktiv ermittelt wird. Aus dem Dargestellten lassen sich also keinerlei Gründe erkennen, die dafür sprechen würden, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung zu führen. Insofern liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 25. April 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Advokat Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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