Skip to content

Bundesstrafgericht 28.11.2005 BH.2005.38

28 novembre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,580 parole·~13 min·1

Riassunto

Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP);;Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 28. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.38

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) weitete am 18. August 2005 das am 13. Oktober 2004 gegen B. und C. wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz eröffnete Ermittlungsverfahren auf deren Vater A. aus, wobei die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gleichzeitig auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt wurde (BH.2005.27, act. 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.9). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit seinen Söhnen bei der Beschaffung von proliferationsrelevanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig gewesen zu sein und dabei eine zentrale Rolle gespielt zu haben (BH.2005.27 act. 1.1).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am 5. September 2005 die Haft. Eine erste Haftverlängerung bewilligte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 (BH.2005.29) und wies gleichzeitig eine Beschwerde betreffend Haftentlassung ab (BH.2005.27).

C. Mit einem weiteren Gesuch vom 31. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft eine Verlängerung der Haft um drei Monate, unter Kostenfolge (act. 1). A. liess durch seinen Verteidiger am 8. November 2005 Antrag auf Abweisung des Gesuchs und Verweigerung der Haftverlängerung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, stellen (act. 3). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu mit Replik vom 14. November 2005 Stellung. Der Vertreter von A. liess sich innert erstreckter Frist mit Duplik vom 21. November 2005 nochmals vernehmen (act. 6, 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor

- 3 -

Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 m.w.H sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 5. September 2005 ausschliesslich wegen bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Eine erste Haftverlängerung wurde durch die Beschwerdekammer am 3. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2005 bewilligt. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 31. Oktober 2005 ist dieses rechtzeitig gestellt worden. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. 2.1. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 m.w.H.).

2.2. In der Gesuchsantwort lässt der Gesuchsgegner an sich nicht bestreiten, dass er und seine Söhne in das für Libyen bestimmte Programm involviert waren. Indessen stellt er in Abrede, gewusst gehabt zu haben, dass es um die Erstellung von illegalen Urananreicherungsanlagen und zudem für Libyen gegangen sei.

2.3. Die Gesuchstellerin hat den Tatverdacht gegenüber dem ersten Haftverlängerungsbegehren weiter konkretisiert. Danach soll der Gesuchsgegner sein Know-how im Bereich der Urananreicherung als Mitarbeiter und Projektmanager der Firma D. in den 1970–er Jahren erworben haben. Die D. stellte Ventile für das legale Nuklearprogramm europäischer Staaten her.

- 4 -

Der Gesuchsgegner war auch ins pakistanische Urananreicherungsprogramm involviert, welches bekanntlich zur pakistanischen Atombombe geführt hat. Aus dieser Zeit stammt seine Beziehung zu E., dem „Vater der pakistanischen Atombombe“. Bei einer Zusammenkunft im Jahre 1998 in Dubai soll E. ein neues, zweites (nach dem damals bereits erfolgreich abgeschlossenen pakistanischen) Projekt gestartet haben, mit dem Zweck, Libyen zur Atomwaffentechnologie zu verhelfen. Der Gesuchsgegner, dessen Sohn B., F., welcher als Stellvertreter von E. fungierte, sowie weitere Personen sollen an dieser Besprechung teilgenommen haben. Am fraglichen Projekt sollen mehrere Personen beteiligt gewesen sein, wobei diese jeweils nur für Teile des Produktionsmechanismus zuständig gewesen sein sollen (siehe Auflistung act. 1 S. 3 f). Der Gesuchsgegner und seine Söhne B. und C. seien innerhalb des Netzwerks zuständig gewesen für die Herstellung wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen (GUZ). Solche GUZ dienen dazu, in mehreren Schritten und in eine grosse Zahl hintereinander geschaltet, Uranhexafluorid zu waffenfähigem Uran anzureichern. Die Familie von A. war dabei vor allem für die Lieferung von technisch hoch stehenden Ventilen und von Werkzeugmaschinen verantwortlich. Solche Ventile sollen von der H. AG hergestellt und mindestens 100 davon über die Firma I. nach Dubai geliefert worden sein. Bei der H. von Sohn B. war der Gesuchsgegner kollektiv zeichnungsberechtigt und hatte Einsitz im Verwaltungsrat. In Malaysia, bei der Firma J., seien unter der Leitung von B. weitere GUZ-Komponenten hergestellt worden. Überdies sei B. 1998/99 mit dem Aufbau einer Test- Produktionsanlage in Dubai beauftragt gewesen. Es erfolgten Lieferungen von GUZ-Komponenten auch über Südafrika. Der Gesuchsgegner soll bei all dem als technischer Fachberater entscheidend beteiligt gewesen sein.

Nach Aussage von F. in Malaysia, hatte E. den Gesuchsgegner darüber orientiert, dass die GUZ für Libyen bestimmt waren (BH.2005.27, act. 3.4.2 S. 8, 10). Der Gesuchsgegner soll F. mehrfach getroffen haben. Im Rahmen des libyschen Atomprogramms soll der Gesuchsgegner auch Kontakt mit dem heutigen libyschen Minister K. sowie zwei weiteren Vertretern des libyschen Programms mit den Decknamen „L.“ und „M.“ gehabt haben.

2.4. Gegen den Gesuchsgegner besteht damit der begründete dringende Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4 der entsprechenden Verordnung (Güterkontrollverordnung, GKV; 946.202.1),

- 5 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51). Etwas weniger konkret sind die Angaben der Gesuchstellerin gemäss Art. 305bis StGB mit Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei (auch im Rahmen der Verfahren BH.2005.27 und 29). Es bestehen freilich Hinweise, dass die Familie A. bzw. die von ihr beherrschten Firmen Einnahmen in Millionenhöhe aus der Tätigkeit im Rahmen des Libyenprogramms erzielten. Ob und inwieweit der Gesuchsgegner beim Verschieben bzw. Verstecken dieser Erträge selbst mitgewirkt hat bzw. ob diese überhaupt im Sinne einer tatbeständlichen Geldwäschereihandlung „verschoben“ wurden, ist noch offen. Diesbezüglich stehen die Ermittlungen noch am Anfang, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht entsprechend tiefer sind.

3. 3.1 Der Gesuchsgegner lässt vor allem bestreiten, dass noch eine konkrete Kollusionsmöglichkeit besteht und ihm eine Kollusionsbereitschaft (Kollusionswahrscheinlichkeit) vorgeworfen werden könne.

Kollusionsgefahr muss sich immer auf den dringenden Tatverdacht beziehen, der sich gegen den Beschuldigten richtet. Es ist hier vom Verdacht auszugehen, dass der Gesuchsgegner während mehrerer Jahre im Zusammenwirken eines Netzwerks von Produzenten der verschiedenen Bestandteile von GUZ einen massgeblichen Beitrag zur Urananreicherung leistete. Ob sich der mutmassliche Tatbeitrag des Gesuchsgegners auf die Beratung für die offenbar besonders wichtige Ventiltechnik erschöpfte oder ob der Beitrag des Gesuchsgegners in technischer Hinsicht darüber hinaus ging, auch welches sein kausaler Beitrag zum Gelingen der libyschen Atomanreicherung gewesen wäre, wird im Strafverfahren im Detail zu klären sein. Es geht mithin um die Abklärung eines ausgesprochen komplexen Sachverhalts, und es ist auf die Ausführungen im ersten Haftverlängerungsentscheid (BH.2005.29 E. 3.2.) hinzuweisen. Auch von einem Kollusionswilligen in Freiheit können bei derart komplexen Sachverhalten im Voraus kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen von Zeugen abgesprochen werden. Dass der Gesuchsgegner – aufmerksam gemacht durch die Medienberichterstattungen – gewisse Absprachen hat tätigen können, ändert damit nichts an einer grundsätzlich fortbestehenden Kollusionsmöglichkeit.

3.2 Im einzelnen ist Kollusionsmöglichkeit streitig bezüglich folgender, von der Gesuchstellerin angeführten massgeblichen Beweiserhebungen:

- 6 -

- Die Gesuchstellerin hat mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2005 um Einvernahme von E. in Pakistan ersucht. Eine Kollusionsmöglichkeit besteht eher theoretisch, weil gerade von dieser Seite nicht mit einer unbefangenen Aussage zu rechnen ist. Wie eng genau das Verhältnis von E. zum Gesuchsgegner gewesen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich mindestens um eine langjährige und erfolgreiche geschäftliche Beziehung, bei der auch freundschaftliche, familiäre Kontakte geknüpft wurden. Gegen E. wird in Pakistan kein Strafverfahren geführt. Er hat dennoch kein erkennbares Interesse, den langjährigen Geschäftspartner unnötig zu belasten. Es muss auch für E. klar sein, dass seine Aussagen zum Beratungsumfang wie vor allem zum Wissen um den Zweck des zweiten Projekts den Gesuchsgegner massgeblich belasten können. Nicht stichhaltig ist demgegenüber der Einwand des Gesuchsgegners, E. habe der IAEA bereits bereitwillig Fragen auf schriftlichem Wege beantwortet. Die Ermittlungen der IAEA und entsprechend deren Fragestellungen habe eine andere Stossrichtung als das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner. Eine reale, wenn auch nicht besonders hohe Kollusionsmöglichkeit ist bis zur Befragung von E. anzunehmen.

- Der Gesuchstellerin ist es gelungen, über die IAEA gegen Ende Oktober die Identität der libyschen Mitwirkenden „L.“ und „M.“ zu eruieren. Es handelt sich dabei um Zeugen, die ohne (erkennbare) nähere Beziehung zum Gesuchsgegner mutmasslich detailliert Auskunft über dessen Involvierung und dessen Kenntnisse vom Bestimmungsort für die Urananreicherungsanlage machen können. Nachdem Libyen sein Atomwaffenprogramm aufgegeben hat und mit der IAEA bei der Aufklärung kooperiert, ist davon auszugehen, dass die beiden Personen rechtshilfeweise einvernommen werden können. Unbehelflich ist der vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, es seien ohnehin schon viele Personen einvernommen worden. Wenn der Gesuchsgegner Vermutungen anstellen lässt, was die beiden als Zeugen mutmasslich aussagen werden (act. 2 S. 8), so ist dies reine Spekulation. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in Freiheit aufgrund seiner weit verzweigten Beziehungen ohne weiteres in der Lage wäre, Kontakt mit diesen beiden Personen aufzunehmen und sie zu beeinflussen. Mit Bezug auf die Aussagen von „L.“ und „M.“ besteht eine eindeutige und konkrete Kollusionsmöglichkeit.

- Die Gesuchstellerin sieht Kollusionsmöglichkeit auch mit Bezug auf die Lieferung einiger hundert Ventile an Südafrika gegeben (immer im Rahmen des Libyenprogramms). In Südafrika werde ein Strafverfahren geführt. Für die Lieferung eines mutmasslichen Testventils im Jahre 2002 fanden sich in der Tat Belege. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die Gesuchstel-

- 7 lerin hätte vor Ort rechtshilfeweise Akteneinsicht nehmen können. Das ist zwar zutreffend, besagt aber für das Vorliegen oder Fehlen von Kollusionsmöglichkeit selbst nichts. Erst nach Einblick in die südafrikanischen Strafakten kann die Gesuchstellerin nämlich darüber befinden, ob weitere Personen zur mutmasslichen Involvierung des Gesuchsgegners befragt oder andere Beweise erhoben werden müssen. Diesbezüglich ist eine konkrete Kollusionsmöglichkeit zu bejahen, muss doch angenommen werden, dem Gesuchsgegner seien mögliche Involvierte ebenfalls bekannt.

- Nicht begründen lässt sich eine nicht sogleich durch die Gesuchstellerin selbst abzuwendende Kollusionsgefahr hingegen mit Bezug auf den österreichischen Staatsangehörigen N. In Anbetracht von dessen Arbeitstätigkeit in der Schweiz könnte dieser ohne weiteres rasch einvernommen werden. Schliesslich kann eine Kollusionsmöglichkeit ausgeschlossen werden direkt mit Bezug auf den beim Gesuchsgegner sichergestellten Computer. Dieser ist sichergestellt und so dem Zugriff des Gesuchsgegners entzogen.

3.3 Der Gesuchsgegner stellt eine Kollusionsbereitschaft seinerseits und damit eine ausreichende Kollusionswahrscheinlichkeit in Abrede. Er macht geltend, er habe seine Kooperationsbereitschaft im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gezeigt. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob der Gesuchsgegner nicht durch geschickte Teilkooperation und gleichzeitiges Verschweigen wesentlicher Umstände ein Zerrbild der Wirklichkeit gezeichnet hat, allenfalls sogar die Behörde auf Irrwege geführt hat, wird sich erst nach weitgehendem Abschluss der Erhebungen erweisen. Ausgehend vom eingangs umschriebenen Tatverdacht ist die Interessenlage des Gesuchsgegners nämlich eine eindeutige: er hat ein sehr hohes Interesse daran, dass keine Beweise dafür auftauchen, dass er um den Bestimmungsort der Urananreicherungsanlage gewusst hat. Insofern stellt eben die Interessenlage einen konkreten Umstand dar, der für eine Kollusionsbereitschaft spricht.

Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei auch bereit, zur Entschlüsselung seines Computers Hand zu bieten, wenn sein Anwalt bzw. ein anderer Anwalt die Sichtung vornehme und entscheide, ob belastendes Material vorhanden sei. Zu Recht weist die Gesuchstellerin ein solches Vorgehen zurück. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner sich weigert, zur Entschlüsselung beizutragen, lässt den Verdacht entstehen, es könnten sich darauf belastende Dokumente finden und der Gesuchsgegner wolle einen Zugriff der Behörden verhindern. Der angeführte Schutz seiner Söhne, die den Computer ebenfalls benutzt haben sollen, ändert an diesem Verdacht an sich nichts, insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Konstellation (die

- 8 -

Söhne sind ebenfalls beschuldigt). Die Gesuchstellerin wird sich darauf allerdings zeitlich nicht auf unbestimmte Zeit berufen können, sondern muss, sofern sie Be- oder Entlastendes auf diesem Computer vermutet, die Entschlüsselung selbst an die Hand nehmen.

Auffällig im Hinblick auf die Kollusionsbereitschaft ist die verdeckte Schreibweise („Mr. O.“, „Mr. P.“) in der E-Mail Korrespondenz zwischen E. und dem Gesuchsgegner. Dieses klandestine Verhalten spricht dafür, dass die am Schriftverkehr Beteiligten sich bewusst waren, dass an der Sache etwas unsauber oder illegal war. Es spricht für eine Absicht des Gesuchsgegners, etwas zu verheimlichen.

3.4 Untersuchungshaft kann mit Kollusionsgefahr nur solange begründet werden, als die Strafverfolgungsbehörde die Beseitigung der Kollusionsmöglichkeit zügig vorantreibt, sie also bei der Erhebung der von einer möglichen Kollusion tangierten Beweise das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, S. 435 f, N.992). Die Gesuchstellerin hat bislang das Strafverfahren zügig vorangetrieben. Verfahrensverzögerungen im Rechtshilfeweg gehen nicht zu ihren Lasten, wobei es indessen Aufgabe der Behörde ist, in Haftfällen durch geeignete Massnahmen auf eine rasche Behandlung der Rechtshilfegesuche hinzuwirken. Kollusionsgefahr ist damit weiterhin und für die beantragte Dauer der Haftverlängerung anzunehmen.

4. Die Untersuchungshaft, die sich im Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Haftverlängerung auf knapp fünf Monate belaufen wird, ist im Hinblick auf die bei einer Verurteilung (im Sinne des Tatverdachts) zu erwartende Strafe verhältnismässig.

Die Untersuchungshaft ist deshalb bis 31. Januar 2006 zu verlängern.

5. Beim Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 BStP handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren. Vielmehr entscheidet die Beschwerdekammer hier als erste Instanz (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4363; vgl. auch KISS, Das neue Bundesstrafgericht, AJP 2003 S. 141 ff., 146) und hat zwingend über die Verlängerung zu befinden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor allem mit Blick auf die ähnlich gelagerten Gesuche um Entsiegelung gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP (vgl. hierzu etwa

- 9 den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 053/04 vom 8. September 2004 E. 4) hat die Beschwerdekammer entschieden, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend den Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. OG im Entscheid selbst zu verlegen. Opponiert ein Beschuldigter gegen eine beantragte Haftverlängerung und unterliegt im Verfahren vor der Beschwerdekammer, hat er demgemäss die Kosten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). In diesem Sinne sind die Kosten im vorliegenden Fall dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 OG).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft wird bis 31. Januar 2006 bewilligt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 28. November 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Schweizerische Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BH.2005.38 — Bundesstrafgericht 28.11.2005 BH.2005.38 — Swissrulings