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Bundesstrafgericht 04.11.2020 BG.2020.41

4 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,795 parole·~14 min·2

Riassunto

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 4. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.41 Nebenverfahren: BP.2020.78

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») verfügte mit Datum vom 15. Juni 2020, Versand am 24. Juni 2020, dass in den Strafsachen SV.20.0655, A-6/2015/10005490 und A-6/2019/10036566 gegen B., C., D., E., F., G., H., I. und J. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), evtl. falschen Zeugnisses (Art. 318 StGB), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) die Strafverfolgung und Beurteilung an die Strafbehörden des Kantons Zürich delegiert werden (Art. 25 Abs. 1 StPO). Die BA eröffnete die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen (nachfolgend «StA II ZH»), und stellte es in deren Ermessen, die Verfügung auch den beschuldigten Personen zu eröffnen (act. 1.1 = act. 6.1).

B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 stellte die StA II ZH Rechtsanwalt K. für die Privatklägerin A. u.a. eine Kopie der Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 zu (act. 1.3). RA K. bestätigte deren Empfang am 8. Juli 2020 (act. 1.9).

C. Gegen die Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 gelangt A. mit persönlicher Beschwerde datiert vom 12. September 2020 (Postaufgabe 14. September 2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt u.a., es sei die Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 (Postaufgabe 23. September 2020) beantragt die StA II ZH (mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. September 2020), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. 5). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 6).

E. Mit Schreiben vom 30. September 2020 wurde A. eingeladen, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 12. Oktober 2020 einzureichen (act. 8).

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F. A. gelangte in der Folge mit unaufgeforderten Eingaben vom 3. Oktober 2020 («Eingang von verfahrensrelevanten Noven», einmal mit Postaufgabe am 3. Oktober 2020 [act. 9] und einmal mit Postaufgabe am 4. Oktober 2020 [act. 10]) und vom 5. Oktober 2020 («Nachtrag: Weitere verfahrensrelevante Noven, die sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft II vom 23. September 2020 ergeben» [act. 11]) an die Beschwerdekammer.

G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 (Postaufgabe 10. Oktober 2020) ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur allfälligen Beschwerdereplik und machte weitere Ausführungen (act. 12). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde dem Gesuch um Fristerstreckung bis 22. Oktober 2020 entsprochen (act. 13). Am 13. Oktober 2020 ging bei der Beschwerdekammer ein Doppel der Eingabe von A. vom 10. Oktober 2020 ein (Postaufgabe 12. Oktober 2020; act. 14).

H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe 22. Oktober 2020) ersuchte A. um eine weitere Erstreckung der Fist zur allfälligen Beschwerdereplik und machte weitere Ausführungen (act. 15). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wurde dem Gesuch um Fristerstreckung letztmals bis 3. November 2020 entsprochen (act. 16).

I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 liess die StA II ZH der Beschwerdekammer ein Schreiben von Rechtsanwalt L. vom 23. Oktober 2020 an die StA II ZH, wonach er A. im Strafverfahren nicht mehr vertrete, und ein Schreiben von A. vom 24. Oktober 2020 an die StA II ZH zukommen (act. 17).

J. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Postaufgabe 28. Oktober 2020) stellt A. weitere Anträge (act. 18).

K. Mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2020 (Postaufgabe 2. November 2020) hält A. an ihrer Beschwerde fest und stellt weitere Anträge (act. 19). Mit Eingabe vom 3. November 2020 erklärt A., ihre Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2020 zurückzuziehen und sie zu ersetzen. Sie hält darin an ihrer Beschwerde fest und stellt weitere Anträge (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur gerichtlichen Überprüfung eines Entscheids betreffend die sachliche Zuständigkeit mittels Beschwerde vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.13 vom 25. September 2013; BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 548 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 28 StPO N. 4; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 28 StPO N. 5 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 432; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 28 StPO N. 2; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 28 StPO N. 2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2. Die angefochtene Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 ist zulässiges Anfechtungsobjekt. Für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. September 2020 ist die Beschwerdekammer zuständig.

Die angefochtene Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 begrenzt vorliegend den Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren stellt und Ausführungen macht, die ausserhalb des Gegenstands der angefochtenen Delegationsverfügung liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

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Das gilt namentlich, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des Staatsanwalts der StA II ZH beantragt (act. 11 S. 3; act. 20 S. 16). Die Beschwerdeführerin gelangte diesbezüglich gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben 4. Oktober 2020 an die StA II ZH (act. 11.A).

3. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, damit sie bzw. ihre Rechtsvertretung Ergänzungen zur Beschwerde anbringen könne. Damit verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Als gesetzliche Frist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist die Beschwerdefrist indes nicht erstreckbar (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es seien zwei Protokolle (Aktenstücke D1 47/18 f.) zu edieren und offenzulegen und ihr danach eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Die BA reichte mit ihrer Beschwerdeantwort als Beilage 5 und Beilage 6 zwei Aktennotizen der StA II ZH ein (act. 6.5 und 6.6 = Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/47/18 und D1/47/19). Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeantwort der BA samt Beilage 5 und Beilage 6 zur allfälligen Beschwerdereplik zugestellt. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin hinfällig.

Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif und ein Beizug weiterer Akten nicht erforderlich.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beschwerde sei rechtzeitig. Sie führt zusammengefasst aus, die angefochtene Verfügung sei ihr erst mit Schreiben der StA II ZH vom 1. September 2020 am 2. September 2020 zugestellt worden. Am 29. August 2019 habe sie RA L. mandatiert. RA K. habe sie das Mandat am 1. September 2019 entzogen. Am 2. September 2019 habe RA L. die Staatsanwaltschaft über die Mandatsübernahme informiert. Am 6. September 2019 habe ihr RA K. bestätigt, dass er den Entzug des Mandats zur Kenntnis genommen habe. RA K. habe ihr die ihm zugestellte angefochtene Verfügung nicht mitgeteilt.

4.2 Die StA II ZH macht geltend, RA K. habe die Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 am 8. Juli 2020 empfangen. Damit sei diese der Beschwerdeführerin rechtsgültig eröffnet worden. Die Beschwerdefrist von

- 6 zehn Tagen sei im Zeitpunkt der Postaufgabe (14. September 2020) der Beschwerdeschrift längst abgelaufen gewesen.

4.3 Die BA macht geltend, es sei von einer ordentlichen Zustellung der Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 per 8. Juli 2020 auszugehen. Die 10-tägige Beschwerdefrist sei somit am 20. Juli 2020 abgelaufen. Die Beschwerde datiere demgegenüber vom 12. September 2020 und sei demnach verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

4.4 Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung fest.

4.5 Die Rechtsmittelfrist beginnt – im vorliegenden Fall – mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt (Art. 127 Abs. 2 StPO).

4.6 In den Akten liegt eine Vollmacht vom 22. April 2017, wonach die Rechtsanwälte der Fachanwaltskanzlei M. AG, namentlich RA K. und Rechtsanwalt N., von der Beschwerdeführerin betreffend «Strafverfahren (O.)» je einzeln zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt werden (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/8). Mit E-Mail vom 15. August 2018 teilte RA K. der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis für sämtliche in der Vollmacht erwähnten Personen «vorübergehend entzogen» habe, weshalb allfällige Korrespondenz direkt an die Privatklägerin zu richten sei (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/13). Mit Schreiben vom 17. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft, die Korrespondenz zukünftig wieder an RA N. zu richten. Dem Schreiben ist ein Schreiben an RA N. beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin RA N. das Mandat auch während seiner Abwesenheit erteilt und RA K. ersucht, die Staatsanwaltschaft über die Wiedererteilung des Mandats zu informieren (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/14 f.). Mit E-Mail vom 30. August 2018 teilte RA K. der Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Beschwerdeführerin weiterhin vertreten würden, und bat die Staatsanwaltschaft, die Korrespondenz an ihn zu richten (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/18). Mit

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Schreiben vom 26. November 2018 bat RA K. die (zwischenzeitlich neu zuständige) Staatsanwaltschaft, davon Vormerk zu nehmen, dass er mit der Sache betraut sei (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/22).

In den Akten liegt sodann eine Vollmacht vom 29. August 2019, wonach die Beschwerdeführerin RA L. zur Vertretung in Sachen Strafverfahren ref. A- 6/2015/10005490 bevollmächtigt (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/32). RA L. übermittelte diese der StA II ZH mit Schreiben vom 2. September 2019 und brachte der StA II ZH zur Kenntnis, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/31 = act. 1.6). Mit Schreiben vom 3. September 2019 wies die Staatsanwaltschaft RA L. darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bereits durch RA K. vertreten sei (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/33). RA L. bestätigte den Empfang des Schreibens vom 3. September 2019 am 6. September 2019 (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/34).

Die Beschwerdeführerin führt u.a. ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2019 an RA N. und RA K. an, wonach die Beschwerdeführerin das Mandat per sofort entziehe (act. 1.4 = act. 9.2 = 10.2 = 20.6), und ein Schreiben von RA K. vom 6. September 2019 an die Beschwerdeführerin, wonach sie [«wir»] Kenntnis vom Mandatsrückzug nehmen (act. 9.4 = 10.4 = 11.2 = 20.5). Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin u.a. ein Schreiben von RA L. vom 9. September 2019 an sie an, wonach ihr RA L. eine Kopie des Antwortschreibens der StA II ZH vom 3. September 2019 auf seine Zuschrift vom 2. September 2019 übermittelte (act. 9.3 = 10.3).

4.7 Zum Zeitpunkt des Versands der angefochtenen Verfügung hatten sich gegenüber der StA II ZH sowohl RA K. als auch RA L. als Vertreter der Beschwerdeführerin legitimiert. Die Mandatsanzeige von RA L. gab keinen Anlass davon auszugehen, das Mandat von RA K. sei beendet oder RA L. bezeichne sich als Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO. Die StA II ZH forderte die Rechtsbeistände nicht auf, einen Hauptvertreter zu bezeichnen, sondern erlaubte sich anlässlich der Mandatsanzeige von RA L. den Hinweis an diesen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bereits durch RA K. vertreten sei. Darin kann man eine implizite Bezeichnung des Hauptvertreters durch die StA II ZH sehen. Entsprechend wäre RA L. veranlasst gewesen, die Frage der (Haupt-)Vertretung zu klären, wäre er mit einer Bezeichnung von RA K. als Hauptvertretung nicht einverstanden gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4). Im Übrigen ist aufgrund des von der Beschwerdeführerin angeführten Schreibens von RA L. vom 9. September 2019 davon auszugehen, dass auch die

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Beschwerdeführerin selbst kurz darauf Kenntnis vom Hinweis der StA II ZH hatte, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bereits durch RA K. vertreten sei. RA L. liess sich zum Schreiben der StA II ZH vom 3. September 2019 indes nicht weiter vernehmen. Damit galt zum Zeitpunkt des Versands der angefochtenen Verfügung das Domizil von RA K. als einzige Zustelladresse.

Nach dem Gesagten wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 rechtsgültig eröffnet. Die Beschwerdefrist endete damit am 20. Juli 2020. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als verspätet.

4.8 Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin als Wiederherstellungsgesuch aufgefasst werden müssten, wäre dieses abzuweisen. Die von ihr geltend gemachten Versäumnisse von RA K. wären der Beschwerdeführerin anzurechnen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3).

4.9 Da sich die vorliegende Beschwerde als verspätet erweist, ist auf sie nicht einzutreten. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, wäre auf sie aber auch nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zur Beschwerde berechtigt. Sie führt zusammengefasst aus, dass sie nicht mit einem rechtskonformen Verfahren rechnen könne, wenn dieses weiterhin bei der StA II ZH verbleibe. Sie müsse damit rechnen, dass sie durch Anwendung rechtswidriger Mittel im Strafverfahren gegen die O. zu Unrecht existenziell geschädigt werde.

5.2 Die BA macht diesbezüglich geltend, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin vorliegend, d.h. in Bezug auf die angefochtene Delegationsverfügung, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit rechtsgenüglich legitimiert sei. Ebenso, ob es sich darüber hinaus um eine aktuelle Betroffenheit handle. Die Beschwerdeführerin lege mit keinem Wort dar, inwiefern sie durch die Delegation dieser Strafsache an die kantonalen Behörden in ihren rechtlichen Interessen betroffen sein sollte. Auch aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.3 Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Der Verdacht der nicht rechtskonformen Verfahrensführung der StA II ZH bzw. der Zürcher Strafbehörden erhärte sich allein schon durch die gerügte Aktenführung.

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5.4 Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Dies gilt auch für durch Verfahrenshandlungen betroffene beschwerdeführende Dritte (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Zudem muss das Rechtsschutzinteresse (grundsätzlich) aktuell und praktisch sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 am Ende; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

5.5 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie als Privatklägerin beschwert ist, wenn das vorliegende Strafverfahren von den Strafbehörden des Kantons Zürich geführt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die StA II ZH führe das Verfahren nicht rechtskonform, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der StA II ZH mittels Beschwerde von der zuständigen Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann (Art. 393 ff. StPO).

5.6 Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde deshalb auch mangels Legitimation nicht einzutreten.

6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

7. Die BA beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Eine Entschädigung der vorliegend obsiegenden BA ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG). Der BA ist keine Entschädigung zuzusprechen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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