Skip to content

Bundesstrafgericht 10.05.2005 BH.2005.10

10 maggio 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,034 parole·~10 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 10. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.10

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der libanesische Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit von 2. Januar 2002 bis 13. Dezember 2003 zahlreiche Einbruchdiebstähle, vor allem in Z.______ (Deutschland), begangen zu haben. So soll A.______ unter anderem zwischen dem 5. und 7. Juli 2002 zum Nachteil der Eheleute B.______ verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von EUR 18'000.-- entwendet haben (BK act. 1.2). Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 7. März 2005 wegen Diebstahls ersuchte das Hessische Ministerium der Justiz in Wiesbaden am 18. März 2005 um Auslieferung von A.______ (BK act. 3.1). Nachdem A.______, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens in Haft befand, mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 8. April 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 15. April 2005 eröffnet wurde.

B. Mit fristgerechter Eingabe vom 23. April 2005 (Eingang 25. April 2005) führt A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Yassin Abu-led zu bestellen (BK act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2005 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist (BK act. 2) nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

2. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem

- 4 -

Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfülle nicht die „Mindestanforderungen von Art. 48 Ziff. lit. a [recte: Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG] betr. Angaben der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat“ (BK act. 1, S. 2). Eine ausführlichere Begründung des Haftbefehls sei im vorliegenden Fall notwendig. Ein Verweis auf das Auslieferungsgesuch des Hessischen Ministeriums der Justiz in Wiesbaden fehle in der Begründung der Beschwerdegegnerin (BK act. 1, S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin – wie diese zu Recht bemerkt (BK act. 3, S. 2) – eine Zusammenfassung der wesentlichsten Angaben zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten enthält. Überdies wird darin ausdrücklich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 7. März 2005 verwiesen, in welchem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte in detaillierter Art und Weise aufgeführt werden (BK act. 3.1a, S. 1 ff.). Wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. April 2005 hervorgeht, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht nur eine Kopie dieses Haftbefehls (samt amtlicher Bestätigung und Auszügen der in Frage kommenden Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches und der entsprechenden Strafprozessordnung in deutscher Sprache), sondern auch eine Kopie des Auslieferungsersuchens des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. und 30. März 2005 ausgehändigt (BK act. 3.13a, S. 2). Damit konnten sich der Beschwerdeführer und dessen Vertreter, der ebenfalls an der vorerwähnten Einvernahme teilnahm (BK act. 3.13a, S. 1), über den genauen Umfang des in Deutschland vorliegenden Tatverdachts orientieren. Dass dem Vertreter des Beschwerdeführers die seinem Mandanten zur Last gelegten Taten bekannt sind, bestätigt er im Übrigen selber, indem er in der Beschwerdeschrift festhält, es handle sich „bei vielen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfen (…) um Bagatellen im Sinne von Art. 4 IRSG“ und die ersuchende Behörde aus Deutschland beziffere „nur bei einem Vorfall die Deliktsumme und nicht bei allen“ (BK act. 1, S. 3; vgl. hierzu auch E. 2.5).

2.3 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich seit mehr als zwei Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die andauern werde, bis er eine allfällige Strafe antreten werde. Darüber hinaus verlange das Migrationsamt die Auslieferung nach seiner Gerichtsverhandlung am 11. Mai

- 5 -

2005 beim Bezirksgericht Y.______, um sodann die Ausschaffungshaft beim Bezirksgericht anzuordnen, der höchstwahrscheinlich entsprochen werde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei somit nicht notwendig, da die Haft nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IRSG wirksam sei (BK act. 1, S. 2).

Dem kann klarerweise nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG ist der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Die Untersuchungs- oder Strafhaft für der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegende Delikte geht in diesem Sinne der Auslieferungshaft vor (BGE 119 Ib 74, 75 E. 1a = Pra 82 [1993] Nr. 137). Das bedeutet indessen nicht, dass das Auslieferungsverfahren, bei welchem der Auslieferungshaftbefehl chronologisch und tatsächlich die erste oder eine der ersten Phasen ist, einzustellen wäre. Entsprechend hat auch in derartigen Fällen unverzüglich die vorläufige Verhaftung zu erfolgen, selbst wenn diese aufgrund Art. 49 Abs. 2 IRSG, mithin einer Bestimmung des schweizerischen Landesrechts, erst nach Beendigung der Untersuchungs- oder Strafhaft wirksam wird (dieser vorläufigen Verhaftung folgt sodann – und zwar zwingend [vgl. z.B. Art. 16 Ziff. 4 EAÜ] – das Auslieferungsverfahren; BGE 119 Ib 74, 76 E. 1b). Das muss im Übrigen allein schon deshalb gelten, weil die Auslieferungshaft anderen, insbesondere strengeren Anforderungen unterliegt als die Untersuchungsoder Strafhaft (vgl. E. 2.1).

2.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der Ansicht, dass er mit Sicherheit seit 2003 in der Schweiz anwesend sei, sodass die Auslieferung an Deutschland offensichtlich unzulässig sei. Weiter sei er der Ansicht, dass er sich von 2000 bis Anfang 2003 in Holland aufgehalten habe und nicht in Deutschland (BK act. 1, S. 2 f.). Eine ausnahmsweise Haftentlassung unter diesem Gesichtswinkel liesse sich wie eingangs erwähnt nur dann rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen könnte, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Die durch nichts belegte und damit nicht überprüfbare Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur fraglichen Zeit nicht in Deutschland gewesen, genügt hierfür offenkundig nicht.

2.5 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, bei vielen, der ihm zur Last gelegten Vorwürfe handle es sich um Bagatellen im Sinne von Art. 4 IRSG. Die ersuchende Behörde beziffere nur bei einem Vorfall die Deliktsumme und nicht bei allen. Da dieser elementare Bestandteil eines Vorwurfs fehle,

- 6 sei der Haftbefehl abzuweisen. Überdies macht er geltend, im Auslieferungsgesuch fehle der Geburtstag, so dass es sein könnte, dass es sich nicht um ihn selbst handle. Weiter sei er in Deutschland mit C.______ verheiratet. Im deutschen Haftbefehl stehe hingegen, dass der Familienstand unbekannt sei, was nicht zutreffe. Darüber hinaus sei nicht ganz klar, welche Nationalität er habe, was Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde aus Deutschland aufkommen lasse (BK act. 1, S. 3). Mit den vorstehenden Einwendungen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. E. 2.1). Immerhin kann in der gebotenen Kürze bezüglich des Einwandes des Bagatellcharakters festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer (Einbruch-)Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in einer Vielzahl von Fällen und damit nach schweizerischer Qualifikation Verbrechen bzw. Vergehen zur Last gelegt werden. Dass es sich – trotz mehrheitlichem Fehlen einer numerisch angegebenen Deliktssumme – nicht um geringfügige Delikte handelt, kann allein schon aus den entwendeten Gegenständen (z.B. mehrere Organizer, Laptops, Digitalkameras etc.) geschlossen werden, die im Haftbefehl vom 7. März 2005 detailliert angegeben werden (vgl. BK act. 3.1a). Augenscheinlich unbegründet sind auch die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers zu seiner Person. Insbesondere fällt auf, dass er anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2005, an der nota bene auch sein Vertreter teilnahm, ausdrücklich bestätigte, mit der in den Akten genannten Person identisch zu sein (BK act. 3.13a, S. 2; vgl. insbesondere auch S. 1 des Protokolls, in welchem Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Zivilstand ausdrücklich aufgeführt werden und das vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG), die eine ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, keine Rede sein.

2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er befinde sich seit mehr als zwei Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und werde wahrscheinlich weiterhin dort blei-

- 7 ben, sodass er nicht in der Lage sei und auch nicht sein werde, für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers aufzukommen (Mittellosigkeit). Weiter seien sowohl seine Deutsch- wie die Arabischkenntnisse (schriftlich) nur spärlich vorhanden, sodass er auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei (BK act. 1, S. 3).

3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG setzt die unentgeltliche Verbeiständung nebst der Bedürftigkeit der ersuchenden Partei voraus, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit abzuweisen (Antrag gemäss Art. 152 Abs. 1 OG auf Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten wurde im Übrigen gar nicht gestellt). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend dargetan wäre.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Yassin Abu-led - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BH.2005.10 — Bundesstrafgericht 10.05.2005 BH.2005.10 — Swissrulings