Beschluss vom 8. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2018.59
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Sachverhalt:
A. Am 31. Dezember 2015 um 13.38 Uhr meldete sich A. telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt und berichtete, dass eben zwei mit Affenmasken bekleidete Personen das Restaurant B. in Z. betreten, im Restaurant eine Flüssigkeit verspritzt und sie, die zu diesem Zeitpunkt im Lokal mit den Vorbereitungen für den Silvesterabend beschäftigt war, aus dem Restaurant gejagt hätten. Am Tatort konnten die Aufzeichnungen von mehreren Überwachungskameras sowie eine PET-Flasche mit der verspritzten Flüssigkeit (Buttersäure) gesichert werden. Auf den Aufzeichnungen waren zwei Personen mit Affenmasken und Ganzkörperschutzanzügen aus Plastik zu sehen, der eine weiss, der andere schwarz. Zu sehen war auch ein Mietwagen der Marke BMW mitsamt dem Kontrollschild. Das Fahrzeug war in Deutschland auf die Gesellschaft C. AG angemietet worden. Das Restaurant B. wird von der D. GmbH betrieben. Gemäss E., Geschäftsführer der D. GmbH, sei am 20. Dezember 2015 ein Bekannter von ihm mit dem gleichen BMW verfolgt worden. Dazu gab es einen Polizeirapport. Der Geschäftsführer wies zu den Aufzeichnungen darauf hin, dass der "Weisse Affe" dieselbe Postur und Gangart wie F. habe. F. war Hauptaktionär der C. AG, welche den BMW gemietet hatte. Der Kanton Basel-Stadt eröffnete gegen F. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz. F. wurde am 7. Januar 2016 einvernommen. Er bestritt jegliche Beteiligung. Das Zwangsmassnahmengericht lehnte es am 8. Januar 2016 ab, Untersuchungshaft zu verhängen.
B. Der Strafregisterauszug von F. vom 7. Januar 2016 zeigte ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB, Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Gestützt auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 übernahm der Kanton Basel-Landschaft am 1. Februar 2016 ein Verfahren gegen F. bezüglich Drohung. Die Anfrage wurde auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO (Erste Verfolgungshandlung in Ihrem Kanton) gestützt. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte hingegen die Übernahme des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) etc. ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe (act. 4.1).
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C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte die Einvernahmen von E. am 6. Januar 2016 und von F. am 7. Januar 2016 durch. Gleichentags wurde F. einstweilen in Untersuchungshaft versetzt, sein Mobiltelefon beschlagnahmt und eine Fahrzeugdurchsuchung vorgenommen. Am 8. Januar 2016 wurde gegen F. Untersuchungshaft beantragt. Gleichentags wurde in Y. die Meldeadresse von F. durchsucht. Zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem 4. März 2016 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt Erhebungen und Einvernahmen durch wie auch eine Mobiltelefon-Auswertung, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie Spurensicherungen.
D. Am 28. September 2016 beabsichtigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das Verfahren einzustellen.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte, bis zum 20. November 2018 (Datum der zweiten Gerichtsstandsanfrage) seien die Unterlagen der Geschädigtenvertretung gesichtet und geprüft worden, wobei deren Beweisanträge weitere Untersuchungen ausgelöst hätten. Es seien auch die Anträge der Verteidigung zu bearbeiten gewesen, inkl. einer aufwendigen Abklärung der finanziellen Situation von F. Es sei weiter eine Person einvernommen worden und der Schlussbericht erarbeitet worden. Da zahlreiche Indizien für eine Beteiligung von F. sprächen, habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der ursprünglich angekündigten Verfahrenseinstellung abgesehen.
F. Aus den Akten sind folgende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersichtlich: Am 18. Oktober 2016, 22. November 2016 sowie 24. November 2016 wurden Gesuche um Auszüge aus Steuerregistern gestellt. Am 17. Oktober 2016 stellte die Geschädigtenvertretung Beweisanträge (Abklärungen zum "Weissen Affen", Aktenbeizug vom Kanton Basel-Landschaft, Abklärungen zu den Benutzern des Mietfahrzeugs, nähere Abklärung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, Abklärungen bez. Videoaufzeichnungen, Einvernahme eines Zeugen und von G. als Auskunftsperson). Am 15. Dezember 2016 wurde die Rechtsvertreterin von F. zur Substanzierung der Schadenersatzansprüche aufgefordert. Diese sah am 20. Januar 2017 angesichts der Beweisanträge der Geschädigtenvertretung von einer eingehenden Stellungnahme vorläufig ab.
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Gemäss Schreiben der Verteidigung vom 23. November 2017 sei ihr im Mai 2017 aufgrund Arbeitsüberlastung eine Einstellung ca. im September/ Oktober 2017 in Aussicht gestellt worden. Nach dem Schreiben der Verteidigung vom 1. März 2018 habe die Staatsanwältin telefonisch mitgeteilt, dass sich der Verfahrensabschluss aufgrund Arbeitsüberlastung hinziehe. Am 9. März 2018 wurde G. einvernommen. Der Schlussbericht vom 16. November 2018 (Zusammenstellung der Verdachtsmomente) umfasst vier Seiten.
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte den Kanton Basel-Landschaft am 20. November 2018 um die Übernahme des Verfahrens gegen F. Gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 14. März 2018 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft seit dem 17. Januar 2017 ein Verfahren gegen F. wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte es am 5. Dezember 2018 ab, das Verfahren gegen F. zu übernehmen. Es fehle an einem konkreten Tatverdacht. Weiter komme das eigene Verfahren frühestens im Januar 2020 zu einer Gerichtsverhandlung; eine Vereinigung würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen.
H. Der Kanton Basel-Stadt gelangte am 14. Dezember 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, der Kanton Basel-Landschaft sei zur Strafverfolgung von F. zuständig zu erklären (act. 1). Die Beschwerdeantwort des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Januar 2019 sieht die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Vorliegend ist der Gerichtsstand des Vorfalles vom 31. Dezember 2015 strittig. Als Straftatbestand kommt zum einen Sachbeschädigung in Frage. Wer
- 5 eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Andererseits kommt ein mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohter Verstoss gegen das Chemikaliengesetz in Betracht, der Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen mit wissentlicher Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen (Art. 49 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen; Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft lehnt ihre Zuständigkeit zum einen deshalb ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe. Indes: Nach langjähriger Rechtsprechung bestimmt sich der Gerichtsstand "nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d.h. aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt" (BGE 71 IV 160 E. 1 S. 167). Der unter Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft als Verfahrenspartei ergangene Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 (E. 2.2, 3.6) gibt die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wieder: Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Im Zweifelsfall ist auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ("in dubio pro duriore", BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich strafrechtlich abzuklären. Während die Person des Täters nicht gewiss ist, muss für die Bestimmung des Gerichtsstands in dubio pro duriore von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eine Aktivität von F. im Kostüm "Weisser Affe" ausgegangen werden (vgl. die Auflistung der Verdachtsmomente in act. 1 S. 3 f.). Abgesehen davon müsste selbst eine Einstellung durch die zuständige Strafbehörde erfolgen. Dass ihr Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz die schwerere Straftat darstellt, bestreitet der Kanton Basel-Landschaft nicht, was nach Art. 34 Abs. 1 StPO an sich zu seiner Zuständigkeit führen würde.
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2.3 Der Kanton Basel-Landschaft weist jedoch auf das Untätigsein der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hin (act. 4 S. 3). Sie hat zunächst korrekterweise trotz angekündigter Einstellung vom 28. September 2016 aufgrund der Verdachtsmomente das Verfahren weitergeführt. Der Kanton Basel-Stadt bringt zum Verfahrensgang zusammengefasst vor, zwischen September 2016 und November 2018 Akten gesichtet und geprüft sowie eine Person einvernommen zu haben (vgl. obige Erwägung E zu den Vorbringen im Einzelnen). Diese Tätigkeiten haben im Jahr 2017 keine Spuren in den vorgelegten Akten hinterlassen. Glaubwürdig und unwidersprochen geblieben sind die Wiedergaben der Verteidigung in den Schreiben vom 23. November 2017 und 1. März 2018, wonach die fallführende Staatsanwältin sich als überlastet bezeichnete. Letzteres Argument wäre für die Gerichtsstandsbestimmung irrelevant. Es ist Sache des Kantons, die entsprechenden Entlastungsmassnahmen zu treffen, damit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird (BGE 130 I 312 E. 5.2; 107 Ib 160 E. 3c S. 165; Urteil des Bundesgerichts 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2). Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sind nicht nachvollziehbar (vgl. obige Litera F mit der Chronik der einzelnen Verfahrenshandlungen). 2.4 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach
- 7 der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2). 2.5 Der Kanton Basel-Landschaft lehnte am 1. Februar 2016 eine Übernahme des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung etc. zum ersten Mal ab, was der Kanton Basel-Stadt akzeptierte. Der Kanton Basel-Stadt trieb die Untersuchung danach gut einen Monat lang voran. Hernach erlahmte der Verfahrensgang, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beliess das Verfahren an Ort. Von September bis Dezember 2016 war das Verfahren in Richtung Einstellung unterwegs, um alsdann wieder "festzusitzen". Nach einem Schub von Untersuchungshandlungen im Februar/März 2018, mit Einholung des zweiten Strafregisterauszugs, blieb das Verfahren bis am 16. November 2018 (Datum des vierseitigen "Schlussberichts") wiederum ohne ersichtliche Fortschritte. Damit gilt, dass der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat. Liegt das geschädigte Restaurant B. in der Stadt Basel, so ist dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden. Der Kanton Basel-Stadt ist mithin berechtigt und verpflichtet, die im Lokal der D. GmbH (Restaurant B.) begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet, die zu Lasten der D. GmbH begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.