Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.37
Entscheid vom 30. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE- FERUNG, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Entschädigung)
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 (Verfahren BH.2005.37) die Beschwerde des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 27. Oktober 2005 infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Angaben über die Herkunft der für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft bezahlten Kaution von Fr. 10'000.-- abwies;
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Bezugnahme auf den Entscheid vom 6. Dezember 2005 sinngemäss beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller sich zur Begründung seines Gesuchs auf ein Schreiben der Gemeinde B. vom 7. November 2005 abstützt, welches belegt, dass die Kaution im Umfang von Fr. 10'000.-- für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft von ebendieser bezahlt worden ist (act. 11.1);
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller geltend macht, dieses Schreiben habe sich mit Sicherheit in den Haftakten befunden (vgl. act. 11, S. 2);
- sich indessen besagtes Schreiben, welches nach der Vernehmlassung des Beschwerdegegners und Gesuchsgegners vom 4. November 2005 datiert, in den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugestellten Akten nicht befand;
- für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht der geringste Anlass zur Annahme bestand, die Wohnsitzgemeinde könnte als Kautionsleisterin aufgetreten sein;
- es sich beim Entscheid vom 12. Dezember 2005 um einen prozessleitenden Entscheid handelt, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht gegeben ist, und die entsprechende Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, der Entscheid mithin noch nicht formell rechtskräftig ist;
- das vorliegende Gesuch daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist;
- 3 -
- Art. 12 IRSG auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, welches in Art. 58 Abs. 1 die Wiedererwägung erwähnt, sich die Verweisnorm des IRSG jedoch nur an die Bundesverwaltungsbehörden richtet;
- die Wiedererwägung weder im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0), welches in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht grundsätzlich (Art. 30 SGG) und für das Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft im Speziellen aufgrund der Verweisnorm von Art. 48 Abs. 2 IRSG anwendbar ist, noch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110), auf welches Art. 31 Abs. 1 SGG mit Bezug auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist, geregelt ist;
- das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers daher gemäss den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zu behandeln ist;
- die als formloser Rechtsbehelf zu qualifizierende Wiedererwägung grundsätzlich keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei denn, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert oder der Gesuchsteller mache erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1832 f.), was vorliegend nicht zutrifft;
- der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;
- unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und Gesuchstellers dargetan ist;
- sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;
- 4 -
- dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthonorar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen ist;
- der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,
und erkennt: Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezember 2005 lautet wie folgt: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3 und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 4. Januar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
- 5 -
Zustellung an - Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.