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Bundesstrafgericht 23.09.2020 BG.2020.39

23 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,244 parole·~11 min·5

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 23. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin

gegen

1. CANTON DU JURA, Ministère public, 2. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.39

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Sachverhalt:

A. Am 1. April 2019 erstattete A. für die Fussballagentur B. mit Sitz in Z./BE bei der Berner Kantonspolizei in Z./BE Strafanzeige gegen den in Frankreich wohnhaften C. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. In seiner Anzeige warf A. C. vor, den Namen der Fussballagentur B. benutzt zu haben, um mindestens zwei junge Fussballspieler in der Region Lausanne, namentlich D. und E., getäuscht zu haben. C. habe sich dabei als Agent und Angestellter der Fussballagentur B. namens F. ausgegeben.

B. Mit Schreiben vom 26. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Übernahme des Strafverfahrens. Unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 StPO führte sie zur Begründung aus, C. habe im Kanton Waadt gehandelt, wo zumindest der Erfolg eingetreten sei, soweit der Täter von Frankreich aus gehandelt habe (act. 1.1).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 ab. Nach ihrer Auffassung könne C. gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verstossen haben. Dieses Delikt hätte sich im Kanton Bern ausgewirkt, zumal A. behaupte, er habe an diesem Ort die Fussballagentur B. wegen C. umbenennen müssen. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass in ihrem Kanton ein Schaden eingetreten wäre (act. 1.2).

D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederholte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ihr Übernahmeersuchen. Sie hielt fest, dass C. Betrug zum Nachteil der beiden Fussballspieler vorgeworfen werde, auch wenn einer der beiden Fussballspieler sich das Geld habe zurückerstatten lassen. Der Verstoss gegen das UWG sei gerichtsstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 4. Januar 2020 erkundigte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei den waadtländischen Behörden nach dem Verfahrensstand (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt teilte mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, sie teile die Auffassung der Berner Behörden nicht, sie werde indes die auf ihrem Gebiet wohnhaften Geschädigten einvernehmen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erkundigten sich die Berner Behörden bei der

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Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt nach dem Verfahrensstand (act. 1.6). Auch mit Schreiben vom 29. Juni 2020 lehnte letztere Staatsanwaltschaft das Übernahmeersuchen wiederum ab und übermittelte die Protokolle der Einvernahme von D. und E. vom 2. Mai 2020 samt Polizeibericht und Beilagen. Sie brachte vor, C. habe von Frankreich bzw. Porrentruy/JU aus gehandelt, wo D. C. getroffen habe und dazu gebracht worden sei, diesem ungerechtfertigterweise mehrere Geldbeträge zu übergeben. Es bestehe daher keine Anknüpfung in ihrem Kanton (act. 1.7).

E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura und ersuchte sie um Verfahrensübernahme (act. 1.8). Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung brachte sie vor, das Betrugsdelikt «beginne» nicht erst im Moment der Geldübergabe. Vorliegend seien die Handlungen im Kanton Jura später vorgenommen worden. Der Gerichtsstand richte sich daher nach dem Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dieser liege nicht im Kanton Jura, da dort kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1.9).

F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die jurassischen Behörden ein zweites Mal um Verfahrensübernahme. Sie hielt daran fest, dass im Kanton Bern keinerlei Tat- oder Erfolgshandlungen in Bezug auf den Betrug vorlägen (act. 1.10). Mit Schreiben vom 12. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Übernahme des Verfahrens wiederum ab (act. 1.11).

G. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete mit Schreiben vom 20. August 2020 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt und Jura ein (act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura und des Kantons Waadt lehnten mit Schreiben vom 24. August bzw. 2. September 2020 die Übernahme definitiv ab (act. 1.13 und 1.14).

H. Mit Eingabe vom 3. September 2020 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, eventualiter des Kantons

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Waadt, zur Verfolgung und Beurteilung der C. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 17. September 2020 fest, seine Behörden seien nicht zuständig, und stellt darüber hinaus keinen Antrag (act. 4). Beide Eingaben wurden allen Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 5).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist [s. supra lit. G und H] und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungs-

- 5 delikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).

2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).

4. 4.1 Der vom Geschädigten D. gegenüber der Lausanner Polizei geschilderte Tathergang wird im Grundsatz von keiner Partei in Frage gestellt und deckt

- 6 sich im Wesentlichen auch mit den Nachrichten via WhatsApp zwischen D. und «F.» bzw. C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2020 sagte D. aus, er habe sich im Juli 2018 (gemäss WhatsApp-Nachrichtenverlauf wohl Juni 2018) auf der Website eines Fussball-Agenten eingetragen. Drei Tage später sei er von einer Person, welche sich als F. ausgegeben habe, via WhatsApp kontaktiert worden. Gegen Juli 2018 hätten sie sich zum ersten Mal in Porrentruy am Bahnhof getroffen. Der Beschuldigte habe ihm vorgeschlagen, in Strassburg ein Testtraining zu absolvieren. Dabei habe der Beschuldigte ihm von einer «Klausel» von EUR 5'000.-- gesprochen, die er als Spieler für einen allfälligen Transfer zu bezahlen habe. Der Beschuldigte habe ihn um ein Datum für das Testtraining in Strassburg gefragt. Er habe dem Beschuldigten den 27. August 2018 angegeben. An diesem Tage habe er sich deshalb erneut nach Porrentruy begeben. Dort sei er durch den Beschuldigten für das Testtraining in Strassburg in Empfang genommen und begleitet worden. Auf dem Weg nach Strassburg habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass das Testtraining in Mulhouse stattfinden werde. Er habe an den zwei Testtagen teilgenommen und habe anschliessend einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschuldigte habe ihn abgeholt und ihn zurück nach Porrentruy begleitet. Einige Tage später habe der Beschuldigte ihn dazu gedrängt, sich in Mulhouse niederzulassen, was er am 5. November 2018 getan habe. Der Beschuldigte habe ihm eine Wohnung organisiert, welche auf den Namen des Geschädigten gelautet habe. Ab September 2018 habe er dem Beschuldigten monatlich EUR 400.-- in bar für die «Transferklausel» bezahlt. Die Geldübergaben hätten bis am 5. November 2018 im Hotel G. in Porrentruy und danach in Frankreich im Auto des Beschuldigten stattgefunden. Total habe er dem Beschuldigten EUR 1'800.-- übergeben. Nachdem ihm erste Zweifel gekommen seien und ein Spielervermittler ihn über die bei der Vermittlung von Fussballspielern gängige Praxis aufgeklärt habe, habe er sein Geld vom Beschuldigten zurückverlangt. Dafür hätten sie sich Anfang Januar 2019 an seinem Wohnort in Frankreich getroffen und er habe EUR 1’800.-- zurückerhalten. Für seine Ausgaben für das Hotel, die Wohnung und die Reisen sei er nicht entschädigt worden.

4.2 Der Betrugsvorwurf zum Nachteil von D. wurde noch nicht im Detail ermittelt und die in diesem Zusammenhang von D. abgeschlossenen Verträge liegen nicht vor. Einstweilen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl via WhatsApp-Nachrichten sowie Telefonate, die er von einem unbekannten Ort aus ausführte, als auch im Rahmen seiner Treffen mit D., namentlich in Porrentruy, soweit sie sich in der Schweiz befanden, über längere Zeit hinweg auf die Willensbildung von D.

- 7 einwirkte und ihn täuschte. Der Beschuldigte brachte D. schliesslich in Porrentruy dazu, einen Vertrag einzugehen und ihm dort die erste (sowie die zweite) Tranche des vereinbarten Geldbetrags für die «Transferklausel» zu übergeben (s. WhatsApp Nachrichten u.a. im September 2018, insbesondere zwischen 1. und 4. September 2018 und Einvernahme von D., S. 3 f.). Diese Handlungen in Porrentruy sind als Ausführungshandlungen des Betrugs zu betrachten und sind damit gerichtsstandsbestimmend (s. supra E. 2.3). Weitere gerichtsstandsbestimmende Ausführungshandlungen des Betrugs in den Kantonen Bern und Waadt sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die zur Täuschung von D. erfolgte Verwendung der Fussballagentur B. ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners 1 nicht an den Ort der Fussball-Agentur gebunden.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public du canton du Jura - Ministère public central du canton de Vaud, Cellule for et entraide

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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