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Bundesstrafgericht 24.10.2022 BG.2022.18

24 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,952 parole·~10 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2022.18

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren BM 22 7280 gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 seien A. und B. am 11. Dezember 2021, 22:16 Uhr, durch die Z.-Passage in Bern gerannt und demzufolge angehalten worden. Anlässlich der Effektenkontrolle sei bei A. das Mobiltelefon von C. sichergestellt worden, der angab, dass ihm das Telefon gestohlen worden sei. A. sei vorläufig festgenommen worden. Ausserdem habe A. angegeben, regelmässig Haschisch zu konsumieren (act. 1, S. 2; sowie Verfahrensakten BM 22 7280, nicht paginiert).

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, führt ein Strafverfahren D-8/2022/10000406 gegen A. und B. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügig, Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Art. 119 Abs. 1 AIG).

Das Verfahren betrifft u.a. den dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 20. Dezember 2021 entnehmbaren Vorfall, wonach D. am 12. Dezember 2021, 13:53 Uhr bzw. 14:05 Uhr, die kantonale Notrufzentrale in Frauenfeld avisiert und berichtet habe, dass ihr am vorangehenden Tag in der Altstadt von Winterthur das Portemonnaie entwendet worden sei. Gleichentags, 18:14 Uhr und 18:16 Uhr, seien im Laden E., Bahnhof Zürich Oerlikon, zwei Warenbezüge im Gesamtwert von Fr. 56.-- kontaktlos mit der entwendeten F.-Karte von D. bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, übernahm das entsprechende Verfahren am 10. Januar 2022 (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht paginiert).

C. Aktenkundig ist sodann der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2021. Demnach seien am 10. Dezember 2021 während der Fahndungstätigkeit durch Funktionäre der Aktion G. zwei Personen, später als B. und A. identifiziert, aufgefallen, weil sie augenscheinlich planlos durch den

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Hauptbahnhof Zürich gelaufen seien. Anschliessend hätten die beiden Personen die S14 nach Hinwil bestiegen. Am Bahnhof Zürich Oerlikon seien die beiden einer Personenkontrolle unterzogen worden. Beide hätten sich mit einem Ausgangsschein vom SEM ausgewiesen, gemäss welchen sie dem BAZ Zürich, resp. BAZ Boudry zugeteilt seien. Sie hätten angegeben, dass sie sich auf dem Weg nach Winterthur befänden und dort einen Kollegen besuchen wollten. Die beiden hätten praktisch keine finanziellen Mittel mit sich geführt. Es seien Tagesfotos erstellt und im Smartpolice abgelegt worden. Aufgrund des Verhaltens und der Angaben der beiden Personen bestehe der Verdacht, dass sie deliktisch in Erscheinung treten, um sich ihren Aufenthalt, resp. Fortkommen zu finanzieren. Einleitend wird im Rapport «Verdacht Diebstahl» angegeben (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht paginiert).

D. Nach dem Meinungsaustausch sind sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») uneinig, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 am Bahnhof Zürich Oerlikon durch die Kantonspolizei Zürich eine bzw. die erste Verfolgungshandlung gegen A. darstellt (act. 1.1–1.9).

E. Mit Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangt die GStA BE an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe: 24. Mai 2022) beantragt die OStA ZH, der Antrag der GStA BE sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.1; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend gerichtsstandsbegründend ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Strittig ist, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 eine Verfolgungshandlung darstellt.

Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sei. Da es sich überdies um die erste Verfolgungshandlung handle, sei die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Weiterführung der Strafverfahren gegeben.

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Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 stelle eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit ohne gerichtsstandsrechtliche Relevanz dar. Die erste Verfolgungshandlung im Kanton Zürich sei am 12. Dezember 2021 erfolgt. Im Kanton Bern sei die erste Verfolgungshandlung am 11. Dezember 2021 erfolgt, was die Anhebung der Untersuchung zur Folge gehabt habe, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfolgung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Kanton Bern liege.

2.3 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.).

2.4 Im Gegensatz zur strafprozessual verstandenen Ermittlung geht es bei der Vorermittlung um gerichtspolizeiliche Vorfeldarbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen, insbesondere durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 544). Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vorermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine möglichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen

- 6 oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustellen, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (§ 4 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsverfahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlungen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.18 vom 28. Juni 2022 E. 3.7.1).

2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt. Sie diente der Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht. Jedenfalls ergeht aus dieser Handlung nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Dass die Handlung in einem Rapport festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Polizei hat ihr Handeln (auch) im Rahmen von Vorermittlungen angemessen zu dokumentieren (vgl. § 12 Abs. 1 PolG/ZH). Auch ändert daran nichts, dass der Rapport später dem strafprozessualen Vorverfahren diente.

2.6 Demgegenüber stellen die Handlungen der Kantonspolizei Bern vom 11. Dezember 2021 Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 StPO dar. Es sind gleichzeitig die ersten Verfolgungshandlungen gegen A., weshalb – bei gleich schweren Strafdrohungen in den Kantonen – der gesetzliche Gerichtsstand beim Gesuchsteller liegt.

2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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