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Bundesstrafgericht 07.01.2026 BG.2025.82

7 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,479 parole·~12 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 7. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.82

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer Recherche durch die Stadtpolizei Zürich in öffentlich zugänglichen Instagram-Profilen wurden auf dem Instagram-Profil «A1.» diverse Videoaufnahmen gesichtet, die Fahren mit einem Motorrad im öffentlichen Strassverkehr zeigen, bei dem der Lenker des Motorrades jeweils willentlich auf dem Hinterrad (Wheelie) fährt (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 1, Urk. 1/1). Nach polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eine Strafuntersuchung gegen den in Z. (AG) wohnhaften A., geb. […]. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vor, der fragliche Lenker zu sein und als schwerste Straftat sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht zu haben. So habe er am 10. Mai 2025 das von ihm gelenkte Motorrad Husqvarna FE350 mit Kontrollschild AG […] auf der V.-Strasse in Fahrrichtung Y. (LU) im Ausserortsbereich der Gemeinde X. (LU) gezielt trotz Gegenverkehr übermässig beschleunigt, das Vorderrad in die Luft gehoben und nur auf dem Hinterrad weitergeführt (sogenannter Wheelie). Er habe auf diese Weise das Motorrad unlenkbar sowie stark eingeschränkt bremsbar gemacht und er sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, bis das Vorderrad innerorts in der Gemeinde W. (AG) wieder zu Boden gekommen sei (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 1 [Hauptdossier]). Bei den weiteren Delikten wurde mangels Gegenverkehrs bzw. auf Grund der Verkehrs- und Strassverhältnisse (lediglich) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rapportiert (Verfahrensakten KT ZH, Dossiers 2, 3 und 4 [Nebendossiers 1, 2 und 3]).

B. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ersuchte mit Schreiben vom 3. Juli 2025 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. Die Gerichtsstandsanfrage wurde in der Folge zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Zofingen – Kulm weitergeleitet (Verfahrensakten KT ZH, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6/1 und 6/2). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aus, dass sich sämtliche Tatorte im Kanton Aargau befänden.

C. Mit Antwortschreiben vom 10. Juli lehnte die Staatsanwaltschaft Zofingen – Kulm das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, die Tat sei noch auf dem Kantonsgebiet des Kantons Luzern verübt worden, weshalb dieser als zuständig erachtet werde (Verfahrensakten KT ZH, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6/4).

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D. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ersuchte mit Schreiben vom 4. August 2025 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Übernahme ihres Verfahrens gegen A., welche die Gerichtsstandsanfrage in der Folge der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee weiterleitete (Verfahrensakten KT ZH, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6/5 und 6/6).

E. Mit Antwortschreiben vom 22. August 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, das Gerichtsstandsersuchen ab.

Zur Begründung führte sie aus, dass die A. vorgeworfene SVG-Widerhandlung im Ausserortsbereich (Gemeindegebiet X., Kanton Luzern) beginne, aber alsdann auch über die Ortstafel W. (Gemeindegebiet Z., Kanton Aargau) hinaus andauere. Es bestehen Tatorte in den Kantonen Luzern und im Kanton Aargau. Die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Aargau sei fälscherweise abgelehnt worden. Da sie zeitlich deutlich vor der Anfrage an die Luzerner Behörden erfolgt sei und sich die Aargauer Behörden deutlich vor ihnen mit dem Fall befasst hätten, sei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO der Kanton Aargau für die A. zur Last gelegten Delikte zuständig (Verfahrensakten KT ZH, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6/8).

F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete mit Schreiben vom 29. August 2025 einen abschliessenden Meinungsaustausch mit den Oberstaatsanwaltschaften des Kantons Aargau und des Kantons Luzern ein und ersuchte in erster Linie den Kanton Aargau und in zweiter Linie den Kanton Luzern um Verfahrensübernahme (act. 1.2).

G. Mit Antwortschreiben vom 22. September 2025 sprach sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern aus (act. 1. 7).

Zur Begründung führte sie aus, der Lenker habe die Herrschaft über sein Motorrad auf dem Gebiet des Kantons Luzern verloren und auch nicht wiedererlangt, bis das Vorderrad wieder auf dem Boden aufgesetzt habe. Die Tätigkeit bzw. die Handlung, welche zum Verlust der Herrschaft geführt habe, sei auf dem Gebiet des Kantons Luzern abgeschlossen und lediglich die Folgen daraus bzw. das daraus hervorgehende Gefährdungsmoment lasse sich schliesslich auch noch im Kanton Aargau verorten.

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H. Mit Antwortschreiben vom 25. November 2025 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die Sache sei nicht gerichtsstandsreif. Es sei zuvor der effektive Lenker zu ermitteln. Es sei unklar, ob es sich beim Motorradfahrer auf den Videos effektiv um A. handle, der bisher noch nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, und es zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass allenfalls weitere gleich schwere Delikte zum Vorschein kommen könnten, zumal sich bereits auf dem Instagram Profil weitere Videoaufnahmen befänden, die SVG-Delikte mit Motorrädern auf öffentlichen Strassen zeigen würden (act. 1.10).

Soweit sich die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geltend gemachte Ausgangslage bestätigen sollte, sei der Kanton Aargau zuständig. Zur Begründung führte sie aus, der im Kanton Aargau wohnhafte Beschuldigte sei im Zeitpunkt der ersten beiden Verkehrsdelikte noch nicht volljährig gewesen. Schwerstes bisher bekanntes Delikt dürfte trotz Begehung vor dem 18. Altersjahr Art. 90 Abs. 3 SVG sein. Falls davon ausgegangen würde, dass jeweils in allen vier bekannten Fällen nur Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei, wären hingegen die nach dem 18. Altersjahr verübten Straftaten gerichtsstandsbegründend. In diesem Fäll wäre ohnehin der Kanton Aargau zuständig. Darüber hinaus stimme die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich zu. Die Tathandlungen betreffend das – bisher bekannte – und unter Annahme des Grundsatzes «in dubio pro duriore» schwerste Delikt seien in den Kantonen Aargau und Luzern gesetzt worden. Mit dem Verlust der Herrschaft sei die Tathandlung vom 10. Mai 2024 zwar vollendet, aber noch nicht beendet. Strafbar sei das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und nicht der Verlust der Beherrschung. Das Delikt dauere an, solange ohne Beherrschung gefahren werde. Somit sie auf die letzte Tathandlung abzustellen. Diese sei auf dem Gebiet des Kantons Aargau begangen worden. Die Zuständigkeit des Kantons Aargau scheine umso angemessener, als dass die anderen drei bisher zugeordneten Wheelies im Kanton Aargau begangen worden seien und dass beim ersten Wheelie, bei welchem das Vorderrad im Kanton Luzern abgehoben worden sei, die Strafzumessung nach den Regeln des Jugendstrafgesetzbuches zu erfolgen habe und somit im Vergleich zu den nach dem 18. Altersjahr begangen Delikten ohnehin nicht ins Gewicht falle (act. 1.10).

I. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 bat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und Luzern, um ihre Ablehnungen nochmals zu überdenken, und ersuchte sie um Wiedererwägung. Sie erläuterte im Einzelnen, weshalb beim Wheelie ihrer Ansicht nach ein Dauerdelikt vorliege, das vorliegend erst auf Aargauer Boden

- 5 beendet worden sei. Soweit der Gerichtsstand als illiquid erachtet werde, bat sie ihre Gegenüber zu bedenken, dass sich der Gerichtsstand nach dem Ausführungsort der schwersten Tat und nicht nach dem Täter, dessen Wohnort, Aufenthaltsort, Heimatort und dgl. bestimme. Der Gerichtsstand sei ihr zufolge liquid. Dass konkret A. beschuldigt werde, ergebe sich mangels anderweitiger Hinweise nach dem zur Gerichtsstandsbestimmung gültigen Grundsatz «in dubio pro duriore» aus dessen Haltereigenschaft. Soweit sie auf die Befragung von A. bestehen sollten, dann bete sie den Kanton Aargau gestützt auf die ständige Praxis des Bundesstrafgerichts und in Übereinstimmung mit Ziff. 8 der SSK Gerichtsstandsempfehlungen, den im Kanton Aargau wohnhaften A. befragen zu lassen, damit der Kanton Zürich dies nicht rechtshilfeweise beim Polizeikommando Aargau beantragen müsse (act. 1.11).

J. Mit Antwort-E-Mail vom 1. Dezember 2025 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fest, dass sie sich zu «diesen SVG-Internetrecherchen einzelner Zürcher Polizisten» schon mehrfach Unverständnis ausgedrückt hätten. Ihrer Ansicht nach sollte «wenigstens» der verursachende Kanton die notwendigen Einvernahmen der Beschuldigten selbst durchführen und den Fall erst pfannenfertig überweisen, wenn schon andere Kantone mit «derart unnötigen» Verfahren zu Gewährung notwendiger Verteidigungen und «gerichtlicher Abwandlungen» «gezwungen» werden sollen (act. 1.12).

K. Mit Antwort-E-Mail vom 1. Dezember 2025 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dass sie weiterhin der Ansicht sei, die notwendigen Ermittlungshandlungen seien zuerst durchzuführen, bevor der Gerichtsstand geklärt werden könne. Sollte als schwerstes Delikt nur die bisher bekannte Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG in Frage kommen, stimme sie dem Kanton Zürich zu, wonach das Verfahren durch den Kanton Aargau zu führen wäre (act. 1.14).

L. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern, für berechtigt und verpflichten zu erklären, die der beschuldigten Person (A.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Aufgrund des ausführlichen Meinungsaustauschs samt Stellungnahmen zum Wiedererwägungsgesuchs des Gesuchstellers (s. supra lit. B bis K) kann mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage von einem Schriftenwechsel abgesehen werden. Beide Gesuchsgegner haben bisher keine konkreten gleich schweren oder schwereren Delikte genannt, welche im Gerichtsstandsverfahren zu berücksichtigen wären. Sie stellen zu Recht nicht in Frage, dass der Ausführungsort des fraglichen SVG- Delikts vorliegend gerichtstandsbestimmend ist. Selbst wenn sie den Wohnsitz des Lenkers als gerichtsbestimmend erachten würden, kann festgehalten werden, dass sie gerade nicht geltend machen, eine Täterschaft von A. sei nach der aktuellen Verdachtslage von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen zu betrachten (zum Grundsatz «in dubio pro duriore» s. an Stelle vieler TPF 2024 103 E. 3.3). Eine Einvernahme von A. ist bei dieser Ausgangslage zur Bestimmung des Gerichtsstands nicht notwendig. Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).

2.2 Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

3. 3.1 Der am 10. Mai 2025 bei Gegenverkehr ausgeführte Wheelie stellt vorliegend eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Ziff. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG die schwerste Tat dar und ist somit vorliegend gerichtsstandsbestimmend. Als Ausführungsorte dieses Wheelie stehen die Kantone Luzern und Aargau fest.

3.2 Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt und ein Tätigkeitsdelikt (FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 SVG N. 55). Schon die blosse Vornahme der im Sinne des SVG gefährdenden Handlungen ist strafbar. Beim Wheelie ist der Tatbestand durch das Hochreissen des Vorderrades vollendet und die Tat aber durch das Ablegen des Vorderrades auf den Boden beendet (zum Dauerdelikt: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020, vor Art. 10 N. 5). Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden, sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Vorliegend haben indessen weder der Kanton Luzern noch der Kanton Aargau Verfolgungshandlungen vorgenommen. Zur Bestimmung des Gerichtsstands ist in solchen Konstellationen nach der Rechtsprechung auf die Ausführungshandlung abzustellen, mit der die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde

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(s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2013 E. 3 m.w.H.).

3.3 Bei dem am 10. Mai 2025 bei Gegenverkehr ausgeführten Wheelie kam das Vorderrad im Kanton Luzern hoch und im Kanton Aargau wieder auf den Boden. Der Gerichtsstand liegt somit in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO im Kanton Aargau.

4. Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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