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Bundesstrafgericht 21.05.2025 BG.2025.26

21 maggio 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,156 parole·~16 min·3

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 21. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON TESSIN, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.26

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Sachverhalt:

A. Zwischen 26. April und 5. Mai 2023 wurden beim Möbelhaus A. auf betrügerische Weise 18 Warenbestellungen im Gesamtwert von Fr. 232'319.– getätigt. Die bestellten Waren sind anschliessend an verschiedenen Örtlichkeiten in der Schweiz abgeholt und nach Italien verbracht worden (vgl. act. 1, Ziff. 2.1). In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ab 3. September 2023 gegen B., C., D., E., F., G. und H. sowie gegen unbekannte Täterschaft die Strafuntersuchung Nr. 2023/10033877 wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Gemäss bisherigen Ermittlungen dürfte es sich bei B. um einen der Haupttäter der vorliegenden Deliktsserie handeln. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich betrachten die übrigen Beschuldigten als dessen Mittäter bzw. als dessen Gehilfen. Die einzelnen mutmasslichen Tatbeiträge konkretisieren sie folgendermassen (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. 2 und 3): • F. ist Abholer von mindestens zwei Bestellungen sowie Mieter von einem involvierten Fahrzeug; • C. soll F. den Auftrag vermittelt haben, für ihn und B. die Bestellungen abzuholen, und nahm jeweils zusammen mit B. in Italien das Deliktsgut von F. in Empfang; • E. ist Abholer von mindestens fünf Bestellungen sowie Mieter von einem involvierten Fahrzeug; • H. ist Abholer von mindestens sechs Bestellungen sowie Mieter von zwei involvierten Fahrzeugen; • D. ist Abholer von mindestens zwei Bestellungen sowie Mieter von zwei involvierten Fahrzeugen; • G. ist Mieter eines involvierten Fahrzeugs.

B. Gemäss Strafregisterauszug von B. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (Ministero pubblico; nachfolgend «MP-TI») gegen diesen Beschuldigten seit dem 28. Oktober 2016 sowie seit dem 27. Januar 2021 die Verfahren INC.2016.9321 und INC.2019.7689 ebenfalls wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Der MP-TI hat B. seit dem 11. Dezember 2020 international zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. act. 1, Ziff. 2.2).

C. Am 13. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den MP-TI um Übernahme des gegen die erwähnten Beschuldigten geführten Verfahrens (act. 1/Beilage 3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 bestätigte der MP-TI lediglich die Übernahme des Verfahrens in Bezug auf die

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B. zur Last gelegten Straftaten. Gleichzeitig verneinte er die Zuständigkeit bezüglich der D., E., F., G. bzw. H. zur Last gelegten Straftaten. Diese seien als Hehlerei zu qualifizieren, weshalb keine Mittäterschaft oder Teilnahme am gewerbsmässigen Betrug vorliege. Das gegen C. geführte Verfahren sei derweil von demjenigen gegen B. abzutrennen und durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland weiterzuführen (act. 1/Beilage 4). Darauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Schreiben vom 14. März 2025 an den MP-TI und ersuchte diesen um Übernahme der gegen C., D., E., F., G. und H. sowie gegen unbekannte Täterschaft geführten Verfahren (act. 1/Beilage 6). Der MP-TI teilte hierzu am 31. März 2025 mit, er halte an seiner bereits früher geäusserten Auffassung fest (act. 1/Beilage 9).

D. Am 3. April 2025 gelangte die OStA ZH in der Strafsache gegen B., C., D., E., F., G., H. und unbekannte Täterschaft mit Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die allen acht namentlich bekannten beschuldigten Personen zuzüglich der noch unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. In ihrer Gesuchsantwort vom 17. April 2025 beantragt der MP-TI, der Kanton Zürich sei zuständig zu erklären zur Verfolgung der den Beschuldigten D., E., F., G., H. und C. zur Last gelegten Straftaten (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der OStA ZH am 22. April 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die

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Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem MP-TI zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 67 Abs. 1 und 6 Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [LOG/TI; RL 177.100]).

1.3 Das Gesuch erwähnt eingangs die sieben namentlich bekannten Beschuldigten B., C., D., E., F., G. und H. sowie weiter eine «unbekannte Täterschaft» (act. 1, S. 1 f.). Diesbezüglich beantragt der Gesuchsteller, die Strafbehörden des Kantons Tessin seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die allen acht namentlich bekannten beschuldigten Personen zuzüglich der noch unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien bereits vor der Einreichung des Gesuchs geeinigt haben, dass das Verfahren gegen B. durch die Strafbehörden des Kantons Tessin weitergeführt werde (vgl. act. 1, Ziff. 3.2; act. 3, S. 2). Diesen Beschuldigten betreffend ist das Vorliegen eines Gerichtsstandskonflikts zu verneinen. Sollte der vom Gesuchsteller formulierte Antrag auch den Beschuldigten B. betreffen, wäre darauf mangels streitigen Gerichtsstands nicht einzutreten. Weiter geht die Beschwerdekammer davon aus, dass es sich bei den vom Gesuchsteller genannten acht namentlich bekannten Beschuldigten um ein Versehen handeln muss, ist doch weder aus dem Rubrum noch aus der Begründung des Gesuchs ersichtlich, wer die achte der namentlich bekannten beschuldigten Personen sein soll. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach in erster Linie die Frage nach der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

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2. Zwischen den Parteien zur Hauptsache umstritten und für den Ausgang dieses Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist die strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens der Personen, welche die auf betrügerische Weise bestellten Waren in den Filialen des Möbelhauses A. abholten und nach Italien oder an einen Ort in der Nähe der Grenze verbrachten. Der Gesuchsteller erkennt im entsprechenden Verhalten zumindest eine Teilnahme an den Betrugsdelikten (act. 1, Ziff. 4b). Der Gesuchsgegner qualifiziert dieses hingegen als von den Betrugsdelikten unabhängige Hehlerei (act. 3, S. 2 f.).

3. 3.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).

3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=mitt%E4ter+herrschaft&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-IV-51%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page53

- 6 in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).

4. 4.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das tatbestandsmässige Geschehen kann seiner objektiven Seite nach in vier Stadien aufgelöst werden: das motivierende Verhalten (im Normalfall eine Täuschungshandlung), die Setzung eines auf einem Irrtum beruhenden Motivs beim andern als Folge dieses Verhaltens, eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen und einen durch diese Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 15 N. 4). Zu den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Vermögensverfügungen gehört namentlich auch die Übergabe von Sachen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 15 N. 37; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 15; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 241). Mit Blick auf die Festlegung des Gerichtsstands hält BAUMGARTNER fest, die Entgegennahme des Geldes bilde kein objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Mit dieser manifestiere die Täterschaft lediglich ihre Bereicherungsabsicht, weshalb die Entgegennahme des Geldes nicht als gerichtsstandsbegründende Ausführungshandlung der Täterschaft verstanden werden könne (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 120 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2). Diesbezüglich anderer Meinung scheinen SCHWERI/BÄNZIGER, wonach beim zusammengesetzten Delikt der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehörenden Handlungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben könne (z.B. beim Betrug die Täuschungshandlung und die Entgegennahme des Geldes; siehe SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 80).

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4.2 Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Durch die Vortat erlangt ist eine Sache, wenn eine tatsächliche freie Verfügungsmacht über sie erreicht wurde. Nach der Rechtsprechung und Lehre muss deshalb die Erlangung vor der Begehung der Hehlerei abgeschlossen sein (WEISSENBER- GER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 160 StGB N. 29 m.w.H.).

4.3 Für die Abgrenzung zwischen der Teilnahme an der Vortat und der Hehlerei ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem der Vortäter die Sache «erlangt» hat. Das ist der Fall, sobald die Vortat «abgeschlossen» ist; erst dann kann ein rechtswidriger Vermögenszustand aufrechterhalten werden und die hehlerische Tätigkeit beginnen. Davor ist keine Hehlerei möglich, nur Teilnahme an der Vortat (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.4.2; 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1). Strittig ist, ob dies erst bei Beendigung der Vortat oder bereits bei ihrer Vollendung anzunehmen sei (vgl. hierzu die Übersicht von WEISSENBERGER [a.a.O.], welcher die Vollendung der Vortat für massgebend hält). Die Abgrenzung ist schwierig, wenn sich die Vortat erst im Veräusserungsakt vollendet, wie z.B. beim Verkauf einer anvertrauten Sache an einen bösgläubigen Erwerber (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 StGB N. 89 mit Hinweis auf STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 20 N. 24 f.; siehe zu den Unklarheiten beim Tatbestand der Hehlerei auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.9 vom 1. Juli 2020 E. 2.2). Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die Rechtsprechung in Entscheiden zum Tatbestand der Hehlerei dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich der geschädigten Person befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3 in fine m.w.H.).

4.4 Den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge haben bisher die Mitbeschuldigten E. und F. befragt werden können. Beide haben geltend gemacht, B. sei der Auftraggeber gewesen. Dieser habe jeweils mitgeteilt, wo Lieferungen abgeholt werden müssten (vgl. act. 1, Ziff. 2.1). Die zuvor betrügerisch bestellten Waren befanden sich in diesem Zeitpunkt noch in den jeweiligen Filialen des geschädigten Möbelhauses. Gestützt auf die ihnen von B. (allenfalls durch Vermittlung von C.) gegebenen Informationen hätten die Abholer in der Folge die Waren dort mit einem Lieferwagen abgeholt (vgl. act. 1,

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Ziff. 2.1). Dabei kam es hinsichtlich der fraglichen Waren zu einer Besitzübertragung zwischen Anwesenden im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB. In dieser Konstellation befand sich das Deliktsgut bei Entgegennahme der Waren offensichtlich noch im Herrschaftsbereich des geschädigten Möbelhauses. Der Täterschaft des Betrugs kam noch keinerlei freie Verfügungsmacht über die (betrügerisch bestellten) Waren zu. Demnach war das Tatbestandselement des Erlangens gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB noch nicht beendet. Diesfalls können sich die beteiligten Abholer ausschliesslich der Gehilfenschaft zum oder der Mittäterschaft am Betrug schuldig gemacht haben. Der Tatbestand der Hehlerei fällt diesbezüglich ausser Betracht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten, einen Diebstahl als Vortat betreffenden Fall das Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.3). Darüber hinaus erscheint im konkreten Fall die vereinbarte Besitzübertragung unter Anwesenden ohne Mitwirkung des Abholers (Empfängers) ohnehin nicht möglich. Sie stellt eine notwendige Mitwirkung bei der Herausgabe der Waren durch die Angestellten des geschädigten Möbelhauses und damit an der für den Betrug notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der Vermögensverfügung dar. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von demjenigen, der dem vom Gesuchsgegner angerufenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.9 vom 1. Juli 2020 zu Grunde lag. In jenem Fall wurde das Deliktsgut per Post verschickt, womit die Vortat bereits mit der Postaufgabe vollendet war und der Empfänger der Ware als Hehler erschien (a.a.O., E. 2.6). Hinsichtlich der Verbindung zwischen den Betroffenen wurde vom Empfänger zudem angegeben, es habe keinerlei Abmachungen zwischen ihm und dem Vortäter gegeben und er habe allein gehandelt (a.a.O., E. 2.6). Im vorliegenden Fall handelten die Abholer angeblich im Auftrag des mutmasslichen Haupttäters B. (vgl. u.a. den Rapport der Kantonspolizei Zürich Nr. 89753377 vom 30. Januar 2025, S. 8 f.; B.6–B.8). Das Abholen des Deliktsguts ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall als Mitwirkung am Betrug anzusehen. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es dabei keine Rolle, ob den einzelnen Beteiligten die Rolle eines Mittäters oder eines Gehilfen zur Last gelegt werden kann bzw. wer sich auf welcher Hierarchiestufe befindet. Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet werden.

5. Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der den eingangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten befindet sich gestützt auf Art. 33 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Tessin. Unklar ist, ob die vom Gesuchsgegner angeführten Gründe, welche für eine Abtrennung und separate Weiterführung des gegen C. geführten Verfahrens

- 9 sprechen sollen (act. 3, S. 3), aus seiner Sicht auch zu einem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand führen sollten. So oder anders aber vermag ein lediglich allgemeiner Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Ein solches setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (vgl. hierzu u.a. TPF 2019 82 E. 2.3 m.w.H.). Das ist vorliegend nicht der Fall; auch die Amtssprache des Gesuchsgegners allein stellt keinen solchen triftigen Grund dar (TPF 2023 156 E. 2.7.2).

6. Das Gesuch ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es sind die Strafbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., D., E., F., G. und H. sowie den Abholern, deren Identität noch nicht festgestellt werden konnte, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die C., D., E., F., G. und H. sowie den Abholern, deren Identität noch nicht festgestellt werden konnte, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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