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Bundesstrafgericht 05.03.2020 BG.2020.5

5 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,636 parole·~13 min·6

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 5. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. CANTONE TICINO, Ministero pubblico, 2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, 3. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.5

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Sachverhalt:

A. A. (wohnhaft in Lugano) suchte eine rentable aber sichere Investition für EUR 1 Mio. Eine Bekannte (wohnhaft in Monte Carlo) seines langjährigen Finanzbetreuers und Investitionspartners B. (wohnhaft in Neapel) habe ihm im Jahr 2017 den Kontakt zu C. (wohnhaft in Rom) und D. (wohnhaft in Spanien) geknüpft. D. habe sich durch Referenzen vorgestellt, unter anderem der deutschen Treuhandgesellschaft E. Er habe A. einen vertrauenswürdigen Eindruck gemacht.

B. Am 17. Mai 2018 unterschrieb A. in Rom einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F. Limited (Gibraltar), wobei C. für die Gesellschaft zeichnete. A. sei gesagt worden, F. Limited gehöre D. Vereinbart war, mit EUR 1 Mio. ein einjähriges Gebrauchsrecht einer Bankgarantie im Wert von EUR 10 Mio. zu kaufen. Die Bankgarantie hätte dann von einer Drittbank für EUR 7.5 Mio. erstanden werden sollen. Nach Rückgabe des Anfangskapitals von EUR 1 Mio. war geplant, mit den restlichen EUR 6.5 Mio. gemeinsam an einem einjährigen «High-Yield-Finanzprogramm» teilzunehmen. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass A. das Anfangskapital zur Verfügung stelle. Am 21. Mai 2018 überwies A. EUR 1 Mio. auf das Kontokorrent der E. Schweiz AG, Z./SZ. Es sei dies die Tochtergesellschaft der deutschen Treuhandgesellschaft «E.».

A. sei in der Folge gebeten worden, eine Aktiengesellschaft zu gründen, um künftige Investitionsgewinne zu erhalten und zu verwalten. Ihm sei dafür von C. ein Rechtsanwalt in Zug vorgeschlagen worden, der eine Vertrauensperson von D. und der E. Schweiz AG sei. In der Folge habe er Fr. 100'000.-eingezahlt, womit in Zug die Gesellschaft «G. AG» gegründet worden sei. C. habe ihn und B. mit E-Mail vom 15. Juni 2018 über die Gründung informiert. A. habe die Gesellschaft nie verwendet und sie zwischenzeitlich wieder liquidiert. Gemäss Handelsregister war die Gesellschaft mit Beschluss der Generalversammlung vom 24. Mai 2019 aufgelöst und wurde seit 6. Juni 2019 unter der Firma «G. AG in Liquidation» geführt. Die weitere Kommunikation mit C. und D. sei langwierig und undurchsichtig gewesen und erscheint als mühsam und fruchtlos. Sie spielte sich per E-Mail ab. Die Rückzahlung habe sich ständig verzögert. A. habe sein Geld nie wiedergesehen. Er gehe davon aus, dass nie ernsthaft ein Investitionsplan habe ausgeführt werden sollen. E. Schweiz AG habe A. jegliche Auskunft über den Bestimmungsort des von ihm eingezahlten Geldes verweigert, da sie keine vertragliche Beziehung zu ihm hätte.

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C. A. reichte am 23. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen die je einzeln zeichnungsberechtigten Personen der E. Schweiz AG ein, nämlich H. (Z./SZ), I. (Stuttgart/DE), J. (Y./DE) sowie gegen C. und D. Sie richtete sich auch gegen weitere, unbekannte Personen. Es bestehe der Verdacht auf Betrug (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA/SZ») erteilte am 12. August 2019 der Kantonspolizei Schwyz den Ermittlungsauftrag, zum Zwecke der Klärung des Gerichtsstands vor Ort zu überprüfen, ob die E. Schweiz AG in Z./SZ, am Domizil gemäss Handelsregister, eine Geschäftstätigkeit ausübe. Die Kantonspolizei Schwyz rückte am 13. August 2019 in der Person eines Sachbearbeiters Dienst Wirtschaftsdelikte nach Z./SZ aus. Er fand an der angegebenen Adresse das ehemalige Hotel K. in Renovation vor. Es verfügte weder über Briefkästen noch eine Sonnerie. Eine Doppelgarage mit Parkplätzen befand sich ca. 50m davon entfernt. Die Garage war das oberste Stockwerk eines ca. vierstöckigen Hauses, das sich zwischen Strasse und See an die Felswand anlehnte. Eine Wendeltreppe führte vom Parkplatz zum Seeufer hinunter, gesichert durch ein Glashäuschen mit verschlossener Türe. Zwischen Glashäuschen und Parkplatz stand ein nicht beschrifteter Briefkasten. Hinter dem Briefkasten an der Glaswand des Häuschens war, auf Bodenhöhe und fast nicht erkennbar, ein weisses Blatt Papier befestigt. Darauf stand die Adresse «K. Resort, H. & Co» sowie «Herr und Frau H.». Darüber waren fünf Gesellschaften aufgeführt, unter anderem die E Schweiz AG. Die Abklärungen deuteten gemäss Sachbearbeiter darauf hin, dass die E. Schweiz AG dort über keine eigenen Büros verfüge.

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA/SZ») gelangte am 18. Oktober 2019 nach erfolglosem Meinungsaustausch mit den Kantonen Tessin und Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwecks Bestimmung des Gerichtsstands. Die Beschwerdekammer trat mit Beschluss BG.2019.48 vom 20. November 2019 nicht auf das Gerichtsstandsersuchen ein: Die bisherigen Abklärungen, wonach die E. Schweiz AG über keine Büros in Z./SZ verfüge, genügten nicht zur Klärung des Gerichtsstands. So befand sich ihr Briefkasten offenbar bei H. in Z./SZ, einem Zeichnungsberechtigten und Mitbeschuldigten. Er könnte befragt werden. Weiter könnten die Geschäftsbücher der E. Schweiz AG Aufschlüsse geben. Sodann könnten die Zahlungsbelege des Kontos bei der

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Bank L. die Umstände erhellen. Schliesslich war auch eine Befragung von A. nicht ausgeschlossen. Die getätigten Abklärungen erlaubten nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzustellen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig war, blieb jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erforderte.

F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wies am 22. November 2019 die Bank L. an, bezüglich des Kontokorrents 1 der E. Schweiz AG die Eröffnungsunterlagen sowie Kontoübersichten zuzustellen. Der Bank wurde für sechs Monate ein Mitteilungsverbot auferlegt. Weiter beauftragte sie am 3. Dezember 2019 die Kantonspolizei Schwyz, H. über den Erhalt der EUR 1 Mio. zu befragen. Die Bank reichte der StA/SZ die verlangten Unterlagen am 5. Dezember 2019 ein. Anders als ursprünglich angenommen, führte die Bank L. das Konto der E. Schweiz AG im Kanton Zug. Gemäss den Eröffnungsunterlagen waren J. und – erst seit der Mutation vom 28. August 2018 – I. je einzeln zeichnungsberechtigt, mit Zugriff via E-Banking. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die StA/SZ die Bank an, auch den Detailbeleg zur Transaktion vom 30. Mai 2018 über den Weiterversand der EUR 1 Mio. einzureichen. Dies geschah am 10. Dezember 2019. Die EUR 1 Mio. flossen demnach weiter auf das Konto von Dr. M, […], bei der Bank N. in Basel.

G. Die Kantonspolizei Schwyz übermittelte der StA/SZ am 16. Dezember 2019 das Protokoll der Einvernahme von H. mitsamt ihrem Bericht. H. sagte am 16. Dezember 2019 aus, die E. Schweiz AG übe momentan keine Geschäftstätigkeit aus. Die Struktur, d.h. das Büro, sei bei ihm (K.-Resort H. & Co, Z./SZ). Gemäss Handelsregister (Publikation vom 22. Dezember 2016) wurde das Domizil der E. Schweiz AG am 8. Dezember 2016 von Zug zu H. nach Z./SZ verlegt. Er halte das Domizil und vertrete die Gesellschaft in der Schweiz. Er nehme die Post entgegen, leite sie nach Deutschland an das Mutterhaus «E.» weiter und besorge Jahresabschluss, Verwaltungsratssitzungen, Generalversammlungen. Das sei alles. Er könne nicht über die Konten (EUR und CHF) verfügen; I. und J. könnten dies. Gemäss H. seien die EUR 1 Mio. von einem Mandantenkonto der «E.» (Deutschland) auf das Konto der E. Schweiz AG geflossen. Andernorts spricht er von einem Escrow-Konto (Mandantenkonto) bei der Bank O. Stuttgart, wobei der Bezug (Herkunft oder Destination des Geldes?) nicht ganz

- 5 klar ist. H. habe den Eingang der EUR 1 Mio. auf dem Kontoauszug gesehen und nachgefragt. Ihm sei beschieden worden, das Geld sei für die Gründung einer Gesellschaft. Die Bank L. G habe zur Transaktion immer neue Formulare geschickt. Alle Abklärungen seien in Deutschland erfolgt und hätten sich bis 21. Januar 2019 erstreckt (A. hatte die Überweisung am 21. Mai 2018 vorgenommen). Die von der Bank der StA/SZ übermittelten Unterlagen enthalten keine diesbezügliche Korrespondenz. Die Angaben an die Bank L. betreffend dem wirtschaftlich Berechtigten habe I. ausgefüllt. Das Geld sei am 30. Mai 2018 an Dr. M., Basel, weitergeleitet worden, zur Gründung der Gesellschaft G. AG für A. und B. (Finanzbetreuer von A.). Was mit dem Rest der Summe passiert sei, wisse er nicht.

H. Am 10. Januar 2020 begann die OStA/SZ den Meinungsaustausch mit den Kantonen Tessin, Basel-Stadt und Zug. Die angefragten Kantone lehnten ihre Zuständigkeiten ab, der Kanton Zug am 14. Januar 2020, der Kanton Basel-Stadt am 15. Januar 2020 und der Kanton Tessin am 24. Januar 2020.

I. Daraufhin gelangte die OStA/SZ am 29. Januar 2020 erneut an die Beschwerdekammer. Es seien die Strafbehörden des Kantons Tessin, eventualiter des Kantons Basel-Stadt, subeventualiter des Kantons Zug für zuständig zu erklären. Die Kantone Zug (31. Januar 2020) und Basel-Stadt (6. Februar 2020) lehnten eine Übernahme ab. Sie sehen die Zuständigkeit primär beim Kanton Tessin. Der Kanton Tessin hielt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 6. Februar 2020 (Eingang: 10. Februar 2020) für unzuständig. Für ihn sind die Kantone Schwyz, Basel-Stadt oder Zug in der Pflicht, das Strafverfahren zu führen. Die Gesuchsantworten wurden am 14. Februar 2020 den jeweils anderen Kantonen zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020

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E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 Betrug). 2.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Beim Betrug kann der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung (Vermögensschaden resp. eine Vermögensdisposition) erfolgt ist, wie auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist. Der Ort der Bereicherung ist dabei nicht subsidiär zu demjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 79–85, 106 f.). 2.3 Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ist für die Zwecke des Gerichtsstandsverfahrens vorliegend von einem Betrug zu Lasten von A. auszugehen. Die an sich primären mutmasslichen Ausführungsorte (insbesondere mögliche arglistige Täuschungshandlungen) liegen im Ausland: Den Vorschlag

- 7 zur Anlage vom 20. Dezember 2017 von F. Limited sandte D. vom E-Mail- Account der D. Limited wohl aus Gibraltar. Der Vertrag zur Anlage wurde von C. in Rom unterzeichnet. Der Wohnsitz von D. sei in Spanien, derjenige von C. in Rom. F. Limited wie auch D. Limited hätten ihren Sitz in Gibraltar. In der Schweiz lassen sich Erfolgsorte der Betrugsvorwürfe finden. Im Kanton Tessin liegt der Ort, wo die Täuschung (Irrtumserregung) eingetreten ist wie auch der Vermögensdisposition/des Schadenseintritts: A. erhielt eine Orientierungskopie des vermeintlichen Anlagevorschlags vom 20. Dezember 2017 und A. unterzeichnete den Vertrag an seinem Wohnsitz in Lugano. Er überwies danach am 21. Mai 2018 die EUR 1 Mio. ab seinem Konto bei der Bank P. in Lugano auf das Konto der E. Schweiz AG bei der Bank L. in Zug. Die beabsichtigte Bereicherung verwirklichte sich so im Kanton Zug, was einen weiteren Erfolgsort begründet. 2.4 Nach heutigem Erkenntnisstand besteht im Kanton Schwyz kein zuständigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf. H. überging bei seinen Aussagen zwar, dass die EUR 1 Mio. der E. Schweiz AG nicht via Treuhandkonto der «E.» (Deutschland) sondern direkt von A. überwiesen wurde. H. hatte freilich keinen Zugriff auf das Bankkonto der E. Schweiz AG in Zug und scheint nur seine Dienste als Durchlaufstation erfüllt zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt seine Beteiligung am vorgeworfenen Betrugsdelikt und damit ein Ausführungsort im Kanton Schwyz spekulativ. E. Schweiz AG wohl nur als solche erscheinen. Auch die beabsichtigte Bereicherung verwirklichte sich nicht im Kanton Schwyz, sondern im Kanton Zug, wo das Geld von A. auf dem Konto der E. Schweiz AG einging. Keine Rolle spielt damit, dass der mutmassliche Betrug von A. im Kanton Schwyz angezeigt wurde und somit dort die Strafverfolgung begann. Denn Art. 31 Abs. 2 StPO mit dem Kriterium der ersten Verfolgungshandlungen ist gerichtsstandsbestimmend nur bei verschiedenen Ausführungsorten oder verschiedenen Erfolgsorten. Im Kanton Schwyz gibt es jedoch weder einen Ausführungs- noch einen Erfolgsort. Die möglichen Erfolgsorte liegen in mehreren Kantonen, wovon keiner Verfolgungshandlungen vorgenommen hat. Mit Eingang der Zahlung von A. vom 21. Mai 2018 auf dem Konto der E. Schweiz AG im Kanton Zug ist dort die beabsichtigte Bereicherung im Betrugsvorwurf eingetreten. Ein Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Demnach scheidet die Weiterüberweisung des 30. Mai 2018 vom Konto im Kanton Zug auf das Konto des Notars Dr. M. im Kanton Basel-Stadt für die Zuständigkeit aus: Nach Beendigung erfolgt, begründet sie keinen

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Erfolgsort des Betrugsvorwurfs sondern allenfalls ein Anschlussdelikt. Entscheidend für die Zuständigkeit hinsichtlich des Betrugstatbestands ist, dass im Vergleich zum Kanton Zug die Verbindungen in den Kanton Tessin dichter sind: A. wohnt im Kanton Tessin, wurde dort getäuscht, hat dort sodann die Vermögensdisposition vorgenommen und dort den Schaden erlitten. Dies hat die Zuständigkeit des Kantons Tessin zur Folge. Triftige Gründe, um davon abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen. Damit sind die Strafbehörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, strafbare Handlungen aus dem von A. angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, strafbare Handlungen aus dem von A. angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 6. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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