Beschluss vom 4. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2026.2
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Sachverhalt:
A. A. trat mit Zustimmung seiner Ehefrau B. den Familienhof in Z./ZH durch öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vom 28. November 2019 an den Sohn C. ab, mit einem Vorkaufsrecht für den Sohn D. sowie für die Tochter E. (D 3 6/1 Unterschriften aller genannter Personen).
D. sei mit der Zuteilung des Familienhofes in Z./ZH nicht einverstanden gewesen und habe eine Änderung angestrebt (D1 1 Rapport Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2025 S. 6). In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen (ohne Übertretungen):
• 18. März 2025, 17.45: D. soll telefonisch vom Gemeindegebiet Y./AG seiner Mutter B. gesagt haben, er komme auf den Familienhof und werde alle umbringen, die er antreffe (ZH Dossier 1; Anzeige vom 24. März 2025; Rapport vom 28. März 2025);
• 18. März 2025, kurz nach dem Telefonat: D. soll auf dem Familienhof gegenüber seinem Bruder C. gesagt haben, er werde ihn umbringen und habe für ihn eine Drohne gebaut, welche bis zu 4 Kilogramm Sprengstoff tragen könne. Er sei auf seinem Fahrrad so direkt auf C. zugefahren, dass dieser habe zur Seite springen müssen (ZH Dossier 1);
• 22. März 2025: D. soll in Y./AG und im Spital F./AG zu B. gesagt haben, dass er das ihm gegen seine Blutvergiftung verordnete Antibiotikum nicht einnehme, wenn sie ihm nicht verspreche, dass er einen Drittel des Geldes aus dem Verkauf des Hofes bekomme (ZH Dossier 1);
• 16. Juni 2025: D. soll telefonisch einer Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat gesagt haben, er würde einfach auf den Familienhof gehen und seinen Bruder C. «umnieten» (ZH Dossier 2; Rapport vom 16. Juni 2025);
• 12. September 2025: D. soll auf dem Gemeindegebiet von Y./AG und/oder X./AG telefonisch auf den Anrufbeantworter von B. gesprochen und gesagt haben, dass er die (ihm zumindest in dieser Höhe offenbar nicht zustehende) Hälfte des ihr gehörenden Familienhofes zugesprochen erhalten wolle, ansonsten ein Mord gerechtfertigt sei (ZH Dossier 3; Rapport vom 12. September 2025).
B. A. und B. schlossen am 31. März 2025 einen Ehevertrag über die Zuweisung der Vorschläge und A. traf gleichentags eine öffentliche letztwillige Verfügung (D 3 6/2). Danach hatte C. im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag einen Erbvorbezug von Fr. 376'000.-- erhalten und D. bereits in den Jahren 2010 und 2011 den gleichen Betrag wie auch im Juli 2021 Fr. 30'000.--. Die Tochter E. habe betragsmässig die gleichen Vorbezüge wie D. erhalten.
C. D. befand sich in Zürcher Gefängnissen in Haft vom 28. bis 29. März 2025, vom 16. bis 19. Juni 2025 und vom 10. November 2025 bis 23. Dezember 2025. D. wurde im Kanton Zürich insgesamt vier Mal einvernommen (D1 2/1 29. März 2025; D 2 /2/1 17. Juni 2025; D1 12/2/10 19. Juni 2025
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Haftanhörung Bezirksgericht Affoltern; D3 2/1 11. November 2025), C. am 24. März und 12./16. Juni 2025 (D 1 4/1-2, D 2 3/1), B. am 27. März, 12. Juni und 12. September 2025 (D1 3/1-2; D 3 3) und eine Auskunftsperson am 29. März 2025 (D1 1 5/1). Im Wesentlichen wurden sodann die folgenden Verfolgungshandlungen durchgeführt, alle im Kanton Zürich:
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA ZL») ordnete am 27. März 2025 bei D. eine Hausdurchsuchung an (D1 8/1, Verfahren A-6/2025/10012983) und liess ihn vorführen (D1 12/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 28. März 2025 (D1 1/1). Die StA ZL beantragte am 29. März 2025 beim Bezirksgericht Affoltern am Albis sichernde Massnahmen resp. Ersatzmassnahmen gegen D. (D1 12/1/8). Sie hob die Ersatzmassnahmen am 12. Juni 2025 wieder auf (D1 12/1/10). Sie kündigte D. am 12. Juni 2025 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an (D1 19/1). Sie beantragte am 16. Juni 2025 gegen D. erfolglos Untersuchungshaft (D1 12/2/7, 10, 19). Sie verzichtete am 19. Juni 2025 auf eine psychiatrische Begutachtung von D., da dieser seine Mitwirkung verweigere (D1 19/1a).
Die StA ZL ordnete am 12. September 2025 die Vorführung von D. an (D1 12/3/1), dem er sich durch Flucht von seinem Wohnort resp. ins Ausland bis zum 10. November 2025 habe entziehen können. Die Zürcher Behörden setzten nach eigenen Angaben alles daran, seiner habhaft zu werden und überwachten namentlich auch sein Mobiltelefon (D1 5/11 S. 5; 12/3/2 Ausschreibung Ripol; D3 7/1–4 Anordnung IMSI Catcher und Echtzeitüberwachung vom 16. September 2025).
Die StA ZL zog am 11. November 2025 die Akten des Gewaltschutzes der Zürcher Kantonspolizei bei, der mehrfach aktiv geworden war (D1 9/1, Verfahren A-5/2025/10013172), beantragte gegen ihn Untersuchungshaft (D1 12/3/17) und erteilte am 12. November 2025 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von D. (D1 10/1). Sie machte mit Ermittlungsauftrag an die Zürcher Kantonspolizei vom 17. November 2025 den Ort ausfindig, wo sich D. bei sämtlichen Anrufen aufgehalten habe (D3 9/1–8).
D. Die StA ZL ersuchte am 26. November 2025 die Aargauer Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend «StA MB»), ihre Verfahren gegen D. zu übernehmen. Die im Dossier 3 untersuchte versuchte Erpressung sei zuständigkeitsbegründend. Die StA MB lehnte die Übernahme am 10. Dezember 2025 ab. Sie bestritt zum einen im Dossier 3 die rechtliche Qualifikation. Sie wies sodann darauf hin, dass die Tatorte bereits im März 2025 hätten
- 4 ermittelt werden müssen und die Zuständigkeit durch die Zürcher Durchführung des Strafverfahrens konkludent anerkannt worden sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») leitete am 17. Dezember 2025 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») ein (D1 11/6). Diese lehnte die Übernahme am 19. Dezember 2025 ab (D1 11/7, Eingang am 23. Dezember 2025).
E. Die OStA ZH rief am 31. Dezember 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, der Kanton Aargau sei als zuständig zu erklären. Für die OStA AG liegt die Zuständigkeit beim Kantons Zürich (act. 3 Antwort vom 14. Januar 2026).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
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3. 3.1 Der Kanton Zürich erkennt in den Dossiers 1 und 2 als zu untersuchende Straftaten Drohungen gemäss Art. 180 StGB und eine versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB, im Dossier 3 hingegen eine qualifiziert versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er sieht selbstständige Lebenssachverhalte und begründet seine Qualifikationen einlässlich (act. 1 S. 7–11). Er fügt an, der Ausführungsort im Kanton Aargau (Ort der Anrufe von D., vgl. litera A oben) stehe trotz sofortiger Zürcher Gestellungs- und Ermittlungshandlungen erst seit dem 26. November 2025 fest. Er habe den Sachverhalt pflichtgemäss untersucht, was ihm keinesfalls als angebliche Einlassung entgegengehalten werden könne (act. 1 S. 11 f.).
3.2 Der Kanton Aargau hält fest, dass der Kanton Zürich bereits im März 2025 von den Drohungen vom 18. März 2025 in Y./AG gewusst habe, jedoch auf ein Gerichtsstandsersuchen verzichtet habe. Er habe das Verfahren vielmehr in eigener Zuständigkeit geführt und erst am 26. November 2025 eine erste Gerichtsstandsanfrage gestellt. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum der Kanton Zürich nur im Vorfall vom 12. September 2025 eine versuchte Erpressung erblicke. Alle Vorfälle hätten als Basis dasselbe Thema, die Aufteilung des Familienhofes. Um sein Ziel zu erreichen, habe D. mehrfach Drohungen gegen Familienmitglieder ausgestossen. Bereits der erste Vorfall müsse als versuchte Erpressung eingestuft werden, wovon auch die Zürcher Kantonspolizei ausgegangen sei (act. 3).
3.3 Die einzelnen Vorfälle (vgl. oben lit. A) können nur zusammen verstanden und korrekt gewürdigt werden. So führt die Kantonspolizei Zürich schon zu den ersten Vorfällen vom 18. März 2025 aus, dass das Verhalten von D. und die massiven Drohungen dazu dienten, seine eigenen Anliegen entgegen jeglichen Befindlichkeiten der weiteren Beteiligten durchzusetzen. Seit ungefähr fünf Jahren herrsche zwischen D., seinen Eltern und seinem Bruder ein Streit, der sich exponentiell gewalttätig steigere. D. habe dadurch bereits mehrere Gespräche und eine Schätzung des vorhandenen Baulandes bewirkt. Es seien Friedensrichter, Mediatoren, Lebenscoaches und Psychologen aufgesucht worden. Die Kantonspolizei riet, die Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management einzubinden. D. sei absolut nicht einsichtig gewesen. C. habe schon bei den damaligen Vorfällen die Worte seines Bruders (D.) sehr ernst genommen und sich geängstigt, da die Familiensituation extrem angespannt sei. Das Leben auf dem Hof habe sich stark geändert (Unsicherheit und Angst, Videoüberwachung). In den Monaten zuvor war die Polizei mehrfach kontaktiert worden. Die Familie fürchtete, dass die Situation
- 6 eskalieren könnte, sollte sich die Polizei einmischen, und sie um ihr Leben fürchten müssten. Dies habe sie bisher von einer Strafanzeige abgehalten. Nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft von D. wollten Bruder und Mutter sich nicht mehr auf dem Hof aufhalten. Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Eltern am 31. März 2025 Anordnungen mit Wirkung für den Erbgang trafen (vgl. lit. B oben; Dossier 1/1 Rapport vom 28. März 2025 S. 3–7).
Vorliegend ist in einer Gesamtbetrachtung und in dubio pro duriore schon vom ersten Delikt an eine versuchte Erpressung nicht auszuschliessen. Ausschlaggebend ist vorliegend indes, was folgt.
3.4 3.4.1 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstands sozusagen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichtsstand nicht mehr (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 518 mit Verweis auf BGE 129 IV 202 E. 2 und N. 543 mit Verweis auf BGE 94 IV 44).
Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zeitnah zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443; ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). 3.4.2 Die Zuständigkeit ist, notwendigerweise am Anfang des Verfahrens, rasch und summarisch, zu bestimmen. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst
- 7 wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Handwechsel in fortgeschrittenen Verfahrensstadien sind zu vermeiden. Sie kosten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der anklagende Kanton das Verfahren verantworten (TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3; BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.).
Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein (Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3).
3.5 Vorliegend wurde der Kanton Zürich Ende März 2025 befasst und führte die Strafuntersuchung. Am 12. Juni 2025 hat seine Staatsanwaltschaft für einen Verfahrensteil bereits den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Erst im November 2025 und während laufender Haft von D. nahm die Zürcher Staatsanwaltschaft die massgeblichen Abklärungen zur Gerichtsstandsfrage vor und leitete danach den Meinungsaustausch ein. Die Zuständigkeit ist jedoch zu Beginn des Strafverfahrens summarisch zu bestimmen und der Meinungsaustausch grundsätzlich innert einem bis vier Monaten anzuheben. Im November 2025 hatte der Kanton Zürich seine Zuständigkeit durch Untersuchung des Lebenssachverhaltes bereits bekräftigt und damit konkludent anerkannt. Davon ist nicht mehr abzuweichen. Die nötigen Anknüpfungspunkte (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 357–360) für eine Zürcher Zuständigkeit sind unstrittig ebenfalls vorhanden. Es ist vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem eine Staatsanwaltschaft ihren eigenen Verfahrensteil während laufendem Sammelverfahren (so Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 2.2) oder während laufendem Gerichtsstandsverfahren (vgl. aber TPF Beschluss des
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Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.6) weiteruntersucht und daher nicht für zuständig erklärt werden soll.
3.6 Insgesamt sind damit die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. 4.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). Dies ist die allgemeine Regel. 4.2 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen (Übersicht in TPF 2023 130 E. 5). Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649). Dies ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 651), wenn ein Kanton bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (BGE 87 IV 144, S. 147) oder wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 652). Nach rund 8 Monaten Untersuchung die Gerichtsstandsfrage erstmals aufzuwerfen, ist ein aussichtsloses Unterfangen. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung, dass bei fortgeschrittener und vorbehaltloser Untersuchung – vorliegend eines Lebenssachverhalts – kein Gerichtsstandsverfahren und keine Handänderung mehr angezeigt sind. Es verursachte unnötige Kosten, entgegen des diesbezüglichen Hinweises des Kantons Aargau um eine Neuzuteilung zu ersuchen. Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwaltschaften bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies aufdrängt. Dies ist vorliegend seitens des Kantons Zürich nicht geschehen und in einem solchen Fall ist eine Kostenpflicht vorgesehen. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.