Beschluss vom 5. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
3. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.80
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ZH) führt gegen A. (nachfolgend «Beschuldigter») das Strafverfahren 4/2025/10003985 wegen Geldwäscherei und Betrugs. Dem Tatverdacht gegen den Beschuldigten liegen die Strafanzeigen von B., wohnhaft in Dällikon (ZH) (Dossier 1), bzw. C., wohnhaft in Wetzikon (ZH) (Dossier 2), vom 23. Januar 2025 bzw. 26. Juni 2025 bei der Kantonspolizei Zürich zugrunde. Anlässlich der jeweiligen Anzeige schilderten die Geschädigten, dass sie beabsichtigt hätten, einen auf dem Internetportal D. inserierten Gebrauchtwagen zu kaufen, weshalb sie mit dem vermeintlichen Anbieter telefonisch und via WhatsApp Kontakt gehabt hätten. Der angebliche Verkäufer habe sie aufgefordert, mittels Twint und via Telefonnummer 1 eine Anzahlung von CHF 1'000.00 bzw. Fr. 100.00 zu leisten. Nachdem sie die Anzahlung getätigt hätten, habe der vermeintliche Verkäufer den Kontakt abgebrochen und das Fahrzeug nicht geliefert (s. Akten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 4/2025/10003985 [nachfolgend «Strafakten ZH»] Dossier 1, act. 1 und Dossier 2, act. 1). Aus den von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bei Twint AG und bei Bank E. edierten Unterlagen, ging hervor, dass die mittels Twint benutzte Telefonnummer mit einer Geschäftsbeziehung des Beschuldigten bei der Bank E. in Verbindung stand und die Zahlungen der Geschädigten auf dieses Konto bei der Bank E. überwiesen worden waren (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 3/3 und 3/5).
B. Gegen den Beschuldigten wurde auch im Kanton Aargau durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem gleich gelagerten Vorfall geführt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, auf dem Internetportal D. zum Schein ein Gebrauchtwagen zum Verkauf angeboten und von der Kaufinteressentin F., mit Wohnsitz in Wohlen (AG), eine Vorauszahlung in der Höhe von CHF 700.00 via Twint verlangt zu haben, wobei F. diese am 13. Januar 2025 geleistet habe, bevor der Beschuldigte den Kontakt zu ihr abgebrochen und das Fahrzeug nicht geliefert habe. Die Gutschrift erfolgte auf dasselbe Konto des Beschuldigten bei der Bank E. wie bei den in Kanton Zürich registrierten Fällen. Am 8. Mai 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Betrugs. Der Strafbefehl konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden und ist nicht rechtskräftig (act. 7 und 7.3).
C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um
- 3 -
Übernahme der im Kanton Zürich geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Wohnsitz des Beschuldigten in Langenthal (BE) befinde (act. 3.1). Der Kanton Bern lehnte die Übernahme des Strafverfahrens mit Schreiben vom 23. Mai 2025 ab (act. 3.2). Ein zweites Ersuchen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Mai 2025 (act. 3.4) lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 30. Mai 2025 erneut ab (act. 3.5).
D. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Schreiben vom 16. Juli 2025 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2025 streitgegenständliche sowie mutmasslich weitere deliktische Zahlungen erhalten und diese Vermögenswerte am selben Tag an einem Geldautomaten in Oensingen (SO) und anschliessend an einem Geldautomaten in Langenthal (BE) bezogen habe (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 6/5). Der Kanton Solothurn lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 21. Juli 2025 ab (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 6/6).
E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zum dritten Mal die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme, wobei sie geltend machte, der Beschuldigte habe den ersten Bargeldbezug am 10. Januar 2025 in Langenthal (BE) getätigt (act. 3.6). Der Kanton Bern lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 25. Juli 2025 erneut ab (act. 3.7).
F. Mit Schreiben vom 22. August 2025 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (AG) daraufhin, dass bei Letzteren ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs hängig sei und ersuchte um Übernahme des Zürcher Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (AG) lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 27. August 2025 ab und verwies auf den (nicht rechtskräftigen) Strafbefehl vom 8. Mai 2025 (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 6/12 und 6/14).
G. Die im Zeitraum vom 2. September bis 14. November 2025 durchgeführten Meinungsaustausche zwischen den Kantonen Zürich, Bern, Solothurn und Aargau blieben erfolglos (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 6/15-6/22).
- 4 -
H. Mit Gesuch vom 20. November 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Solothurn und subeventualiter des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Kantone Bern, Solothurn und Aargau lehnen in ihren Gesuchsantworten vom 4. Dezember 2025, vom 9. Dezember 2025 und vom 18. Dezember 2025 ihre jeweiligen Zuständigkeiten ab (act. 3, 6 und 7). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 auf Einreichung einer Gesuchsreplik (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). 1.2 Das Gesuch ist nach erfolgtem Meinungsaustausch fristgerecht erfolgt. Insofern geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
- 5 -
Anlass. Zur Gerichtsstandsreife ist auf die folgenden Erwägungen 2.3 und 3 hinzuweisen.
2. 2.1 2.1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, ist der Erfolgsort bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär; der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes hat Vorrang (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8; BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.). Auch Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (TPF 2017 170 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.1.2 Nach Auffassung des Kantons Zürich hat der Beschuldigte vorliegend mutmasslich als sogenannten «Money Mule» gehandelt. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe darin, dass er sein Konto einer unbekannten Täterschaft zwecks Ausführung von sog. Vorschussbetrügen im Internet zur Verfügung gestellt habe, ohne selbst am Betrug beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. 1). Gemäss Ziffer 18 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; abrufbar unter <https://sskcmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>) werden die Verfahren getrennt geführt, wenn sich in Fällen von mittels Internets verübten Delikten ergibt, dass die Inhaber der Konten, auf welche die inkriminierten Geldbeträge geflossen sind, mutmasslich lediglich als «Money Mule» gehandelt haben. Weiter sehen die Empfehlungen in diesen Fällen vor, dass das Verfahren wegen Geldwäscherei am Wohnsitz/Geschäftssitz des Kontoinhabers zu führen ist. Die Kantone Bern und Solothurn stellen diese Betrachtung nicht in Abrede (vgl. act. 3 und 6). Während der Kanton Zürich zumindest einen faktischen Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Bern vermutet (vgl. act. 1), stellt sich
- 6 dieser auf den Standpunkt, dass im Tatzeitpunkt kein Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Bern vorgelegen habe und im Kanton Bern kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit bestehe (vgl. act. 3). Der Kanton Aargau verneint sodann, dass der Beschuldigte als «Money Mule» fungiert haben soll. Vielmehr müsse in gerichtsstandsrelevanter Hinsicht bei sämtlichen Taten von Betrugshandlungen des Beschuldigten ausgegangen werden. Das vom Kanton Aargau bereits mit Strafbefehl abgeschlossene Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs sei indes getrennt zu führen (act. 7). 2.2 2.2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). 2.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Geschädigten mutmasslich aufgrund einer betrügerischen Täuschung Gelder auf ein Konto des Beschuldigten transferiert haben. Dieser Umstand lässt sowohl den Verdacht zu, der Kontoinhaber habe ein Betrug begangen, oder sich an einen Betrug beteiligt, als auch jenen, dass er (ausschliesslich) als sog. «Money-Mule» bzw. Geldwäscher gehandelt haben könnte. Ermittlungen zur Klärung der konkreten Tatbeteiligung oder Rolle des Beschuldigten liegen nicht vor. Die Annahme des Kantons Zürich, dass der Beschuldigter ausschliesslich Geldwäschereinhandlungen begangen haben soll, stellen lediglich eine Hypothese dar. Im Grundtatbestand wird Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB) und Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis StGB) bestraft. In Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore (s. oben E. 2.2.1) ist im derzeitigen Verfahrensstand der Betrugsverdacht für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebend.
- 7 -
2.3 2.3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2). 2.3.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
- 8 -
2.3.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.50 vom 16. September 2024 E. 1.3 m.w.H.). 2.3.4 Die bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführte Strafuntersuchung befindet sich im Anfangsstadium. Der Beschuldigte wurde nie befragt. Er hatte zuletzt in Langenthal (BE) Wohnsitz und hat sich per 31. Dezember 2024 mit Angabe einer Adresse in Rumänien aus der Schweiz abgemeldet. Als Zustelladresse in der Schweiz hat er G., […], Langenthal bezeichnet (act. 3/3). Ob er aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahren polizeilich ausgeschrieben wurde, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Aus den Akten geht auch nicht hervor, ob Ermittlungen in Bezug auf den aktuellen Aufenthalt von G. (ehemals mit der Zustelladresse des Beschuldigten in der Schweiz verbunden) und H., Emmenbrücke (gemäss Ermittlungen mit einer [weiteren] im Betrugsfall involvierten Telefonnummer verbunden, s. Strafakten ZH, Dossier 1, act. 2/3) und die Verbindung dieser Personen mit gleichem Nachnamen zum Beschuldigten getätigt wurden, oder ob z.B. Standortbestimmungen und allfällige Bildaufnahmen im Zusammenhang mit den Geldbezügen ermittelt wurden. In diesem Verfahrensstadium ist der Sachverhalt für die Gerichtsstandsbestimmung nicht rechtsgenügend abgeklärt.
3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der mutmassliche Ausführungsort der Täuschungshandlungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bzw. den aktuellen Ermittlungsstand nicht bestimmen lässt. Der Gesuchsteller hat nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt. Die Aktenlage und die Ausführungen im Gesuch lassen eine zuverlässige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zu.
Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.
- 9 -
3.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beurteilung des Umstandes, dass die aktenkundigen Vorstrafenberichte des Beschuldigten vom 17. April und 25. Juli 2025 keine Hinweise auf das bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hängige Strafverfahren aufweisen (act. 7/1 und Strafakten ZH act. 8) und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem im April 2025 beigezogenen VOSTRA-Auszug nicht entnehmen konnte, dass der Gesuchsteller ein Verfahren gegen dieselbe Person, deren Identität der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seit Mitte Februar 2025 bekannt ist (s. Strafakten ZH Dossier 1, act. 3/3 und 3/5), führt.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.