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Bundesstrafgericht 13.04.2021 BG.2021.16

13 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·408 parole·~2 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 13. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.16

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 11. März 2021 ersuchte, es seien die Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);

- der Leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Gesuchsantwort vom 17. März 2021 beantragte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3);

- der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen am 8. April 2021 (Posteingang: 12. April 2021) mitteilte, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen A. und B. (alias C.) mit Verfügung vom 6. April 2021 übernommen habe, weshalb er das vorliegende Verfahren als gegenstandslos betrachte; er darum ersucht, das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben und ihm die Verfahrensakten zu retournieren (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das vorliegende Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. April 2021 gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 3 und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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