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Bundesstrafgericht 04.05.2023 BG.2022.47

4 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,129 parole·~16 min·2

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 4. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2022.47

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Sachverhalt:

A. Die A. GmbH in Z./ZG erstattete im Auftrag der Bank B in Y./ZH am 3. Mai 2022 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen C. wegen Verdachts der Veruntreuung eines Leasingfahrzeugs. Grundlage bildete ein Leasingvertrag zwischen C. als Leasingnehmer und der Bank B als Leasinggeberin vom 2. Mai 2018. Die Kantonspolizei St. Gallen erstattete am 13. Mai 2022 Rapport an das Untersuchungsamt St. Gallen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, begangen durch C. Als Tatvorgehen bezeichnete sie das Unterlassen der Rückgabe des Leasingfahrzeugs trotz Kündigung des Leasingvertrags bzw. Nichtbezahlens ausstehender Leasingraten. Gemäss Rapport war das Fahrzeug bis anhin mit St. Galler Kontrollschildern gültig auf C. eingelöst. Letzterer war bis 9. April 2022 in St. Gallen domiziliert; seither ist er unbekannten Aufenthalts. Gemäss Durchfahrtsbericht AFV wurde auf das fragliche Fahrzeug am 24. April 2022 eine Einreise beim Zollamt Au/SG und am 9. Mai 2022 eine Ausreise bei demselben Zollamt registriert. Laut Polizeirapport befinde sich das fragliche Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit im Ausland bzw. in Albanien. Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 3. Mai 2022 eine Ausschreibung von C. zur Aufenthaltsnachforschung wegen SVG-Widerhandlung und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten/AG am 1. März 2022 eine Ausschreibung von C. zur Verhaftung wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB veranlassten. Der Rapport ging am 17. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, ein (Prozess-Nr. ST.2022.16838). Aus den St. Galler Akten geht sodann hervor, dass das fragliche Fahrzeug am 18. November 2022 in St. Gallen aufgefunden und sichergestellt wurde; zum Aufenthalt von C. liegen weiterhin keine Anhaltspunkte vor.

B. Die Bank D. erstattete am 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 9 GwG eine MROS-Geldwäschereimeldung. Hintergrund dieser Meldung bildet der Umstand, dass die E. GmbH mit Sitz in X./SG, für welche C. als Bevollmächtigter fungiert habe, einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 52'500.-- missbräuchlich verwendet haben soll. Das Bundesamt für Polizei übermittelte die Informationen am 11. Juli 2022 gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG an die Staatsanwaltschaft St. Gallen. Diese verzeichnete den Eingang unter der Prozess- Nr. ST.2022.16838.

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C. Das Untersuchungsamt St. Gallen ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten am 28. Juni 2022 um Verfahrensübernahme bezüglich des Strafverfahrens gegen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung. Zur Begründung führte es aus, dass die ersuchte Strafbehörde am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrieben habe und das Verfahren gemäss deren mündlichen Auskunft vom 28. Juni 2022 hängig sei. Die ersten Ermittlungshandlungen seien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt. Am 13. Juli 2022 erneuerte es sein Ersuchen, unter Hinweis auf zusätzliche Akten (MROS-Meldung vom 11. Juli 2022) und die entsprechende Ausweitung des Strafverfahrens auf weitere Tatbestände. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich der Tatverdacht gegen C. nicht erhärtet habe. Nach Eingang des Rapports der Kantonspolizei Aargau werde das Verfahren (Prozess-Nr. STA4 ST.2022.2543) eingestellt. Am 15. Juli 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übermittlung der erwähnten Einstellungsverfügung. Mit Schreiben vom 7. September 2022 machte es die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf aufmerksam, dass seine Schreiben vom 13. und 15. Juli 2022 unbeantwortet geblieben seien, und ersuchte um Verfahrensübernahme betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, unter nochmaliger Beilage der Akten. Gemäss Rubrum dieses Schreibens und dem Hinweis auf das Schreiben vom 13. Juli 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen ausserdem um Übernahme des Verfahrens betreffend die Straftatbestände «Veruntreuung, Betrug, Widerhandlung Solidarbürgschaftsverordnung, ev. Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung». Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte eine Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 27. September 2022 erneut ab. Sie führte aus, das Verfahren betreffend Raub (Prozess-Nr. STA4 ST.2022.2543) werde nach Abschluss der Akteneinsicht eingestellt. Der Tatverdacht habe sich nicht erhärtet. Am 29. September 2022 ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut um Verfahrensübernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 (nicht bei den Akten) ab. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Diese lehnte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab, unter Hinweis auf die aktuelle Verdachtslage, gemäss welcher eine Täterschaft von C. nicht in Frage komme.

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D. In der Folge führte das Untersuchungsamt St. Gallen mit der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis/ZH einen Meinungsaustausch hinsichtlich der beiden Sachverhaltskomplexe (Strafanzeige vom 3. Mai 2022 betreffend Veruntreuung eines Leasingfahrzeugs und Straftaten gemäss der Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei an das Untersuchungsamt St. Gallen vom 11. Juli 2022) durch. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte es um Prüfung des Gerichtsstands und entsprechende Verfahrensübernahme, da die Geschädigte (Bank B) ihren Sitz im Kanton Zürich habe. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte mit Antwort vom 22. November 2022 eine Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung führte sie an, dass keinerlei Hinweise für den genannten Anknüpfungspunkt bestünden; Tatort der Veruntreuung sei St. Gallen. Das gleiche gelte für die Tatbestände im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit; Tatort sei auch hier St. Gallen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vertrat zudem die Auffassung, dass eine primäre Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei, da C. «dort am 1. März 2022 wegen dem Tatbestand des Angriffs verhaftet» (recte: wegen dieses Vorwurfs zur Verhaftung ausgeschrieben) worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 lud das Untersuchungsamt St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinsichtlich beider Sachverhaltskomplexe zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Es führte aus, dass es die Auffassung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis teile, wonach für das Strafverfahren eine Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 eine Verfahrensübernahme unter Hinweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie jene des Untersuchungsamts St. Gallen im Ersuchen vom 2. Dezember 2022 ab. Sie führte ergänzend aus, dass hinsichtlich der Frage der Veruntreuung des Leasingfahrzeugs durch C. im Verhältnis St. Gallen/Zürich die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen gegeben sei. Im Verhältnis St. Gallen/Aargau habe indes die Zuständigkeit des Kantons Aargau Vorrang, da C. durch diesen Kanton am 1. März 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.

E. Am 19. Dezember 2022 gelangt das Untersuchungsamt St. Gallen, vertreten durch die stellvertretende leitende Staatsanwältin, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. wegen «Veruntreuung, evtl. Sachentziehung; Betrug, Urkundenfälschung, evtl. Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung» zu führen (act. 1). Am 20. Dezember 2022 reichte das

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Untersuchungsamt St. Gallen das unterzeichnete Exemplar des Gesuchs vom 19. Dezember 2022 ein (dreifach; act. 2 und 2.1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. zu führen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde am 27. Dezember 2022 dem Untersuchungsamt St. Gallen zur Kenntnis übermittelt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die für die Strafverfolgung gegen C. in Frage kommenden Kantone St. Gallen, Aargau und Zürich haben einen Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit durchgeführt, welcher zu keinem Ergebnis führte. Eine allfällige Zuständigkeit des Kantons Zürich wurde von den Behörden der Kantone St. Gallen und Zürich ausgeschlossen; der Kanton Aargau äusserte

- 6 sich im Meinungsaustausch nicht zu dieser Frage. Der Zuständigkeitsstreit beschränkt sich demnach auf die Kantone St. Gallen und Aargau.

1.3 Die letzte Meinungsäusserung einer kantonalen Behörde erfolgte am 9. Dezember 2022. Die Frist von 10 Tagen zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) ist mit Gesuch des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2022 eingehalten. Der Mangel der Unterschrift wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 geheilt (act. 2).

1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Vertretungsbefugnis der hier in Frage stehenden kantonalen Behörden vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 1.2). Auf das Gesuch vom 19. Dezember 2022 ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3. 3.1 Die Parteien interpretieren den Begriff der «aktuellen Verdachtslage» im vorliegenden Kontext unterschiedlich. Der Gesuchsteller macht geltend, laut Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen nach Eingang der Strafanzeige vom 3. Mai 2022 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C. ein Verfahren geführt und diesen am 1. März 2022 wegen Verdachts des Angriffs gemäss Art. 134 StGB zur Verhaftung ausgeschrieben. Gemäss telefonischer Abklärung sei das Strafverfahren bestätigt worden; dieses sei indes nicht als pendentes Strafverfahren im Strafregister eingetragen worden. Vor dem Hintergrund dieses pendenten Verfahrens habe er um Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersucht. Unbeachtlich sei, dass diese ihr eigenes Strafverfahren einzustellen gedenke (act. 2.1 S. 1 ff.).

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Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass «aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes» offensichtlich sei, dass keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft von C. für ein im Kanton Aargau begangenes Delikt bestünden. Bestehe keine Täterschaft im Kanton Aargau, so könne auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sein. Aus diesem Grund werde eine Einstellungsverfügung mangels Täterschaft erfolgen (act. 4 S. 1).

3.2 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich ein Kanton während eines laufenden Gerichtsstandsverfahrens nicht durch eine Einstellung des eigenen Verfahrens der aufgrund des forum praeventionis bestehenden Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten Straftat entziehen. Gleich verhält es sich in Bezug auf eine Ankündigung der Einstellung des eigenen Verfahrens nach Art. 318 StPO. Eine angekündigte Einstellung des Verfahrens ist gerichtsstandsrechtlich unbeachtlich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.3.1 f.; BG.2015.37 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 187 und 189; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2014, N. 300). Von diesem Grundsatz kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, welche das eigene Verfahren einstellt, nicht hat wissen können, dass die beschuldigte Person noch in einem anderen Kanton verfolgt gewesen ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 187 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 301; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5). An der Voraussetzung der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen mangelt es nur, wenn eines davon bereits beendet war (durch Urteil, Einstellung usw.), bevor im anderen Kanton ein Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Hat sodann ein Kanton seine Zuständigkeit anerkannt und stellt sich im Verlauf der Untersuchung heraus, dass auf seinem Kantonsgebiet gar keine strafbaren Handlungen begangen wurden, so bildet dies allein keinen Grund für eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 537).

3.3 Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 1. März 2022 C. wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hat. Am 28. Juni 2022, d.h. am Tag der schriftlichen Gerichtsstandsanfrage, bestätigte sie gegenüber dem Untersuchungsamt St. Gallen (vorgängig) mündlich, dass das Verfahren noch hängig sei. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dieser muss mithin gegenüber C. bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung zur Verhaftung bestanden haben. Aus dem

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Meinungsaustausch geht sodann hervor, dass offenbar (auch) der Verdacht des Raubs Gegenstand des Verfahrens bildete (Schreiben Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. September 2022). Demnach kann keineswegs davon gesprochen werden, der untersuchte Vorwurf erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen (vgl. E. 2). Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen ihrer Ermittlungen offenbar zum Schluss gelangte, es liege gar keine Täterschaft von C. vor, ändert daran nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens verdichten oder entkräften kann. Die aktuelle Verdachtslage im Sinne des Gerichtsstandsfestsetzungsverfahrens besteht in casu darin, dass im Kanton Aargau gegen C. ein konkreter Verdacht vorgelegen hat. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits am 13. Juli 2022 zum Ausdruck gebracht hat, das Verfahren mangels (hinreichenden) Tatverdachts einstellen zu wollen, hat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre (E. 3.2) unbeachtlich zu bleiben.

4. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).

4.2 4.2.1 Gemäss Art. 134 StGB (Angriff) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Raub) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

4.2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig

- 9 bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Mit gleicher Strafe wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Veruntreuung) belegt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ebenso wird bestraft, wer eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht. Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) werden mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft (Art. 25 Covid-19-SBüG). Die gleiche Strafdrohung sieht Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (CO- VID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) vor.

4.3 Aufgrund der Akten, des Gesuchs und der Gesuchsantwort erfolgten die mutmasslichen Straftaten gemäss E. 4.2.1 im Kanton Aargau, jene gemäss E. 4.2.2 im Kanton St. Gallen. Dies ist unter den Parteien unbestritten.

4.4 Sofern im Kanton Aargau das Strafverfahren gegen C. wegen Raubs geführt wird, sind dessen Behörden aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (schwerste Tat) für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig. Steht lediglich der Tatbestand des Angriffs in Frage, sind die im Kanton Aargau und im Kanton St. Gallen verfolgten Straftaten gleich schwer, ausgehend vom je schwersten untersuchten Tatbestand. In diesem Fall ist massgebend, in welchem Kanton zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist unbestrittenermassen der Kanton Aargau, welcher am 1. März 2022 C. zur Verhaftung ausgeschrieben hat, wogegen die Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen nicht vor dem 3. Mai 2022 aufgenommen worden sind. Somit sind auch in dieser Hinsicht die Behörden des Kantons Aargau zuständig.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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