Beschluss vom 12. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2024.44
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA SG»), führt das Strafverfahren ST.2024.17951 gegen A. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige von B., die gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 2. Mai 2024 am 8. April 2024 bei der Kantonspolizei St. Gallen erstattet wurde, wobei sich B. bereits am 4. April 2024 telefonisch bei der Polizeistation Z./SG gemeldet habe, worauf ein Termin zwecks Sachverhaltsabklärung für den 8. April 2024 vereinbart worden sei (Verfahrensakten StA SG, act. S1).
A. wird vorgeworfen, dem Käufer eines Pkw verschwiegen zu haben, dass das Fahrzeug einen Getriebeschaden habe.
B. Im Rahmen des zwischen den Kantonen St. Gallen, Aargau und Zürich durchgeführten Meinungsaustausches konnten sich die Parteien über den Gerichtsstand nicht einigen (Verfahrensakten StA SG, act. A1 ff.).
C. Am 8. bzw. 15. Juli 2024 teilte der Leitende Staatsanwalt der StA SG der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit, dass die StA SG die StA AG als zuständig erachte, und lud sie ein, sich vor der Anrufung der Beschwerdekammer abschliessend zum Gerichtsstand zu äussern (Verfahrensakten StA SG, act. A6 und A8). Die OStA AG und die OStA ZH teilten dem Leitenden Staatsanwalt der StA SG mit Schreiben vom 10. bzw. 16. Juli 2024 mit, dass sie die Übernahme des Verfahrens ablehnten (Verfahrensakten StA SG, act. A7 und A9).
D. Mit Gesuch vom 23. Juli 2024 gelangt der Leitende Staatsanwalt der StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau zu berechtigen und zu verpflichten, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Zürich entsprechend zu berechtigen und zu verpflichten (act. 1).
E. Mit Gesuchsantwort vom 25. Juli 2024 (Posteingang: 29. Juli 2024) beantragt die OStA AG sinngemäss, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten
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Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 30. Juli 2024 sinngemäss, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 31. Juli 2024 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der örtlich Leitende Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der OStA AG (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
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Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Februar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).
3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Beschuldigte solle dem Geschädigten im Rahmen eines Fahrzeugverkaufs bewusst einen Getriebeschaden verschwiegen haben. Verkaufsgespräche, Preisabsprachen, Probefahrt und Anzahlung sollten am 16. oder 17. Februar 2024 in Y./AG vorgenommen worden sein. Der Kaufvertrag (datiert vom 17. Februar 2024) sowie der überwiegende Anteil des Kaufpreises solle am 19. Februar 2024 in X./ZH geleistet worden sein. Die Anzeige sei bei einer offensichtlich unzuständigen Behörde im Kanton St. Gallen erfolgt. Täuschungshandlungen sollten in Y./AG sowie in X./ZH erfolgt sein, weshalb entweder die StA AG oder die StA ZH für den vorliegenden Sachverhalt zuständig sei. Die primären Täuschungshandlungen gegenüber dem Geschädigten seien in Y./AG durch das Verkaufsgespräch, die Preisabsprache, Absprache bezüglich Zahlungsmodalitäten und Probefahrt erfolgt. Deshalb sei aus Sicht des Gesuchstellers die StA AG für das Strafverfahren zuständig. Auch wenn man Orte anschauen würde, wo ein Teilerfolg eingetreten sei, sei der Ort der Irrtumserregung sowie der Vermögensdisposition als erstes in Y./AG gewesen.
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3.2 Der Kanton Aargau macht geltend, in sachverhaltlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug am 16. Februar 2024 bei der C. GmbH in Y./AG gekauft und erworben habe und es einen Tag später, am 17. Februar 2024, in X./ZH an den Geschädigten weiterverkauft habe. Sowohl die Vertragsunterzeichnung betreffend das Fahrzeug, wie auch die Fahrzeugübergabe an den Geschädigten seien am 17. Februar 2024 in X./ZH erfolgt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe sich der Geschädigte vor der Vertragsunterzeichnung beim vorherigen Besitzer des Fahrzeugs über dessen Zustand erkundigt. Es sei anzunehmen, dass der Geschädigte in X./ZH allfällige Fragen über den Zustand des Fahrzeugs noch gestellt habe, bevor er den Vertrag unterzeichnet habe. Es sei auch anzunehmen, dass allfällige Lügen des Beschuldigten über das angeblich makellose und mängelfreie Fahrzeug dann ebenfalls vor der Probefahrt und vor der Vertragsunterzeichnung in X./ZH erfolgt sein dürften. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass als Handlungsort der Sitz des Einzelunternehmens des Beschuldigten in X./ZH anzunehmen sei. Aus diesem Grund liege die Zuständigkeit zur Weiterführung des vorliegenden Verfahrens klar im Kanton Zürich.
3.3 Der Kanton Zürich verweist in seiner Gesuchsantwort vom 30. Juli 2024 lediglich auf seine bisherigen Stellungnahmen in der Gerichtsstandssache. Im Rahmen des Meinungsaustauschs brachte der Kanton Zürich zusammengefasst vor, die entscheidenden Tathandlungen, die der Anzeige betreffend Betrug zugrunde lägen, insbesondere das beanzeigte täuschende Verhalten bzw. die falschen Angaben zum tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs durch den Beschuldigten hätten allesamt in Y./AG und nicht im Kanton Zürich stattgefunden.
4. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2021 167 E. 2.1).
4.2 Gegenstand der Untersuchung bildet ein mutmassliches Betrugsdelikt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die
- 6 nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106 m.w.H.; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täuschung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 m.w.H.). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (TPF 2022 154 E. 3.2 und TPF 2022 140 E. 2.2).
4.3 In den Akten liegt die Kopie eines «Verkaufvertrag & Quittung» zwischen dem Einzelunternehmen D. [A.] und der E. GmbH. Darin aufgeführt wird ein Preis von Fr. 11'300.– Barzahlung. Das Feld neben dem Text «Betrag dankend erhalten» ist angekreuzt. Als Ort und Datum werden X./ZH und der 17. Februar 2024 angegeben. Der Vertrag trägt mutmasslich die Unterschriften von B. und A. (Verfahrensakten StA SG, act. S3).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2024 sagte B. namentlich aus, er habe sich mit zwei Kollegen an eine Örtlichkeit im Kanton Aargau begeben. Den genauen Namen wisse er nicht mehr. Das fragliche Fahrzeug habe sich dort auf einem Platz befunden. Sie hätten es angeschaut und eine Probefahrt durchgeführt. Nach der Probefahrt habe er sich für den Kauf entschieden. Anschliessend habe er sich informiert, wie er das fragliche Fahrzeug in Bar kaufen könne. Daraufhin habe er am nächsten Tag bei der Bank Fr. 11'400.– abgehoben und sei danach mit seinen beiden Kollegen nach X./ZH gegangen. Auf der Rückfahrt habe er bereits eine Fehlermeldung feststellen können (Verfahrensakten StA SG, act. S9).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2024 sagte A. namentlich aus, er und B. hätten einen Termin bei der C. GmbH in Y./AG vereinbart. B. sei zum vereinbarten Termin mit zwei Kollegen erschienen und habe das Fahrzeug selber gelenkt bzw. mit ihm zusammen eine Probefahrt gemacht. Anschliessend seien sie zurück zum Platz der C. GmbH gefahren und hätten den Preis ausgehandelt. Schlussendlich hätten sie den Kaufpreis von Fr. 11'300.– inkl. Volltankung und Autobahn-Vignette vereinbart. Er sei einverstanden gewesen, dass B. eine Anzahlung von Fr. 300.– vor Ort leiste, und habe ihm mitgeteilt, dass er bis Ende der folgenden Woche den
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Restbetrag bei der Abholung übergeben solle. Wenn nicht, werde das Auto nicht an ihn verkauft. B. habe das fragliche Fahrzeug in X./ZH abholen wollen (Verfahrensakten StA SG, act. S7).
4.4 Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist davon auszugehen, dass seitens A. nach den Vertragsverhandlungen und der Probefahrt in Y./AG keine weiteren Vorkehren erforderlich waren, um B. zum Kauf des fraglichen Fahrzeugs zu bestimmen. Der Kaufvertrag ist mündlich zustande gekommen, bekräftigt durch eine Anzahlung und die Übergabe des Fahrzeugausweises. Damit ist der A. zur Last gelegte Betrug in Y./AG verübt worden. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden dieses Ortes für dessen Verfolgung und Beurteilung zuständig.
5. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau. Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden den Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (unter Beilage der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.