Beschluss vom 24. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2022.50
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung STA.2022.5883 gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) führt (Verfahrensakten A-8/2022/10038000, D3/1/1);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen A. (A-8/2022/10038000) und B. (A-8/2022/10038090) wegen Verdachts des Diebstahls etc. führt;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Gesuch vom 27. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);
- die OStA ZH mit Schreiben vom 21. Januar 2023 innert Frist zur allfälligen Gesuchsreplik mitteilte, dass sie ihr Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 27. Dezember 2022 zurückziehe (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist;
- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- 3 und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.