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Bundesstrafgericht 23.03.2026 BG.2026.6

23 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,013 parole·~10 min·8

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 23. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien BANK A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2026.6

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Sachverhalt:

A. Im Jahr 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Schwyz aufgrund einer Strafanzeige der B. AG ein Strafverfahren insbesondere gegen C. (nachfolgend «Beschuldigter»), weil dieser die B. AG durch Vorlage geschönter Finanzunterlagen und Abgabe unzutreffender Bestätigungen im Sommer 2020 dazu veranlasst haben soll, Aktien der von ihm beherrschten und mittlerweile konkursiten finnischen D. Oy zu kaufen. Am 26. Januar 2022 reichte die Bank A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ein. Der Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang verdächtigt, durch Vorlage derselben Finanzunterlagen und Abgabe unzutreffender Bestätigungen sowie unter Hinweis auf den Aktienkaufvertrag mit der B. AG im Winter 2021 die Bank A. dazu veranlasst zu haben, ihm ein Darlehen über EUR 14.45 Mio. zu gewähren. Das von der Staatsanwaltschaft Schwyz eröffnete Strafverfahren SU A3 2021 10121 gegen den Beschuldigten wurde am 15. April 2025 gemäss Übertragungsantrag vom 12. Februar 2025 zur Strafverfolgung an die finnischen Behörden übertragen und das schweizerische Verfahren daher mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 eingestellt (act. 1, 1.2 ff.).

B. Am 18. Dezember 2025 erstattete die Bank A. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie weitere einschlägige Delikte und konstituierte sich selbst als Privatklägerin. Sie macht in der Anzeige geltend, die vertiefte Analyse der Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Darlehen über EUR 14.45 Mio. an C. habe zahlreiche Handlungen und Transaktionen aufgedeckt, die möglicherweise den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen würden (act. 1.5).

C. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 die Staatsanwaltschaft Schwyz um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 übernahm die Staatsanwaltschaft Schwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tat sei mutmasslich im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Schwyz erfolgt und stehe jedenfalls im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SU A3 2021 10121, mit Blick auf welches die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Schwyz erfolgt seien (act. 1.7).

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D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 bestritt die Bank A. die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Schwyz und beantragte die Anerkennung der Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zürich, da der Tatort überwiegend dort liege (act. 1.8).

E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Schwyz den Antrag der Bank A. um Überweisung des Strafverfahrens an den Kanton Zürich ab. Die Verfügung wurde der Bank A. am 19. Januar 2026 zugestellt (act. 1.1).

F. Die Bank A. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») gelangte mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 16. Januar 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuständig sei für die Bearbeitung der am 18. Dezember 2025 von ihr eingereichten Strafanzeige wegen Geldwäscherei und der Gerichtsstand sei entsprechend auf den Kanton Zürich festzulegen (act. 1).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2026 auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

H. Mit unaufgeforderter Replik vom 2. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und hielt an ihren Anträgen fest (act. 8). Diese Eingabe wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom 3. März 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31– 37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist lediglich, wer im Strafverfahren Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist. Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige geltend, da sie durch den Betrug und die Urkundenfälschung im Vorfeld der angezeigten Geldwäscherei geschädigt worden sei, sei sie auch durch die Geldwäscherei von aus diesen Vortaten herrührenden Vermögenswerten geschädigt. Sie konstituiere sich als Privatklägerin (act. 1.5). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das durch Art. 305bis StGB geschützte Rechtsgut ist umstritten (ACKERMANN/ZEH- NER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, § 11 N. 91). Nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der Geldwäscherei um ein Delikt gegen die Rechtspflege. Es ist fraglich, ob die Geldwäscherei auch Individualinteressen schützt. Gemäss der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 305bis StGB auch individuelle Vermögensinteressen, wenn die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 134 III 529 E. 4.3, 133 II 323 E. 5.1, 129 IV 322 E. 2.2.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.4). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre indes kontrovers diskutiert (vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 305bis StGB N. 55; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 N. 97; CASSANI, Le blanchiment d’argent, un crime sans victime?, in: Ackermann

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[Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht: Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, S. 405 f.).

Die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zukommt und diese somit überhaupt zur Gerichtsstandanfechtung legitimiert ist, wird vorliegend offengelassen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Vorliegend ist umstritten, wo sich der Tatort der mutmasslichen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten befindet. Während die Beschwerdegegner diesen im Kanton Schwyz verorten (vgl. act. 1.1, 1.6, 1.7, 1.8 und 6), wo der Beschuldigte bis am 4. August 2021 und somit im mutmasslichen Tatzeitraum seinen Wohnsitz hatte (vgl. act. 1.6 S. 2), sieht die Beschwerdeführerin diesen am Sitz der Bank bzw. bringt vor, es bestünden Hinweise, wonach der Beschuldigte nicht im Kanton Schwyz gehandelt habe (act. 1 und 8). Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass im Kanton Schwyz bereits Verfolgungshandlungen betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei vorgenommen worden seien. Denn das frühere Verfahren habe einzig die Vortaten betroffen und sei zudem eingestellt worden. 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Geldwäscherei bestimmt sich unabhängig vom Gerichtsstand betreffend die Vortat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 3.3; ACKERMANN/ZEH- NER, a.a.O., § 11 N. 900).

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2.3 Die beteiligten Staatsanwaltschaften können ebenso wie die Beschwerdekammer einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a). 2.4 Der Kanton Schwyz hat seine Zuständigkeit vorliegend nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich anerkannt. Ein örtlicher Anknüpfungspunkt ist mit dem Wohnsitz des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum und dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen ihn dort geführten und zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren im gleichen Sachzusammenhang (wenn auch für andere Delikte) im Kanton Schwyz gegeben. Unabhängig von der Frage, wo sich der ordentliche Gerichtsstand für die Verfolgung der mutmasslichen Geldwäschereidelikte tatsächlich befindet, ist ein Abweichen von diesem ordentlichen Gerichtsstand durch die Staatsanwaltschaften im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO hier zulässig. Ob die Vereitelungshandlungen der mutmasslichen Geldwäscherei am Sitz der Bank stattfanden und/oder am Ort, an dem der Beschuldigte die Zahlungsanweisungen erteilte, und ob er dies tatsächlich im Kanton Schwyz tat, kann somit offenbleiben. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz bleiben berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

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SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 2 und 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 24. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Macaluso - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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