Beschluss vom 19. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2023.33
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen führen gegen A. gestützt auf den Strafantrag der B. AG vom 17. September 2021 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Geschäftsnummer 23671558). Weiter erstattete das Betreibungsamt Schaffhausen am 23. September 2021 bei der Schaffhauser Polizei Anzeige gegen A. wegen des Verdachts der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB bzw. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (siehe hierzu die Verfahrensakten der Schaffhauser Polizei mit der Geschäftsnummer 23671547).
B. Am 15. April 2022 erstattete C. bei der Stadtpolizei Zürich gegen A. Anzeige wegen des Verdachts des Betrugs (vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2023; Akten StA Zürich - Limmat, ref C-9/2023/10018357 [nachfolgend «Verfahrensakten ZH»], Nr. 1). Gegenstand dieser Untersuchung bildet der Vorwurf, A. habe mit mehreren Frauen zum Schein eine Liebesbeziehung geführt, um von diesen finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich selbst unrechtmässig zu bereichern.
C. Am 25. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staatsanwaltschaft Schaffhausen unter Hinweis auf das zuvor schon eröffnete Verfahren betreffend Veruntreuung um Übernahme des Verfahrens bezüglich des im Kanton Zürich zur Anzeige gebrachten Delikts (Verfahrensakten ZH, Nr. 7/1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Übernahme des Zürcher Verfahrens ab. Gleichzeitig ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat um Prüfung der Übernahme der im Kanton Schaffhausen hängigen Strafverfahren (Verfahrensakten ZH, Nr. 7/2). Die nachfolgend involvierte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen konnten in dieser Gerichtsstandssache ebenfalls keine Einigung erzielen (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 11. bzw. 25. Juli 2023; Verfahrensakten ZH, Nr. 7/3 und 7/4).
D. Mit Gesuch vom 3. August 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für
- 3 berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
In seiner Gesuchsantwort vom 18. August 2023 schliesst der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. August 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom
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9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3. 3.1 Zwischen den Parteien umstritten und für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage, ob die dem Beschuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Betrugshandlungen als gewerbsmässig zu qualifizieren sind oder nicht.
3.2 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB in der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fassung; bis dahin betrug der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen).
Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand
- 5 fallende Taten bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116).
3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.4 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2022 führte die Anzeigeerstatterin C. zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten im Februar 2021 online und am 2. März 2021 persönlich kennengelernt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 9 und 10). Im Oktober 2021 habe sie ihn vorübergehend verlassen. Ab Dezember 2021 hätten sie wieder miteinander Kontakt aufgenommen und in der Folge eine gemeinsame Wohnung gesucht (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 29 ff.). Ende März 2022 habe sie feststellen müssen, dass der Beschuldigte immer noch verheiratet gewesen sei (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Frage 45). Den Mietvertrag zur gemeinsamen Wohnung habe sie als Garantin unterzeichnet. Für die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung habe sie Fr. 1‘200.– ausgegeben. Sie habe den Beschuldigten in dieser Zeit bei allem (auch finanziell) unterstützt (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Fragen 38 ff.; siehe auch Frage 7). Die entsprechenden weiteren kleineren Ausgaben könne sie nicht beziffern (Verfahrensakten ZH, Nr. 3, Frage 7).
Die am 13. Juni 2022 als Auskunftsperson einvernommene D. gab an, sie habe den Beschuldigten im August 2015 kennen gelernt. Ihre Beziehung mit ihm habe beinahe sieben Jahre gedauert (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 5 ff.). Sie habe ihn finanzieren müssen, seine Zigaretten und die von ihm bestellten Sachen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 37). Er habe finanziell von ihr profitiert. Hätte sie ihm das Geld nicht gegeben, wäre die Beziehung schon früher fertig gewesen. Sie habe es nur zugelassen in der Hoffnung, er werde ihr das Geld zurückgeben (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Er habe Sachen bestellt für sein Geschäft, seine Kinder und sich selber und sie habe diese Sachen bezahlen müssen. Allein für die grossen Sachen für sein
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Geschäft habe sie Fr. 15‘000.– bis Fr. 16‘000.– ausgegeben, da rechne sie aber all die übrigen Kleinigkeiten nicht dazu (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 30 f.). Weiter hätten sie ihren Goldschmuck im Wert von rund Fr. 16‘500.– verkauft, um seine Schulden zu tilgen (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 30 und 53). D. führte darüber hinaus aus, sie habe von 30 bis 40 betroffenen Frauen gehört. Sie höre immer wieder neue Namen. Seine Frau habe sie angerufen und ihr gesagt, er habe immer wieder Beziehungen zu mehreren Frauen. Sie habe ihr aber nicht geglaubt (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 33). Er habe mit vielen Frauen eine Beziehung geführt. Von ihr habe er profitieren können (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Frage 43). Sie habe von der Anzeigeerstatterin und deren Beziehung zum Beschuldigten gehört. Das habe er nicht nur mit ihr, sondern mit mehreren Frauen gemacht (Verfahrensakten ZH, Nr. 4, Fragen 46 f.).
3.5 Allein aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass die angeblich nur zum Schein aufrecht erhaltene Beziehung mit D. beinahe sieben Jahre gedauert hat. Der Zeitraum der Liaison mit C. beläuft sich – mit Unterbruch – auf maximal ein Jahr, wobei sich dieser mit der Beziehung des Beschuldigten zu D. überschnitten habe. Aufgrund der Angaben der Geschädigten ist für diesen Zeitraum – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 33‘700.– auszugehen, wobei beide Geschädigten auch angaben, dass zahlreiche weitere (kleinere) Ausgaben in diesem Betrag noch nicht mitberücksichtigt seien. Die Dauer der dem Beschuldigten zur Last gelegten Täuschungshandlungen (Aufrechterhaltung des Lügengebäudes zur Fortführung der jeweiligen Beziehung) und der von ihm diesbezüglich erbrachte zeitliche Aufwand erscheint demnach als erheblich. Setzt man die erwähnte Dauer und den minimal anzunehmenden Deliktsbetrag in Relation, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Geschädigten während sieben Jahren pro Monat im Umfang von rund Fr. 400.– profitiert hat. Dabei handelt es sich um einen grösseren Betrag als die in einem Zeitraum von 2.5 Monaten erzielte Deliktssumme von Fr. 380.–, welche dem Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 zu Grunde lag. In E. 3.4 bezeichnete es das Bundesgericht als fraglich, ob angesichts der tiefen Deliktssumme das Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Lebensgestaltung erfüllt sei. Eine siebeneinhalb Monate dauernde Deliktsserie mit einer Diebesbeute von Fr. 3‘400.– (rund Fr. 450.– pro Monat) qualifizierte das Bundesgericht in BGE 123 IV 113 demgegenüber als gewerbsmässig. Setzt man die vom Beschuldigten erzielten Einkünfte in Relation zu seinen sonstigen Einnahmen (er war zumindest teilweise offenbar Sozialhilfeempfänger), so ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore vorliegend ebenfalls von einem namhaften finanziellen Beitrag an die
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Lebensgestaltung des Beschuldigten auszugehen. Für die Beurteilung des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts ist nach dem Gesagten für die dem Beschuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Straftaten von gewerbsmässig begangen Betrugshandlungen zum Nachteil der beiden erwähnten Geschädigten auszugehen. Diese stellen unter allen den Beschuldigten vorgeworfenen Delikten die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO dar. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Gesuchstellers sind lediglich rudimentär (siehe act. 1, S. 5) und drängen keine anderweitigen Schlüsse auf. Bei diesem Zwischenfazit kann die Frage, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte für weitere Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil weiterer Frauen entnommen werden können, offengelassen werden.
4. Nach dem zuvor Ausgeführten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.