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Bundesstrafgericht 16.09.2025 BG.2025.50

16 settembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,684 parole·~23 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 16. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.50

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Sachverhalt:

A. Am 22. Oktober 2024 reichte A. (nachfolgend «A.» oder «Anzeigeerstatter») im Namen der (in Luzern domizilierten) B. GmbH beim Polizeiposten Z./ZH Strafanzeige wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ein und führte aus, dass ein Berater der B. GmbH, C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter»), vermutlich gefälschte Dokumente eingereicht habe, um verschiedenen Personen einen Immobilienkauf in Deutschland zu ermöglichen (Verfahrensakten ZH, Urk. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend «StA Winterthur/Unterland») gegen C. unter dem Aktenzeichen E-3/2025/10016396 ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

B. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2025 gab A. gegenüber der Kantonspolizei Zürich u.a. an, C. am 22. Januar 2025 in den Räumlichkeiten der D. GmbH an der Y.-strasse in X./AG angetroffen und ihn mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1). Daraufhin gelangte die StA Winterthur/Unterland mit Schreiben vom 27. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA Baden») und begründete ihr Übernahmeersuchen damit, dass der Beschuldigte an der W.-strasse in X./AG wohnhaft sei und die D. GmbH ihren operativen Sitz an der Y-strasse in X./AG habe, womit der Tatort in X./AG liege (Verfahrensakten ZH, Urk. 4/1).

C. Das Übernahmeersuchen vom 27. Mai 2025 lehnte die StA Baden mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei illiquid und nicht gerichtsstandsreif. Anhand bisheriger Ermittlungsergebnisse sei nicht geklärt, ob der Beschuldigte oder eine unbekannte Drittperson die Urkunden gefälscht habe, weshalb nicht von einem Tatort in X./AG ausgegangen werden könne. Die E. GmbH und D. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, seien in V./ZH resp. in U./AR domiziliert. Ob der Beschuldigte oder andere Personen an weiteren Örtlichkeiten operieren, sei nicht geklärt. Ebenso sei die aktuelle Adresse des Beschuldigten nicht in X./AG. Er habe sich per 2024 nach ZZ./ZH und dann nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet (Verfahrensakten ZH, Urk. 4/4).

D. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») mit Schreiben vom 23. Juli 2025 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte

- 3 geltend, dass sich der operative Geschäftssitz der D. GmbH gemäss Angaben des Anzeigeerstatters sowie den Angaben auf der Webseite der D. GmbH in X./AG befinde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Gründung der D. GmbH in X./AG gewohnt habe. Es stimme zwar, dass der Beschuldigte vom 10. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 in ZZ./ZH gemeldet gewesen sei. Indes sei zu diesem Zeitpunkt X./AG als Aufenthaltsort registriert gewesen. Dass der Beschuldigte von X./AG aus gehandelt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Anzeigeerstatter ihn in den Räumlichkeiten der D. GmbH in X./AG aufgesucht und dort vorgefunden habe. Hinweise, wonach der Beschuldigte die deliktischen Handlungen in einem anderen Kanton als im Kanton Aargau verübt habe, würden aufgrund der Akten nicht bestehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte entweder die Dokumente selbst gefälscht oder aber die Fälschung bei einer Drittperson in Auftrag gegeben habe. Der Beschuldigte habe die gefälschten Urkunden per WhatsApp an die F. AGübermittelt und damit diese zur Täuschung verwendet und selbst den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Deshalb sei erwiesen, dass sowohl der Betrug als auch die Urkundenfälschung im Kanton Aargau erfolgt seien. Da die Zuständigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts rasch und summarisch festzulegen sei, sei der Kanton Zürich nicht verpflichtet, weitere Erhebungen zu treffen, damit der Sachverhalt abschliessend ermittelt werden könne. Ein solches Vorgehen bärge zudem die Gefahr, dass dadurch auf eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zürich geschlossen werden könne (Verfahrensakten ZH, Urk. 4/5).

E. Die OStA AG lehnte die Zuständigkeit des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. August 2025 ab und stellte sich (wie bereits die StA Baden) auf den Standpunkt, dass der Gerichtsstand nicht liquide sei. Aus den Gerichtsstandsanfragen vom 27. Mai und 23. Juli 2025 gehe nicht hervor, auf welchen konkreten Sachverhalt resp. welche Sachverhalte sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten (sowie allfällige weitere Personen) stütze und welche konkreten strafbaren Handlungen (inkl. allfälliger Qualifikation) der Beschuldigte wann und wo begangen haben soll. Der Kanton Zürich gehe einzig davon aus, dass der Beschuldigte an einem der Geschäftssitze gehandelt habe. Die Zuständigkeit des Kantons Aargau werde einzig damit begründet, dass der Beschuldigte einmal in X./AG gewohnt und dort über Büroräumlichkeiten verfügt habe. Von wann bis wann sich der Beschuldigte wo aufgehalten und gewohnt habe und welche strafbaren Handlungen er wann – dort (oder anderswo) – begangen habe, sei weder näher abgeklärt noch begründet worden. Fakt sei, dass der Beschuldigte bereits am 10. Oktober 2022 nach ZZ./ZH gezogen sei und sich erst am 30. April 2024 von dort

- 4 abgemeldet habe und heute offenbar in Bosnien und Herzegowina weile. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch Taten am Ort des forum praeventionis, d.h. im Kanton Zürich begangen sein könnten. Zwar sei der Beschuldigte Geschäftsführer von mehreren Firmen, die auch über Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Aargau verfügen, jedoch befinde sich weder der Sitz der D. GmbH noch der E. GmbH im Kanton Aargau. Es sei völlig unklar, welche Urkunden gefälscht worden und wann und wo die einzelnen Urkundenfälschungen oder Betrugshandlungen begangen worden seien. Gemäss Angaben des Anzeigeerstatters sei Diverses via WhatsApp-Chat geregelt worden. Der Sitz der B. GmbH befände sich in Luzern, geschädigt seien auch deutsche Kunden sowie allenfalls die F. AG mit Sitz in YY./ZG. Auch wenn Gerichtsstandsstreitigkeiten rasch und fair geführt werden sollten und lange Abklärungen betreffend Tatort vermieden werden sollten, müssten Gesuche die notwendigen Angaben zwecks Beurteilung – soweit eruierbar – durch die ersuchende Behörde abgeklärt werden. Es sei nicht Sache der angefragten Behörde abzuklären, welche konkreten strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgehalten werden und wann und wo er diese begangen haben soll. Ausser einer äussert knappen Einvernahme von A. seien seitens des Kantons Zürich keine weiteren Abklärungen getätigt worden (Verfahrensakten ZH, Urk. 4/6).

F. Daraufhin gelangte die OStA ZH am 11. August 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Die OStA AG liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 21. August 2025 vernehmen. Sie beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. (weiter) zu führen (act. 4). Die Vernehmlassung der OStA AG wurde der OStA ZH am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 5). Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 1.2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

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1.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.2; BG.2024.26 vom 19. Juli 2024 E. 3.2.2).

1.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem

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Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., N. 106 mit Hinweisen; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2; 2022 140 E. 2.2).

2.2.2 Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zugänglich gemacht wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer falschen Urkunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (BGE 100 IV 238 E. 5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 3.3).

2.3 2.3.1 Beim Anzeigeerstatter handelt es sich um den Geschäftsführer der B. GmbH. Bei der Kantonspolizei Zürich gab er zusammengefasst Folgendes an (s. Verfahrensakten ZH, Urk. 1 und 3/1): Die B. GmbH sei eine im Bereich der Immobilienkäufe in Deutschland tätige Beratungsfirma. Sie https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256

- 8 vermittle Kaufinteressenten deutscher Immobilien an die F. AG. Die F. AG wiederum vermittle die Kaufinteressenten an Deutschland. Die B. GmbH verfüge über mehrere externe Mitarbeiter bzw. Berater, welche die Kunden bringen, die von der B. GmbH an die F. AG vermittelt würden. Der Berater gebe die Selbstdeklaration via WhatsApp an die F. AG, welche anschliessend einen Gruppenchat mit dem Berater und dem Kunden eröffne. Es würden «alle Unterlagen in den Chat gesendet, inklusive Anleitung, welche Unterlagen für den Immobilienkauf eingereicht werden müssen. Dann [komme] die Anleitung in den Chat und der Kunde [leite] seine Unterlagen (Selbstauskunft) ein. [Ihr] («Unser») Backoffice [prüfe] die Unterlagen nicht nach Korrektheit, sondern nach Vollständigkeit. Die Bank [müsse] die Unterlagen nach der Korrektheit prüfen». Die F. AG reiche die Unterlagen einem Finanzierer ein und Letzterer wiederum der Bank. Bei erfolgreicher Prüfung der Unterlagen durch die Bank, bespreche der Finanzierer die Finanzierung mit dem Kunden. Nach zwei bis drei Wochen schliesse der Kunde den Vertrag beim Notar in Deutschland ab (Verfahrensakten ZH, Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/1 S. 1 ff.). Die Bauverträge würden zwischen dem Bauträger/Entwickler und dem Käufer abgeschlossen (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S 3). Er (A.) habe einen Arbeitsvertrag mit einem Fixlohn bei der F. AG gehabt und alle drei Monate sei ihm ein Bonus ausbezahlt worden (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 2). Der Kontakt zum Beschuldigten sei durch einen Kollegen des CEO der F. AG erfolgt, als er (A.) Vertriebsleiter bei der F. AG gewesen sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 3). Der Beschuldigte habe zunächst als Tippgeber Kunden reingebracht. Später habe A. dem Beschuldigten erlaubt, selbstständig Kunden zu beraten und die B. GmbH habe mit dem Beschuldigten einen Agenturvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte sei durch eine Provision entlöhnt worden (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 3 f.). Die Provision habe 3-4 Prozent des Kaufpreises der Immobilien betragen (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 2). In einem Jahr habe B. GmbH schätzungsweise EUR 180'000.-- bis 200'000.-- an den Beschuldigten ausbezahlt. Zunächst sei alles gut gewesen. Die Probleme hätten nach einem Grossprojekt begonnen, in den die Kunden G. und H. involviert gewesen seien, ungefähr als der Beschuldigte seine eigene Firma eröffnet habe (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 3 f.). Mehrere Kunden hätten ihre Raten nicht bezahlt. Der eigentliche Geschädigte sei der Bauträger, es sei schwierig einen Kunden in der Schweiz zu betreiben. Die Bank, welche den Kredit gewährt habe, habe das Recht das Objekt zu pfänden, es werde eine Zwangsversteigerung geben und die Zinsen würden nicht gedeckt. Begonnen habe es mit dem Kunden I. Dieser habe gesagt, dass der Beschuldigte die Unterlagen gefälscht habe. Daraufhin hätten sie die Dossiers geprüft, die der Beschuldigte eingereicht habe. Sie hätten die Betreibungsämter angerufen und die Fälschungen erkannt. Er (der Anzeigeerstatter) habe die gefälschten Unterlagen sofort der

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Polizei gemeldet. Er habe den Beschuldigten damit konfrontiert, welcher alles bestritten habe (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 4 f.). Von der Firma D. GmbH wisse er seit dem 22. Januar 2025. Sie («Wir») seien bei dieser Firma in X./AG gewesen. Der Beschuldigte sei dort gewesen und auch J., ein weiterer Berater der B. GmbH. Er (der Anzeigeerstatter) habe den Beschuldigten mit allem konfrontiert. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde die Kunden weiterhin betreuen und habe sich aus allem rausgeredet (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 6). G., ein Tippgeber des Beschuldigten, der plötzlich bei den Beratungen durch den Beschuldigten dabei gewesen sei, sei im Januar 2025 telefonisch mit den Fälschungen konfrontiert worden. G. habe gesagt, dass der Beschuldigte einen Kontakt habe, der die Fälschungen mache (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 5 f.). G. wisse ziemlich sicher, wie der Beschuldigte vorgegangen sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 3/1 S. 2). Anlässlich der Anzeigeerstattung vom 22. Oktober 2024 reichte A. mutmasslich gefälschte Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Betreibungsregisterauszüge, Vorsorgeausweise) im Zusammenhang mit den Kunden K. in XX./AG; N. in WW./AG; M., ausgereist; G., ausgereist; H. in VV./ZH; I. in UU./ZH; N. in ZZZ./SG; O. in YYY./SO; P. in VV./ZH und Q. in XXX./ZH, ein (Verfahrensakten ZH, Urk. 1 und 2/4-13).

2.3.2 Gemäss den vorliegenden Handelsregisterauszügen wurde die E. GmbH am 28. März 2023 gegründet. Am 4. Juni 2024 wurden der Beschuldigte und J. als Gesellschafter sowie als Vorsitzender der Geschäftsführung resp. Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und zeichnen seit dem 7. Juni 2024 mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ihren Sitz hat die Gesellschaft seit dem 4. Juni 2024 in V./ZH. Seit der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschuldigten und J. ist als Zweck der Gesellschaft Folgendes eingetragen: «Internationale Immobilienvertriebsunternehmen, das deutsche Immobilien als Kapitalanlagen durch Schweizer Investoren vermittelt» (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/2).

Die D. GmbH hat ihren Sitz seit der Übernahme durch den Beschuldigten, J. und G. per 16. September 2024 an der Bahnhofstrasse 4 in U./AR und als neuer Zweck wurde «Internationale Immobilienvertriebsunternehmen, das Immobilien als Kapitalanlagen an Investoren vermittelt» eingetragen. Zuvor hiess die Gesellschaft R. Sagl, hatte ihren Sitz im Kanton Tessin und war im Editionswesen tätig. Während der Beschuldigte und J. kollektiv zu zweien zeichnen, verfügt G. über eine Kollektivunterschrift zu dreien (Verfahrensakten ZH, Urk. 2/3).

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Der Beschuldigte war zwar vom 10. Oktober 2022 bis am 30. April 2024 in ZZ./ZH niedergelassen, hatte jedoch als Aufenthalt X./AG hinterlegt, wobei aus den vorliegenden Akten die konkrete Dauer des Aufenthalts nicht hervorgeht. Per 30. April 2024 hat sich der Beschuldigte nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet (Verfahrensakten ZH, Urk. 4/5, Beilage).

2.4 Für die Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes ist massgebend, wer von wo aus wie und zu wessen Nachteil allfällige Täuschungshandlungen und Urkundenfälschungen vorgenommen hat. Da der Beschuldigte früher in X./AG gewohnt, die D. GmbH dort über Büroräumlichkeiten verfügt und er vom Anzeigeerstatter am 22. Januar 2025 dort angetroffen wurde, geht der Gesuchsteller davon aus, dass der Beschuldigte die deliktischen Handlungen in X./AG vorgenommen hat. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwendet, geht weder aus dem Gesuch noch den Gerichtsstandsanfragen vom 27. Mai und 23. Juli 2025 hervor, auf welchen konkreten Sachverhalt resp. welche Sachverhalte sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten stützt und welche konkreten strafbaren Handlungen der Beschuldigte wann und wo begangen haben soll. Aus der Einvernahme des Anzeigeerstatters geht hervor, dass der Beschuldigte verdächtigt wird, mutmasslich gefälschte Unterlagen besorgt bzw. allenfalls erstellt zu haben, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Immobiliengeschäften in Deutschland verwendet wurden. Wo der Beschuldigte diese Unterlagen erstellt oder beschafft haben soll, ist nicht bekannt. Ermittlungen hierzu wurden keine getätigt. Unklar ist weiter, was der Beschuldigte mit diesen Unterlagen gemacht haben soll bzw. wo/auf welchem Weg die mutmasslich gefälschten Dokumente zu welcher Firma oder zu welcher Person gelangt sein sollen. Der Anzeigeerstatter erklärt, dass die externen Berater der B. GmbH die Kunden «bringen» würden. Wie das genau erfolgt bzw. ob der Beschuldigte bei der Kundenvermittlung an die B. GmbH dem Unternehmen auch die mutmasslich gefälschten Unterlagen eingereicht hat, geht aus den festgehaltenen Aussagen des Anzeigeerstatters nicht hervor. Unklar ist auch, ob bzw. wie/durch wen die mutmasslich gefälschten Unterlagen bei der F. AG eingereicht wurden. Der Anzeigeerstatter führte aus, dass die Berater bei der F. AG eine «Selbstdeklaration» einreichen. Ob diese auch die fraglichen Unterlagen erfasst bzw. ob der Beschuldigte die mutmasslich gefälschten Unterlagen eingereicht hat, ist nicht bekannt. Nach Öffnung des WhatsApp-Gruppenchats durch die F. AG würden «alle Unterlagen in den Chat gesendet». Der Frage, wer welche Unterlagen in den F. AG- Gruppenchat sendet, bzw. ob vorliegend die Kunden die mutmasslich gefälschten Unterlagen in den Chat gestellt haben (und welche) oder ob der Beschuldigte dies getan hat, wurde nicht nachgegangen. Der Kunde leite

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«seine Unterlagen (Selbstauskunft)» ein. Was diese Selbstauskunft genau beinhaltet bzw. ob damit vorliegend die Kunden die mutmasslich gefälschten Unterlagen an die F. AG eingereicht haben, geht aus den Akten nicht hervor. Welchen Backoffice auf S. 4 der Einvernahme gemeint ist bzw. vom Anzeigeerstatter als «unser» bezeichnet wird, ist ebenfalls unklar. Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2025 führt den Backoffice der F. AG auf (Verfahrensakten ZH, Urk. 1 S. 2). Falls die mutmasslich gefälschten Unterlagen im Gruppenchat der F. AG eingereicht wurden, ist fraglich auf welchem Weg die Geschäftsführung der B. GmbH in deren Besitz gelangt ist. Nicht ermittelt wurde, wo die zuständigen Personen der F. AG und/oder der B. GmbH Kenntnis der Unterlagen erlangt haben sowie in welchem Zusammenhang und wie sie damit weiter verfahren sind. All diese Informationen sind für die Sachverhaltsermittlung, d.h. die Konkretisierung der mutmasslichen Tathandlungen, Tatbeteiligte und folglich der mutmasslichen Tatorte relevant, und können sich entscheidend auf den Gerichtsstand auswirken. Dazu hätte z.B. der Anzeigeerstatter oder allenfalls auch die bei der F. AG mit diesen Geschäften betrauten bzw. hierüber informierten Personen oder die betroffenen Kunden Auskunft geben können. Aus der Angabe, dass sich der Beschuldigte am 22. Januar 2025, mithin nachdem er sich per 30. April 2024 nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet hatte und in der Schweiz weder über einen Wohnsitz noch Aufenthaltsort verfügte, in X./AG aufgehalten haben soll, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass er sich bei den angezeigten möglichen Betrugshandlungen und Urkundendelikten ebenfalls in X./AG aufgehalten hat und die Urkunden durch ihn bzw. von seinem Aufenthaltsort aus der F. AG oder der B. GmbH eingereicht wurden. Dies ist lediglich eine Mutmassung des Gesuchstellers, die zur Begründung der Zuständigkeit des Kantons Aargau nicht ausreicht. Seit wann die D. GmbH die Räumlichkeiten in X./AG mietet bzw. sie darüber verfügt, wurde ebenfalls nicht ermittelt. Da die Gesellschaft zuvor ihren Sitz im Tessin hatte und nicht in der Immobilienbranche tätig war, ist nicht klar, ob der Beschuldigte schon vor dem 16. September 2024 Zugang zu den fraglichen Räumlichkeiten hatte bzw. darüber verfügen konnte. Der Gesuchsteller legt überdies nicht dar, von welchem konkreten Deliktszeitraum auszugehen ist und verweist lediglich auf die vage Aussage des Anzeigeerstatters, wonach die Probleme mit dem Beschuldigten nach der Gründung dessen Firma angefangen hätten. Wann das vom Anzeigeerstatter genannte Grossprojekt stattgefunden haben soll, geht der Einvernahme nicht hervor. Die Kaufverträge liegen dem Gericht nicht vor. Eine stichprobenweise Durchsicht der Beilagen der Strafanzeige ergibt, dass einige mutmasslich vom Beschuldigten oder/und den Kunden der F. AG oder/und der B. GmbH eingereichten Unterlagen vor Juni 2024 datieren (vgl. bspw. Verfahrensakten ZH, Urk. 2/4, Lohnausweis 2022 vom 1. Februar 2023, der gefälschte Betreibungsregisterauszug vom

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1. November 2023, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge aus dem Jahr 2023 und der Vorsorgeausweis vom 2. Oktober 2023; Urk. 2/6, Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis März 2024 sowie der gefälschte Betreibungsregisterauszug vom 3. April 2024; Urk. 2/9, Lohnausweis 2023 vom 6. Februar 2024, Vorsorgeausweis vom 31. Mai 2023; Urk. 2/11, der auf G. lautende gefälschte Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2024). Allfällige Urkundenfälschungen und Verwendung gefälschter Urkunden zwecks Täuschung könnten daher im Jahr 2023 bzw. vor Sommer 2024 erfolgt sein. Dies braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, da es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, den Sachverhalt sowie den konkreten Deliktszeitraum zu ermitteln.

2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder der mutmassliche Ausführungsort der Täuschungshandlungen noch der Urkundenfälschungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestimmen lässt. Es obliegt nicht der angerufenen Beschwerdekammer, die kantonalen Akten nach möglichen für die Gerichtsstandsbestimmung massgebenden Handlungen und Handlungsorten abzusuchen. Diese Aufgabe obliegt der die Strafanzeige entgegennehmenden Strafverfolgungsbehörde. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die Aktenlage und die Ausführungen im Gesuch lassen eine zuverlässige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zu. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes wurde nicht rechtsgenügend substantiiert (s. dazu oben E. 1.3). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4. 4.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144 S. 147). In bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Meinungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER,

- 13 a.a.O., N. 650; zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3).

4.2 Der Kanton Zürich ist den gerichtsstandbestimmenden Umständen nicht nachgegangen. Sowohl die StA Baden als auch die OStA AG lehnten die Übernahmeersuchen vom 27. Mai und 23. Juli 2025 mit dem Hinweis auf den nicht gerichtsstandsreifen Sachverhalt ab und dies wie – vorgängig festgestellt (supra E. 2.4 f.) – zu Recht. Gleichwohl liess der Gesuchsteller keine entsprechenden Abklärungen vornehmen, sondern reichte der Beschwerdekammer ein Gesuch ein, dessen Angaben zu Tathandlungen, Tatzeiten und Tatorte keine Bestimmung des Gerichtsstandes ermöglichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Kanton Zürich für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Aufgrund des Gebührenrahmens von Fr. 200 bis Fr. 20'000 (Art. 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist in Berücksichtigung von Art. 5 BStKR und Art. 73 Abs. 2 StBOG die in Durchschnittsverfahren der Beschwerdekammer übliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2025.50 — Bundesstrafgericht 16.09.2025 BG.2025.50 — Swissrulings