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Bundesstrafgericht 02.09.2025 BG.2025.37A

2 settembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·451 parole·~2 min·1

Riassunto

Berichtigung (Art. 83 Abs. I StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025;;Berichtigung (Art. 83 Abs. I StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025;;Berichtigung (Art. 83 Abs. I StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025;;Berichtigung (Art. 83 Abs. I StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025

Testo integrale

Beschluss vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Berichtigung (Art. 83 Abs. 1 StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.37a

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Sachverhalt und Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt St. Gallen rief am 13. Juni 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands in den Strafverfahren gegen A., F. und E. an. Die Beschwerdekammer erklärte mit Beschluss BG.2025.37 vom 1. September 2025 den Kanton Zürich als zuständig.

2. Am 2. September 2025 informierte das Untersuchungsamt St. Gallen das Gericht, dass E. im Dispositiv des Beschlusses nicht erwähnt ist. Stattdessen war dort B. aufgeführt, gegen die im Kanton Zürich ermittelt wird. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, wobei sich der Gerichtsstand der Teilnehmer F. und E. gemäss Beschluss (E. 4.2) ohnehin nach demjenigen von A. richtet.

3. Das offensichtliche Versehen ist nach Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ohne Durchführung eines Schriftenwechsels so zu berichtigen, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., F. und E. in den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025 wird wie folgt berichtigt: Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., F. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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