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Bundesstrafgericht 10.08.2005 BH.2005.12_A

10 agosto 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,017 parole·~10 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Evgeniy O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BH.2005.12

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Sachverhalt:

A. Der russische Staatsangehörige Evgeniy O. Adamov (nachfolgend „Adamov“) wird zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, sich zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter über US-Dollar 9'000'000.--, welche für den russischen Staat im Bereich der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für persönliche Zwecke verwendet zu haben, indem er diese Gelder in verschiedene nationale und internationale Projekte investiert haben soll. Adamov soll als Direktor des Nuklear-Institutes A. sowie als russischer Minister für Atomenergie über US-Dollar 15'000'000.--, welche für das Institut A. bestimmt gewesen seien, an verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter seiner Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar 9'000'000.-- an weitere Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder dann in den USA, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zusammenhang soll Adamov verschiedene gefälschte Geschäftsverträge verwendet haben, um diese Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum Ganzen act. 1.2). Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von Adamov zwecks späterer Auslieferung. Am 2. Mai 2005 wurde Adamov – im Anschluss an seine Einvernahme als Auskunftsperson im vom Untersuchungsrichter des Kantons Bern gegen seine Tochter wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren – in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das Bundesamt für Justiz erliess am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der Adamov, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde.

B. Mit Entscheid vom 9. Juni 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde (act. 1) gut, hob den Auslieferungshaftbefehl auf und ordnete die Haftentlassung an (act. 13). Eine gegen diesen Entscheid vom Bundesamt für Justiz eingereichte Beschwerde (act. 22.1) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2005 gutgeheissen. Dieses hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom

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9. Juni 2005 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesstrafgericht zurück (act. 26). Von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde abgesehen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Weder der für Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer massgebende Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG noch die für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 214-216, 218 und 219 BStP regeln die Wirkungen der Aufhebung eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts durch das Bundesgericht und der Rückweisung der Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen. Wie andere Vorinstanzen ist die Beschwerdekammer jedoch an die Begründung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts gebunden und darf ihren neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat (vgl. zu diesem für sämtliche Urteile des Bundesgerichts geltenden Grundsatz POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, N. 1.3.4 zu Art. 66 OG mit Hinweisen).

1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dem Beschwerdeführer stehe der Schutz des freien Geleits nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4.1 i.f.). Die Ausführungen im ursprünglichen Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. Juni 2005 zum freien Geleit sind damit ausdrücklich verworfen worden, weshalb sich der vorliegende Entscheid nicht darauf stützen darf. Das gleiche muss für den Einwand des Beschwerdeführers gelten, seine Verhaftung sei rechtsmissbräuchlich bzw. verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben (act. 1, S. 13-16). Obschon die Beschwerdekammer hierzu (ebenso wie zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers; act. 1, S. 16 ff.) im aufgehobenen Entscheid keine Stellung genommen hat, wurde auch dieser Einwand vom Bundesgericht ausdrücklich für unbegründet erklärt. Mit dessen Ausführungen, wonach der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer nicht in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise aus Russland herausgelockt habe und die Inhaftierung nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. E. 2.6 des vorerwähnten Urteils), muss es damit sein Bewenden haben.

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Nicht geprüft wurde vom Bundesgericht demgegenüber der Vorwurf des Beschwerdeführers, es bestehe ein offensichtliches Auslieferungshindernis, weil das Strafverfahren in den Vereinigten Staaten politisch begründet sei (act. 1, S. 16), und seine Inhaftierung verletze die völkerrechtliche Immunität Russlands (act. 1, S. 16-19). Vielmehr wurde die Sache zur Prüfung dieser Fragen, welche nach dem Gesagten alleinigen Gegenstand des vorliegenden Entscheides bilden, zurückgewiesen. Bei der Beurteilung dieser beiden Einwände kann die Beschwerdekammer dabei auch die ausschlaggebend erscheinenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer verspätet eingereichten Beschwerdeantwort vom 24. bzw. 25. Mai 2005 berücksichtigen, nachdem die Erwägungen der Beschwerdekammer im aufgehobenen Entscheid zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen (vgl. E. 1) vom Bundesgericht weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen wurden und deshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann.

2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten ist primär der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS, SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die staatsvertragliche Regelung die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend ordnet, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes, d.h. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 AVUS kann „in dringenden Fällen“ die vorläufige Verhaftung des Verfolgten verlangt werden. Diese Bestimmung ist Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) nachgebildet. Die Zulässigkeit der Auslieferungshaft beurteilt sich daher nach dem internen Recht des ersuchten Staates (zu dem in der Schweiz auch die verbindliches Bundesrecht darstellenden Staatsverträge gehören), insbesondere den Art. 47 ff. IRSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a; BGE 109 Ib 223, 226 E. 2a).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine

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Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die USA ihm seit seinem Rücktritt als russischer Atomenergie-Minister im Jahre 2001 keine Einreisevisa erteilt hätten, ihn trotz mehrfacher Angebote nicht in Russland hätten anhören wollen, ihn nach früheren amerikanischen Beschuldigungen wegen Nuklearproliferation, Spionage und Betrugs jetzt für während seiner Amtszeit als russischer Minister im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten ausgeübten Handlungen des unzulässigen Geldtransports und der Geldwäscherei beschuldigen würden und dass offenkundige Befürchtungen der russischen Regierung und der russischen Duma bestehen würden, dass er als Staatsgeheimnisträger in den USA in eine Lage kommen könnte, in der die weitere Geheimhaltung russischer Staatsgeheimnisse nicht garantiert sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von der Hand zu weisen, dass das US-amerikanische Strafverfahren eine starke politische Komponente aufweise. Entsprechend werde beantragt, dem US-amerikanischen Begehren eventualiter deshalb keine Folge zu leisten, weil das US-amerikanische Verfahren als politisch motiviert qualifiziert und wegen politisch motivierter

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Verfolgung auf das Bestehen eines Auslieferungshindernisses erkannt werden müsse (act. 1, S. 16). In der Beschwerdereplik lässt er sodann vortragen, es gehe um die mögliche Auslieferung eines Trägers russischer Staatsgeheimnisse an die USA wegen angeblicher Straftaten, die er während seiner Tätigkeit als Direktor des Forschungsinstitutes A. in Erfüllung öffentlicher russischer Aufgaben sowie als Atomenergieminister der Russischen Föderation in Erfüllung seiner Amtsaufgaben begangen haben soll. Das Interesse der US-amerikanischen Regierung, durch einen Russen in Russland zum Nachteil eines russischen Forschungsinstituts angeblich begangene Straftaten in den USA zu verfolgen, könne angesichts der Tatsache, dass es bei eben diesem Russen um einen Träger hochsensibler russischer Staatsgeheimnisse auf dem Gebiet der Nukleartechnik gehe, nicht anders als politisch motiviert erklärt werden (act. 9, S. 12). Wie der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen scheint (act. 9, S. 13), kommt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. die Entlassung aus der Auslieferungshaft wegen angeblich politischer Motivation des Auslieferungsbegehrens nur dann in Frage, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweisen würde (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. bereits E. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Frage nach einer allfälligen Auslieferung des Beschwerdeführers angesichts dessen besonderer Kenntnisse von politischer Brisanz ist. Gründe, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sei politisch motiviert, sind jedoch weder den Akten zu entnehmen noch sonst wie ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (act. 7, S. 6). Überdies haben zwischenzeitlich auch die russischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, es liege ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vor, der die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen liesse.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann zusammengefasst ein, es müsse ihm für die ihm von der US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörde vorgeworfenen, angeblichen Delikte funktionale Immunität zukommen, weil die Vorwürfe im Interesse des russischen Staates vorgenommene Amtshandlungen beträfen. Die funktionale Immunität stelle ein offensichtliches Auslieferungshindernis im Sinne des IRSG dar (act. 1, S. 16-19; act. 9, S. 13). Die Schweiz habe keinerlei Recht, gegenüber einem ausländischen Bürger für seine amtliche Tätigkeit Zwangsmassnahmen zu ergreifen, da solche eine Verletzung der völkerrechtlichen Staatenimmunität Russlands darstellen würden (act. 1, S. 19).

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Auch in Bezug auf diesen Einwand gilt, dass sich eine Aufhebung des Haftbefehls nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Auslieferungsbegehrens rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 vorstehend). Von einer solchen kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden, nachdem zur Frage der Immunität eine detaillierte und im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung ohne weiteres überzeugende Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 2005 im Recht liegt (act. 162 [Dossier B 151 955]), auf welche hier verwiesen werden kann. Wie es sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers im Einzelnen verhält, wird im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein.

4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (vorab per Fax) an - Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, - Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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