Skip to content

Bundesstrafgericht 26.05.2026 BG.2026.22

26 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,294 parole·~11 min·2

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 26. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2026.22

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen zahlreicher Delikte. Im Zentrum steht der Vorwurf des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen am 17. März 2025 in Z. (SO). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, den Geschädigten bei der Tat mit einem Messer bedroht zu haben. Zudem besteht der Verdacht, dass anlässlich der Tat ein Schlagstock mitgeführt wurde (Verfahrensakten SO STA.2025.1733, unpaginiert, Strafanzeigerapport der Polizei Kanton Solothurn vom 26. September 2025).

B. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen B. und C., das ebenfalls diverse Delikte und insbesondere den Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen am 19. Oktober 2024 in Bern, umfasst. Auch dort soll der Geschädigte mit einem Messer bedroht worden sein (Verfahrensakten BE BM 24 8183, unpaginiert, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Januar 2025). Am 24. Dezember 2024 soll C. zudem in Bern einem Geschädigten zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst haben (Verfahrensakten BE, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Januar 2025). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dehnte ihr Verfahren diesbezüglich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung aus (Verfahrensakten BE, Verfügung vom 5. Februar 2025).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte am 22. Oktober 2025 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Verfahrens gegen B. und A. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 wies die Generalstaatsanwaltschaft Bern das Übernahmegesuch mit der Begründung zurück, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat sei diejenige vom 17. März 2025, die im Kanton Solothurn begangen worden sei, da die Täter mutmasslich einen Schlagstock mitgeführt hätten. Dabei könne es sich um eine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB handeln. Ihrerseits stellte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 19. Dezember 2025 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend die Übernahme des Strafverfahrens BM 24 8183 gegen B. und C. (Verfahrensakten SO, Rubrik «Gerichtsstand»).

D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Übernahme des bernischen Verfahrens BM 24 8183 ab und ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut um

- 3 -

Übernahme des solothurnischen Verfahrens STA.2025.1733. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass kein Fall von Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliege und der Vorfall vom 19. Oktober 2024 in Bern das schwerste Delikt darstelle. Zudem sei bei der Tat von C. vom 24. Dezember 2024 von einer (versuchten) schweren Körperverletzung in Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB auszugehen. Die bernischen Behörden hätten jedenfalls bei gleicher Strafdrohung zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen. Die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wies die Gerichtsstandanfrage mit Schreiben vom 6. Februar 2026 erneut zurück und stellte ihrerseits ein erneutes Übernahmeersuchen (Verfahrensakten SO, Rubrik «Gerichtsstand»).

E. Am 10. März 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der mit deren erneuten Ablehnung der Zuständigkeit vom 8. April 2026 erfolglos blieb (Verfahrensakten SO, Rubrik «Gerichtsstand»).

F. Mit Gesuch vom 16. April 2026 gelangt der Kanton Solothurn, handelnd durch seine Staatsanwaltschaft, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen B., C. und A. zur Last gelegten Straftaten – soweit es sich nicht um kantonale Übertretungstatbestände handle – zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Bern, handelnd durch seine Generalstaatsanwaltschaft, lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2026 ab und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

- 4 -

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts greift bei der Beurteilung der Rechtslage dem Sachgericht nicht vor. Dies hat zur Folge, dass unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore auf die für den Beschuldigten ungünstigere Rechtslage zu schliessen ist (Beschlüsse des Bundes-

- 5 strafgerichts BG.2013.18 vom 20. August 2023 E. 2.1; BG.2012.23 vom 20. August 2012 E. 3.2)

3. 3.1 Zwischen den Parteien ist in erster Linie umstritten, ob der Vorfall vom 17. März 2025 im Kanton Solothurn unter den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB subsumiert werden kann und somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt (act. 1 und 3). Subsidiär ist der Gesuchsteller der Ansicht, dass bei der Tat vom 24. Dezember 2024 eine versuchte schwere Körperverletzung in Frage kommt, sodass bei gleicher Strafdrohung der Kanton Bern zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat (act. 1).

3.2 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die Waffe tatsächlich eingesetzt wird. Die Gefährlichkeit ergibt sich bereits bei blosser Verfügbarkeit der Waffe (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 58 und 62; vgl. auch BGE 110 IV 78 und Urteil des Bundesgericht 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.2). Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB verwendet dieselbe Formulierung wie Art. 139 Ziff. 3 lit. c StGB. Der Begriff «andere gefährliche Waffe» ist kontrovers. Es muss sich um eine «Waffe» und damit einen Gegenstand handeln, der bestimmungsgemäss dem Angriff oder der Verteidigung dient (TRECH- SEL/JENAL, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 139 StGB N. 20). Die in der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Gewaltverbrechen) vom 10. Dezember 1979 (BBl 1980 I 1241) genannten Beispiele «Handgranaten, Bomben, Gaspetarden, Sprühmittel, Schlagringe und andere gefährliche Hieb- und Stichwaffen» (BBl 1980 I 1241, 1256) werden in der Lehre vielfach als zu weitgehend erachtet. Der Begriff der Gefährlichkeit hat sich nach der herrschenden Lehre an jener der Schusswaffe zu orientieren. Deren Gefährlichkeit besteht darin, dass sie es jemandem ermöglichen, ohne Kraftaufwand auf eine gewisse Distanz einen Menschen schwer zu verletzen oder zu töten (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 150; TRECHSEL/JENAL, Art. 139 N. 20). Hieb- und Stichwaffen, worunter auch Schlagstöcke fallen, sind bei dieser Definition nicht als «andere

- 6 gefährliche Waffen» zu qualifizieren (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N. 155). In der Rechtsprechung wurden hingegen Schlagringe als gefährliche Waffe bezeichnet (BGE 111 IV 49 S. 50 und 113 IV 60 S. 61, Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 1.5). Rechtsprechung, die ausdrücklich einen Schlagstock als gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 oder Art. 139 Ziff. 3 lit. c StGB qualifizierte, ist nicht bekannt.

3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten am 17. März 2025 mutmasslich versuchten, dem Geschädigten, der ihnen bekannt war, ein rezeptpflichtiges Medikament abzunehmen und diesem ein Messer gezeigt haben sollen. Dass ein Schlagstock mitgeführt wurde, der «im Notfall» hätte eingesetzt werden können, falls der Geschädigte eine Waffe gehabt hätte, stützt sich auf die Aussagen der Täter. Der Schlagstock soll sich in der Unterhose eines Mittäters befunden haben und nicht eingesetzt worden sein (Verfahrensakten SO, Strafanzeigerapport vom 26. September 2025, Einvernahmen D. vom 1. April 2025 und von B. vom 7. April 2025). Ein Schlagstock ist dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, und fällt unter das Waffengesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Aufgrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die insbesondere Schlagringe als «andere gefährliche Waffe» im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB qualifiziert, erscheint es aufgrund der aktuellen Verdachtslage nicht als sicher ausgeschlossen, dass das Mitführen eines Schlagstocks unter den Tatbestand des qualifizierten Raubes subsumiert werden könnte.

3.4 Am 19. Oktober 2024 sollen die beiden Täter dem ihnen unbekannten Geschädigten in Bern in einem Lift am Bahnhof Bern unter Bedrohung mit einem Messer dessen Jacke und Armbanduhr abgenommen haben (Verfahrensakten BE, Anzeigerapport vom 6. Januar 2025). Konkrete Anhaltspunkte für eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 2-4 StGB liegen nicht vor. Es besteht diesbezüglich der Verdacht des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3.5 Eine schwere Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich (a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt, (b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder (c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 StGB). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Selbst wenn beim Vorfall betreffend C. von 24. Dezember 2024 gemäss der

- 7 -

Auffassung des Gesuchstellers von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen wäre, würde es sich nicht um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat handeln. Denn die Strafdrohung gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB sieht nicht nur eine höhere Mindeststrafe vor, sondern auch die Maximalstrafe beträgt nicht mehr bis zu zehn Jahren, sondern bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 StGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 StGB N. 63). Somit ist die Strafdrohung von Art. 122 StGB tiefer als diejenige von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat eines Mittäters wurde somit im Kanton Solothurn verübt.

4. Damit sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet, die B., C. und A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Behörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2026.22 — Bundesstrafgericht 26.05.2026 BG.2026.22 — Swissrulings