Beschluss vom 6. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1+ 2
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.11
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Sachverhalt:
A. Gemäss den insoweit unbestrittenen Ausführungen im Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft der Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und den Eingaben der Gesuchsgegner ist in zeitlicher Hinsicht vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit dem 13. November 2023 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend «A.» bzw. «Beschuldigte») gestützt auf eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen der Vergehen der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und des Missbrauchs von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB, mutmasslich begangen im Kanton Basel-Stadt (act. 1, pag. 2 ff.). Am 15. November 2023 eröffnete die StA LU gestützt auf eine Strafanzeige des Konkursamts Kriens vom 10. November 2023 eine Strafuntersuchung gegen A. und ihren Ehemann wegen Unterlassung der Buchführung. Das Konkursamt Kriens hatte die Strafanzeige gegen A. und ihren Mann wegen des Verbrechens des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB und des Vergehens der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie der Übertretung des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 StGB, mutmasslich begangen im Kanton Luzern, eingereicht (vgl. act. 1, pag. 6).
Mit Verfügung vom 6. August 2024 übernahm die StA BS das bei der StA LU hängige Verfahren und führte es in der Folge wegen des Verdachts der Unterlassung der Buchführung und des Missbrauchs von Lohnabzügen (vgl. kant. Gerichtsstandsakten ZH, nicht paginiert, Schreiben Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 11. Februar 2025).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB erging nicht, weder im Kanton Luzern noch im Kanton Basel-Stadt (vgl. ebd.).
Mit schriftlicher Eingabe vom 22. November 2024 erstattete die Bürgschaftsgenossenschaft […] im Kanton Zürich Strafanzeige gegen A. wegen der Verbrechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, mutmasslich begangen im Kanton Zürich (vgl. act. 1, pag. 2 ff).
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B. Am 28. November 2024 nahm die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (nachfolgend «StA ZH») mit der fallführenden Staatsanwältin der StA BS telefonisch Kontakt auf, um die Frage der Zuständigkeit zu klären.
Darauf ersuchte die StA ZH mit Schreiben vom selben Tag gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die StA BS um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, was die StA BS am 9. Dezember 2024 ablehnte. Überdies ersuchte die StA BS selbst nun die StA ZH um Übernahme des bei ihr in Basel hängigen Verfahrens gegen A.
C. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 eröffnete die OStA ZH den Meinungsaustausch und ersuchte die StA BS um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen Betrugs (nicht paginierte Gerichtsstandsakten).
D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 hielt die StA BS an ihrer Nicht-Zuständigkeit fest und verlangte zugleich, es sei auch die StA LU in den förmlichen Meinungsaustausch einzubeziehen.
E. Die in den Meinungsaustausch einbezogene OStA LU liess sich dahingehend vernehmen, dass sie die StA BS für zuständig erachte, alle A. vorgeworfenen Taten zu untersuchen (nicht paginierte Gerichtsstandsakten).
F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 stellt die OStA ZH beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes und beantragt, es sei der Kanton Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2025 stellt sich die OStA LU auf den Standpunkt, dass weder der Kanton Zürich noch der Kanton Luzern zuständig sei (act. 4).
H. Die StA BS erkennt in ihrer Gesuchsantwort vom 12. März 2025 auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich, eventuell des Kantons Luzern (act. 6).
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I. Die Gesuchsantworten wurden der OStA ZH am 13. März 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Das vorliegend zu beurteilende Gesuch gibt hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen – abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den zuständigen kantonalen Behörden, Form und Frist – zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Nicht strittig ist, dass ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Vergehen zuerst im Kanton Basel-Stadt angehoben worden ist und dass das im Kanton Zürich später angehobene Verfahren ein Verbrechen betrifft. Umstritten ist, ob in Basel-Stadt das Verfahren auch, was bisher nicht der Fall war, wegen eines Verbrechens geführt werden müsste.
2.3 Während der Kanton Basel-Stadt der Auffassung ist, dass dort nur Vergehen zur Diskussion stehen (act. 6), geht der Kanton Zürich davon aus, dass das Basler Verfahren gestützt auf die Anzeige, die im Kanton Luzern eingereicht worden ist wegen betrügerischen Konkurses und das darauf in Luzern eröffnete Verfahren auch insoweit vom Kanton Basel-Stadt übernommen wurde. Damit sei im Kanton Basel-Stadt auch einen Verbrechenstatbestand zu untersuchen, weshalb der Kanton Basel-Stadt als zuerst befasster Kanton auch zuständig sei, das Zürcher Verfahren betreffend einen Verbrechenstatbestand zu bearbeiten (act. 1). Der Kanton Luzern ist seinerseits, anders als der Kanton Zürich, mit der Feststellung des Kantons Basel-Stadt einverstanden, dass im von ihm durch den Kanton Basel-Stadt übernommenen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verbrechen vorliegen. Hingegen kommt der Kanton Luzern im Ergebnis zum selben Schluss wie der Kanton Zürich, weil im Kanton Basel-Stadt selbst auch eine Veruntreuung und damit ein Verbrechen zur Anzeige gebracht worden sei (act. 4).
2.4 Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts ist somit entscheidend und in der Folge zu prüfen, ob auch im Kanton Basel-Stadt ein Verbrechenstatbestand in Betracht kommt, wobei für die Entscheidung darüber, ob Basel-Stadt deshalb zuständig ist, bejahendenfalls ein einziger Tatbestand bzw. Tatvorwurf eines Verbrechens genügt.
3. 3.1 Aus der Strafanzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 durch einen Angestellten der B. AG – die unter der Kontrolle der Beschuldigten stand – und den nachfolgenden Aktenstücken geht Folgendes hervor: Der Angestellte war vom 16. Mai bis zum 31. August 2022 krankgeschrieben. Sein Lohn wurde ihm in dieser Zeit nicht ausbezahlt. Die von der Krankentaggeldversicherung für diesen Krankheitsfall an die B. AG bezahlten Krankentaggelder wurden dem Angestellten nicht ausbezahlt (kant. Gerichtsstandsakten BS, Fasz. Zur Sache, Dok. 6/11 ff.). Aus den kantonalen Akten ergibt sich weiter, dass wegen dieses Vorgangs ein Rapport erstellt
- 6 worden ist mit dem Verdacht auf Missbrauch von Lohnabzügen gemäss Art. 159 StGB, nicht jedoch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (ebd. Dok. 6/1). Solches wurde zwar später von einer Volontärin der StA BS erwogen, aber anscheinend nicht weiterverfolgt (ebd. Dokument 6/17).
3.2 3.2.1 Der Kanton Luzern bringt vor, dass betreffend der von der Taggeldversicherung an die B. AG ausbezahlten, von letzterer aber nicht an den erkrankten Angestellten weitergeleiteten Krankentaggelder für die Monate Mai bis Juli 2022 auch wegen Veruntreuung hätte rapportiert werden müssen. Nach Eingang des Rapports vom 16. Dezember 2022 betreffend Missbrauch von Lohnabzügen seien bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden bis am 6. März 2024, was zu einer konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit führe (act. 4). Der Kanton Zürich äussert sich dazu nicht.
3.2.2 Dagegen bringt der Kanton Basel-Stadt vor, eine Veruntreuung scheide zum vorneherein aus, weil Objekt einer Veruntreuung nicht sein könne, was der Täter für sich selbst und nicht für einen anderen empfange. Nicht für einen Dritten eingenommen seien namentlich Leistungen der Krankenkasse an den Versicherten. Damit soll offenbar vorgebracht werden, die Taggelder, welche die B. AG von der Krankenkasse erhalten habe, seien nicht anvertraute Vermögenswerte im Sinne des Veruntreuungstatbestandes.
3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2 jeweils m.w.H.).
3.4 3.4.1 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u. a. schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
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Dass die von der Versicherung an die Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder nicht Objekt einer Veruntreuung sein könnten – weil sie der Arbeitgeberin zustehen und nicht dem Angestellten – überzeugt einer hier genügenden vorläufigen Prüfung nicht. Aus den Akten geht hervor, dass der Angestellte mit Lohnabzügen Beiträge an eine (kollektive) Krankentaggeldversicherung leitstete, er mithin im Krankheitsfall Ansprüche auf Taggelder hatte (ebd. Dok. 6/7, Arbeitsvertrag vom 29. November 2021, S. 2). Es ist richtig, dass erkrankte Arbeitnehmer nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Taggelder jedoch nur dann dem Arbeitgeber zu, wenn er selbst die Versicherungsprämien bezahlt hat, dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn gezahlt hat und die Abrechnung der Entschädigungen an ihn gerichtet war, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer bezeichnet ist (BGE 106 IV 260 E. 3). Auch aus den spezifischen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Taggelder nur dann dem Arbeitgeber zustehen, wenn der Lohn tatsächlich bezahlt wird. Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) lautet: «Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt» (vgl. auch REICHMUTH, Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 33 zu Art. 19 ATSG; CADERAS, Basler Kommentar, 2020, N. 27 zu Art. 19 ATSG). Vorliegend hat die Arbeitgeberin dem Angestellten den Lohn während seiner Erkrankung ab Mitte Mai 2022 nicht bezahlt, wodurch der Schluss naheliegt, dass die vereinnahmten Taggelder ihr nicht zustanden oder gehörten, sondern als ihr zu Gunsten des Angestellten anvertraute Vermögenswerte zu betrachten sind. Ein weiteres Indiz für diesen Schluss liegt in Art. 95a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG; SR 221.229.1). Er lautet: «Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu».
Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass in Basel ein Delikt zur Anzeige gebracht worden ist, das als Veruntreuung und mithin als Verbrechen zu qualifizieren sein könnte und nicht bloss, was ohnehin wenig plausibel ist, als Missbrauch von Lohnabzügen. Dies schiene in casu aus deshalb richtig, weil die dem erkrankten Angestellten anstelle des Lohns zustehenden Taggelder mit dem Konkurs seiner Arbeitgeberin verloren sein dürften. Nicht einschlägig ist der vom Kanton Basel-Stadt zitierte BGE 117 IV 25, da sich dieser auf Leistungen der Krankenkasse an den Versicherten selbst bezieht.
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3.5 Damit kann die zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Luzern einerseits und Zürich andererseits umstrittene Frage offenbleiben, ob das im Kanton Luzern anhängig gemachte und vom Kanton Basel-Stadt übernommene Verfahren Hinweise auf ein Konkursverbrechen enthalten hat.
3.6 Sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Zürich kommen somit Verbrechen mit der gleichen Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug in Betracht. Da das Verfahren in Basel früher angehoben worden ist, ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, auch die in Zürich zur Anzeige gebrachten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.