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Bundesstrafgericht 25.02.2019 BG.2018.41

25 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,136 parole·~36 min·5

Riassunto

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 25. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien 1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 3. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 4. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 5. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte,

6. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.41-50

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7. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

8. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Division affaires spéciales, 9. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 10. CANTONE TICINO, Ministero pubblico del Cantone Ticino,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

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Sachverhalt:

A. Gegen mehrere in der Schweiz ansässige Gesellschaften gingen in mehreren Kantonen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die angezeigten Gesellschaften bei den Kreditsuchenden den Eindruck erweckt hätten, es werde ein Kredit ausbezahlt und sie seien zu Vorauszahlungen in Form von Gebühren, Kautionen und Monatsraten veranlasst worden, ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (bspw. Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalte 1-2, Lasche 1, Urk. 1 und Lasche 2, Urk. 1).

B. In der Folge wurden in diversen Kantonen gegen Verantwortliche der angezeigten Gesellschaften ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und evtl. des unlauteren Wettbewerbs (nachfolgend „CH-Force/Sanierungsbetrug“) eröffnet.

C. Unter der Federführung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau (nachfolgend „StA TG“) fanden zwischen mehreren Strafverfolgungsbehörden am 28. April und 21. Dezember 2017 Treffen statt. An der Sitzung vom 28. April 2017 nahmen unter anderem ein Vertreter der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) sowie diverse Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der Kantone Basel-Stadt, Waadt, St. Gallen, Bern, Luzern und Nidwalden teil. Anlässlich dieses Treffens wurde beschlossen, dass mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme an die BA zugewartet werde und zunächst weitere Untersuchungshandlungen und Auswertungen vorzunehmen seien (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 1). Am 30. August 2017 beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „StA SG“) die Kantonspolizei St. Gallen mit der Auswertung diverser Bankkonten (Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 1-5). Am 6. Dezember 2017 reichte die Kantonspolizei St. Gallen der StA SG ihren Zwischenbericht ein (Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 6). In der Folge kam es zwischen den obgenannten Vertretern der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der BA am 21. Dezember 2017 zu einem weiteren Treffen, anlässlich welchem unter anderem beschlossen wurde, eine Mustervorlage eines Verfahrensübernahmeersuchens an die BA auszuarbeiten und anschliessend koordiniert einzureichen (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 4).

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D. Zwischen 21. März und 11. Oktober 2018 ersuchten die Staatsanwaltschaften Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Luzern, Graubünden, Aargau, Zürich-Limmat, Zürich See/Oberland, Thurgau, Waadt, Tessin, Zug und Nidwalden die BA mit beinahe gleichlautenden Schreiben um Übernahme der bei ihnen im Zusammenhang mit dem CH-Force/Sanierungsbetrug stehenden Strafverfahren (Verfahrensakten BA, Ordner 1. und 2.).

E. Mangels einer Rückmeldung erkundigte sich die StA SG bei der BA am 15. August 2018, ob die BA das Strafverfahren CH-Force/Sanierungsbetrug übernehme (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6). Im Schreiben vom 7. September 2018 begründete die BA die Verzögerung mit der Vielzahl der beteiligten Kantone, dem Aktenumfang und dem Umstand, dass das letzte Übernahmeersuchen erst am 9. August 2018 eingegangen sei (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7). In der Zwischenzeit stellten die StA SG und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „StA LU“) der BA am 21. Juni und 21. September 2018 weitere bei ihnen eingegangenen Strafanzeigen gegen bereits bekannte Täterschaft zwecks Übernahme zu (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 8; Verfahrensakten LU, Ordner 2., Lasche 9).

F. Die Übernahme des Strafverfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug lehnte die BA mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 ab (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 10).

G. Am 29. Oktober 2018 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die BA sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der im Anhang aufgeführten Gesellschafen wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei und evtl. unlauteren Wettbewerbs zu führen. Weiter führte die StA SG aus, das Gesuch erfolge aus verfahrensökonomischen Gründen nur vom Kanton St. Gallen, liege jedoch im Interesse aller 13 Kantone, die koordiniert in derselben Angelegenheit zwischen April und August 2018 an die BA gelangt seien und mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 von der BA dieselbe Absage erhalten hätten (act. 1).

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H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „GStA TG“) zum Gesuch der StA SG unaufgefordert Stellung und teilte der Beschwerdekammer mit, dass der Kanton Thurgau das durch den Kanton St. Gallen erhobene Gesuch befürworte und unterstütze (act. 2).

I. Am 30. Oktober 2018 wurden die Kantone Thurgau, Nidwalden, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Waadt, Zürich, Aargau, Schwyz, Tessin und Graubünden aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Auffassung des Kantons St. Gallen teilen und sich als Gesuchsteller am Verfahren beteiligen möchten (act. 3). Die Kantone Schwyz und Graubünden schlossen sich den Ausführungen des Kantons St. Gallen an, haben auf eine Beteiligung am Verfahren jedoch verzichtet (act. 7, 17). Der Kanton Aargau liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Die übrigen Kantone schlossen sich dem Gesuch des Kantons St. Gallen als Gesuchsteller an und beantragen, die BA sei für die Führung der Strafuntersuchung CH-Force/Sanierungsbetrug als zuständig zu erklären (act. 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15). Ausser den Kantonen Aargau und Schwyz reichten die angefragten Kantone dem Gericht die jeweiligen Verfahrensakten ein.

J. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 nahm die BA innert erstreckter Frist zum Gesuch des Kantons St. Gallen und zu den von den Kantonen eingereichten Schreiben Stellung. Sie beantragt, das Gesuch sei abzuweisen und die StA SG sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der im Gesuch erwähnten Gesellschaften zu führen (act. 21). Die Stellungnahme der BA wurde den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Nidwalden, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Waadt, Zürich und Tessin am 28. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488).

1.2 Dass ein Meinungsaustausch unter den am vorliegenden Gesuch beteiligten Kantonen nicht durchgeführt wurde, ist unbestritten. In Anbetracht der konkreten Umstände ist dies auch nicht zu beanstanden. Das anlässlich des Treffens vom 21. Dezember 2017 beschlossene Vorgehen (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 4) und die anschliessend von den Staatsanwaltschaften Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Luzern, Graubünden, Aargau, Tessin, Zürich-Limmat, Zürich See/Oberland, Thurgau, Waadt, Zug und Nidwalden an die BA gestellten Übernahmebegehren (Verfahrensakten BA, Ordner 1. und 2.) zeigen, dass zwischen den vorgenannten

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Staatsanwaltschaften ein Konsens besteht, dass die Verfolgung und Beurteilung des Strafverfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug in die Bundeszuständigkeit fällt. Da vorliegend lediglich die sachliche und nicht auch die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen ist, ist der zwischen den Parteien persönlich und schriftlich stattgefundene Austausch als ausreichend zu erachten. Im Übrigen wäre es angesichts der Vielzahl der involvierten Kantone und des Grundsatzes, wonach Kompetenzkonflikte rasch beizulegen sind, stossend, das vorliegende Gesuch an einem fehlenden Meinungsaustausch scheitern zu lassen.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Auf das vorliegende Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO). 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 260ter und Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorangehenden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich

- 8 nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89 E. 2).

2.3 Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (TPF 2016 180 E. 2.2).

3. 3.1 Der Kanton St. Gallen führt im Gesuch vom 29. Oktober 2018 aus, die Anzahl der Geschädigten sei mangels einer Koordination aller beteiligten Kantone nicht genau bekannt. Die bisher eingereichten Strafanzeigen seien gegen 37 Firmen mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien gerichtet. Die Überprüfung einiger der bisher edierten Bankunterlagen habe einen Mittelabfluss (Schadenssumme) ins Ausland von mittlerweile über Fr. 10 Mio. und bis zu 8‘000 Geschädigte ergeben. Es handle sich um ein gesamtschweizerisch auftretendes Phänomen, das überall mit dem Geschäftsmodell der „Finanzsanierung“ in Erscheinung trete. Die Kunden würden über verschiedene, inhaltlich ähnlich aufgebaute Internetseiten, welche teilweise im Ausland registriert seien, angeworben. Das Geschäftsmodell sei darauf ausgelegt, durch gemeinschaftliches Zusammenwirken der verschiedenen Ebenen (Vermittlerin, Empfängerin der Vermittlungsgebühr, Kreditgeberin, Empfängerin der Kaution) geschäftsunerfahrenen Personen in schwierigen finanziellen Verhältnissen die Vergabe von Krediten bzw. eine Umfinanzierung vorzugaukeln und sie dabei um Gebühren und Kautionen zu prellen. Das Vorgehen auf mehreren Ebenen diene der Verschleierung von Strukturen, des Abflusses und der Herkunft des Geldes und der Erschwerung des Auffindens dieser Gelder. Durch den Gesellschaftssitz und Kontoverbindungen in der Schweiz sei den Kunden Seriosität suggeriert worden. Dass es sich dabei um Briefkastendomizile von eben erst gegründeten Fir-

- 9 men gehandelt habe, sei verschwiegen worden. Das einzige Ziel dieses Geschäftsmodells sei gewesen, die Kreditsuchenden durch Erhebung von vorauszuzahlenden Gebühren und Kautionen auf Stufe „Vermittlerin“ ein erstes und auf Stufe „Finanzsaniererin“ ein zweites Mal zu Zahlungen zu verleiten. Die Zahlungseingänge seien sofort auf Konten anderer, von Hintermännern kontrollierten Gesellschaften transferiert worden, von wo das Geld auf andere Konten geflossen oder bar abgehoben worden sei. Das gross angelegte Unternehmensgeflecht werde von einer oder mehreren international tätigen Gruppierung(en) natürlicher Personen gesteuert. Aus bisherigen Ermittlungen sei bekannt, dass gewisse Personen nur als Strohmänner agiert hätten. Die Gesellschaften stünden in einer Verbindung zueinander und es müsse noch ermittelt werden, wer auf welcher Stufe handle. Fest stehe, dass es sich um eine – oder mehrere konkurrierende – kriminelle Organisation(en) handle, die das gesamte Vorgehen bis hin zum regelmässig raschen Abschöpfen der Gewinne, im Hintergrund organisiere. Die Täter hätten die Unternehmen bewusst in vielen Kantonen angesiedelt und schweizweit gestreut, sodass ein Schwerpunkt in keinem der Kantone auszumachen sei. Dieses Kalkül habe dazu geführt, dass einige Fälle mit Nichtanhandnahmen und Einstellungen geendet hätten. Nach Eingang von Strafanzeigen würden die Verantwortlichen rasch mit Sitzverlegungen in andere Kantone, Firmenwechsel, Auflösungen und Neugründungen von Gesellschaften und Bankkonten sowie personellen Mutationen operieren (act. 1, S. 2 ff.).

3.2 Die BA bestreitet eine Bundeszuständigkeit und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für die Anknüpfung der obligatorischen Zuständigkeit lediglich allfällige Geldwäschereihandlungen in Frage kämen. Der Geldwäschereitatbestand sei ein Tätigkeitsdelikt und der Begehungsort sei nicht bekannt. Selbst wenn die Geldwäschereihandlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden wären, ergebe sich die kantonale Zuständigkeit, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden sei. Der Begehungsort der Betrugshandlungen liege in rund einem Dutzend verschiedener Kantone. Die erste Strafanzeige sei Mitte Dezember 2015 im Kanton St. Gallen eingereicht worden und die initiale Anfangszuständigkeit liege dort. Bisher seien lediglich 160 Strafanzeigen eingereicht worden. Das Strafverfahren, die Anzahl der Geschädigten und der Deliktsbetrag hätten keine Komplexität und volkswirtschaftliche Bedeutung, welche es rechtfertigen würde, den Fall der Bundeszuständigkeit zuzuordnen. Vorliegend überwiege die Betrugskomponente und der Deliktsbetrag der Geldwäscherei übersteige denjenigen des Betruges nicht. Der überwiegende Teil der finanziellen Mittel sei nicht ins Ausland abgeflossen und die Mehrzahl der Geschädigten habe den Wohnsitz in der Schweiz (act. 21, S. 2 ff.).

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4. 4.1 In mehreren Kantonen werden diverse Verantwortliche von involvierten Gesellschaften beschuldigt, an einem umfassenden gewerbsmässigen Betrug beteiligt zu sein. Der Täterschaft wird vorgeworfen, sich unter Verwendung zahlreicher Firmen und entsprechender Internetauftritte als Finanzdienstleister ausgegeben zu haben, mit der Absicht, gezielt Personen in finanziellen Notlagen anzusprechen und ihnen diesbezüglich Hilfe in Aussicht zu stellen. Die Hilfesuchenden seien dabei über das tatsächliche Dienstleistungsangebot in die Irre geführt worden und hätten ihrerseits Zahlungen an die Täterschaft geleistet, für welche keine Gegenleistung oder nicht im versprochenen Umfang erbracht worden sei (Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 6, S. 3).

4.2 4.2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).

4.2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).

4.2.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der

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Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E.4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010, E. 2.2; BAR- TETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4 SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131). Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.; vgl. E. 2.3.2 hiervor).

4.2.4 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5).

5. 5.1 Einleitend sei erwähnt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit bildet. Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit bei allfälliger kantonaler Zuständigkeit wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, wofür zunächst ein Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Kantonen durchzuführen wäre. Entsprechend ist auf den Antrag und die diesbezüglichen Ausführungen der BA, wonach der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, das Strafverfahren CH-Force/Sanierungsbetrug zu führen (act. 21, Antrag Ziff. 2), nicht einzutreten.

5.2 Aus den eingereichten Verfahrensakten kann mit Blick auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit Folgendes entnommen werden:

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5.2.1 Im Kanton St. Gallen sind im Zusammenhang mit dem Strafverfahren CH-Force/Sanierungsbetrug unter anderem gegen A., den einzigen im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (in Liq.), hängig. Die StA SG geht zurecht davon aus, dass es sich dabei lediglich um einen Strohmann handeln könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2016 gab A. zu Protokoll, sein früherer Geschäftspartner aus Deutschland, dessen Namen er vergessen haben soll, habe ihm angeboten, in der Schweiz „Finanzzahlungsdienstleistungen“ anzubieten. Weiter gab er an, an der im Handelsregister angegebenen Adresse der B. GmbH noch nie gewesen zu sein. Das Telefon werde bei Abwesenheiten auf ein Callcenter umgeleitet, das auch für die Werbung und Internetauftritte zuständig sei. Der Briefkasten werde von C., einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, geführt. Dieser sei kurz nach der Gründung der B. GmbH aufgetaucht und führe die Firma für eigene Zwecke. Die Gesellschaft habe das Domizil im Kanton St. Gallen, und nicht am Wohnort von A. im Kanton Waadt, wegen den besseren Anbindungen nach Deutschland. C. sei für Abwicklung, Zahlungsverkehr und Beantwortung von Briefen und E-Mails zuständig gewesen. Diesem habe A. auch eine Bankvollmacht ausgestellt. Als Geschäftspartner der B. GmbH gab A. D. Ltd., E. AG, F. AG, G. Ltd. und H.-Gruppe an. Auf welches Bankkonto die Mäklercourtage der B. GmbH geflossen sei, habe die I. AG entschieden. Für die Weiterleitung der Einnahmen sei C. zuständig gewesen, der auch Zugriff auf das Online-Banking gehabt haben soll (act. 1.1). A. wurde zudem von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2017 gab A. an, dass die B. GmbH lediglich für den Zahlungsverkehr zuständig gewesen sei. Die Gesellschaft habe keine Angestellte, nur zwei Berater, welche in Deutschland seien. Weiter gab A. an, D. Ltd. sei eine seiner Kunden und der Kontakt finde im Internet statt, wobei sich hierfür sein Treuhänder C. kümmere (Verfahrensakten VD, Urk. 12). Auf ihrem Briefpapier gab die I. AG als Hauptsitz London und als Postanschriften jeweils München und Pfäffikon an. Die Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen konnten die in Pfäffikon angegebene Adresse nicht ausfindig machen. Ausserdem konnte festgestellt werden, dass die D. Ltd. der mutmasslichen Geschädigten J. mitteilte, eine Kaution auf das Konto der K. GmbH zu überweisen. Es konnte zudem festgestellt werden, dass auch die B. GmbH an die K. GmbH Geldbeträge überwies. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse schloss der Kanton St. Gallen, dass hinter der D. Ltd., I. AG und B. GmbH dieselben Leute stünden (act. 1.1).

5.2.2 Den vom Kanton Waadt eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass in einem angezeigten Fall die Auftragspauschale von der m.ch aus

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Liechtenstein verlangt worden sei, wobei als Zahlungsempfängerin die B. GmbH angegeben wurde (Verfahrensakten VD, Urk. 2). Die Vertragsinformationen und den Zahlungsplan habe die mutmasslich Geschädigte von dem Geschäftsführer der D. Ltd., L. [wohnhaft in Deutschland; act. 1.1], erhalten. Auf dem Briefpapier der D. Ltd. wird als Hauptsitz London und als Postanschrift Lausanne und München angegeben (Verfahrensakten VD, Urk. 2). Als Kontoinhaberin des Kontos, auf das die mutmasslich Geschädigte den Kautionsbetrag von Fr. 596.40 hätte überweisen sollen, fungiert die N. GmbH, deren Geschäftsführer der deutsche Staatsangehörige O. war (Verfahrensakten VD, Urk. 2 und 4). Aus einer weiteren bei der Staatsanwaltschaft Waadt eingegangenen Strafanzeige geht hervor, dass der mutmasslich Geschädigte P. den Zahlungsplan von der D. Ltd. erhalten hat, wobei das Briefcouvert einen Stempel nicht von Lausanne, sondern von Z. (SG) trägt (Verfahrensakten VD, Urk. 14).

5.2.3 Im Kanton Basel-Stadt wurden mehrere Strafanzeigen eingereicht, die sich primär auf die Q. AG, G. Ltd. und die R. AG bezogen. Die Basler Strafverfolgungsbehörden haben festgestellt, dass EUROPOL im Informationssystem JANUS einen Eintrag wegen des Verdachts des organisierten Betrugs und der Geldwäscherei erstellt hat, an welchen unter anderem die S. AG, T. GmbH, AA. Ltd., BB. Ltd. und G. Ltd. beteiligt sein sollen. Zudem werde ein gewisser O. erwähnt, Geschäftsführer der N. GmbH, der auch als Geschäftsführer oder Begünstigter von Gesellschaften in Erscheinung trete, gegen welche in Basel Strafanzeigen eingereicht wurden (Verfahrensakten BS, Ordner 1., Lasche Allg. Teil, Übersicht der eingegangenen Anzeigen vom 6. Februar 2017). Weiter konnte ermittelt werden, dass bei G. Ltd. und Q. AG andere Firmen im Hintergrund agieren (bspw. CC. AG, AA. AG, DD. GmbH, EE. GmbH und FF. SA) und dass die Inhaber(innen) der auf die G. Ltd. und Q. AG lautenden Konten andere Gesellschaften seien (bspw. S. AG, T. GmbH, FF. SA, GG. AG, HH.), die in diversen Kantonen registriert seien. Zudem wurde festgestellt, dass auf der Homepage der G. Ltd. und der Q. AG als Hauptsitz eine Adresse in London bzw. Manchester und eine Postanschrift in Basel angegeben wurden. Entgegen den Angaben im Internet waren diese Gesellschaften im Kanton Basel-Stadt nicht registriert und die angegebenen Telefonnummern wurden in Düsseldorf und Wien eingelöst. Auch konnte die Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich eines Augenscheins an den angegebenen Adressen keinen Bezug zu den beiden vorgenannten Gesellschaften feststellen (Verfahrensakten BS, Ordner 1., Lasche Allg. Teil, Abklärungen vom 14. Februar 2017 und 29. November 2016). Anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 26. März 2017 gab II. zu Protokoll, dass er bei der N. GmbH in Bellinzona angestellt gewesen sei, die seit

- 14 über einem Jahr nicht mehr existiere. Er wisse nicht, wem die Gesellschaft gehöre, sei jedoch deutsch. Eine in Deutschland wohnhafte Person habe ihn kontaktiert und angeboten, für diese Gesellschaft im Kanton Tessin zu arbeiten. Da er für seine Arbeit nicht bezahlt worden sei, habe er nach einem Monat aufgehört und die Person habe er nicht ausfindig machen können (Verfahrensakten BS, Ordner 1, Lasche Allg. Teil, Verbale d’interrogatorio vom 26. März 2017). Rechtshilfeweise hat die Tessiner Polizei zudem festgestellt, dass II. Inhaber der G. Ltd. war (Verfahrensakten BS, Ordner 1., Lasche Allg. Teil, Rapporto di esecuzione vom 24. August 2017).

5.2.4 Die Berner Strafverfolgungsbehörden kamen aufgrund der eingegangenen Strafanzeigen und den vorgenommenen Ermittlungen zum Schluss, die F. AG und der JJ. AG seien in der Schweiz nicht gemeldet und deren Aufbau sei undurchsichtig und irreführend. Bei dem angeblichen Sitz in der Schweiz handle es sich um eine Briefkastenadresse und die Telefonanrufe würden durch eine Drittfirma abgewickelt und betreut. Die in München ansässige K. GmbH habe in Zürich eine Zweigstelle gehabt, wobei deren zu diesem Zeitpunkt amtierende Geschäftsführer, KK., zusammen mit der gesamten Familie am 30. April 2015 überstürzt weggezogen sei. Weiter sei festgestellt worden, dass der Schwiegervater von KK., der vom Sozialdienst unterstützt worden sei, Vorsitzender einer identisch aufgebauten Firma sei, die unter einem anderen Namen laufe (Verfahrensakten BE, Nr. W 15 294, Anzeigerapport vom 23. Februar 2016, S. 4 und Berichtsrapport vom 23. Oktober 2015, S. 4). Weiter hat die Kantonspolizei Bern ermitteln können, dass die LL. AG zu einer Bande von Firmen gehört, die ausschliesslich betrügerisch tätig sei. Deren mutmassliche Drahtzieher MM. befinde sich in Russland und schalte im Internet Webseiten mit Kreditangeboten auf und setzte als Geschäftsführer Strohmänner ein, die er regelmässig, d.h. innerhalb von drei Monaten auswechsle (Verfahrensakten BE, Nr. W 15 294, Akten-/Telefonnotiz vom 4. August 2016). Aus den auf die K. GmbH lautenden Bankunterlagen ist ersichtlich, dass die K. GmbH zwischen 20. Juli 2015 und 14. September 2015 zahlreiche Gutschriften in der Höhe von Fr. 500.-- bis Fr. 4‘000.-- erhalten hat. Weiter lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass am 4. September 2015 ein Betrag von Fr. 10‘987.60 und am 28. September 2015 das ganze verfügbare Guthaben an C. überwiesen wurden (Verfahrensakten BE, Nr. W 15 294, Kontoauszug der Bank NN. vom 28. September 2015 und Belastungsanzeige vom 28. September 2015).

5.2.5 Aus den Verfahrensakten des Kantons Graubünden geht hervor, dass die mutmasslich Geschädigte OO. am 9. Oktober 2017 gestützt auf eine Internetwerbung bei der PP. GmbH einen Kredit für Fr. 12‘000.-- beantragt hat. Nachdem sie für die Vermittlung an die PP. GmbH Fr. 618.-- bezahlt habe,

- 15 sei sie an die Firma QQ. AG weitergeleitet worden, welcher sie ebenfalls einen Betrag von Fr. 990.-- bezahlt habe, ohne anschliessend den Kredit erhalten zu haben. Die Überweisung von Fr. 990.-- sei auf das Konto der RR. GmbH in Zürich erfolgt. In der Folge sei sie von einer Mitarbeiterin der QQ. AG kontaktiert worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die QQ. AG im Schweizer Handelsregister nicht eingetragen ist, sondern ihren Hauptsitz in Manchester und jeweils eine Postanschrift in Y. (AG) und München hat (Verfahrensakten GR, EK.2018.1348, Urk. 1). Den eingereichten Verfahrensakten lässt sich weiter entnehmen, dass die Direktoren der QQ. AG bereits nach kurzer Zeit gewechselt haben. Namentlich waren als Direktoren TT., wohnhaft in England, vom 25. Juli bis 24. August 2017 und AAA., afghanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, vom 25. Juli bis 22. September 2017, eingetragen. Zum Zeitpunkt der Abklärung am 8. Februar 2018 waren seit September 2017 als Direktoren der QQ. AG BBB., indonesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Indonesien, und CCC., wohnhaft in England, verzeichnet (Verfahrensakten GR, EK.2018.1348, Urk. 6). Im Rahmen der zwischen den beteiligten Kantonen vereinbarten Aufgabenteilung liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Bankunterlagen von drei Kontoverbindungen edieren und auswerten. Unter anderem wurden Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank DDD., lautend auf die AA. Ltd., ediert. Zudem teilte die Bank DDD. mit, dass die deutsche Staatsangehörige EEE. zu 100% an der AA. Ltd. beteiligt und die wirtschaftlich Berechtigte am vorgenannten Konto sei (Verfahrensakten BL, Allgemeine Akten, Ordner 4., Urk. 34.01.004 ff.). Insbesondere geht aus den edierten Bankunterlagen hervor, dass EEE. zum Eröffnungszeitpunkt des Kontos die Direktorin der T. GmbH in der Schweiz war (Verfahrensakten BL, Allgemeine Akten, Ordner 4., Urk. 34.05.027).

5.2.6 Die Ermittlungen der Luzerner Strafverfolgungsbehörden ergaben, dass die im Kanton Luzern Beschuldigte FFF. die Geschäftsführerin der damaligen Zweigniederlassung GGG. GmbH war, deren Hauptsitz in Österreich eingetragen war. Laut den Angaben der Beschuldigten wurde die Zweigniederlassung in Lugano durch EEE. gegründet. Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, die GGG. GmbH arbeite unter anderem mit den Gesellschaften E. AG und HHH. aus München zusammen, deren Ansprechpartner C. und III. seien. Die GGG. GmbH werbe die Kunden im Internet an und sämtliche Personen, die mit allfälligen Interessenten bzw. Kreditsuchenden mit einer E-Mailadresse @ggg-gmbh.ch Kontakt aufgenommen hätten, seien Mitarbeiter eines Callcenters gewesen. An den ausländischen Gesellschaftssitz und die

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Firma des Callcenters konnte sich die Beschuldigte nicht erinnern. Den vorliegenden Unterlagen ist ein Schreiben der GGG. GmbH zu entnehmen, welchem ein Vertrag über Fr. 49‘500.-- beilag und die Unterschrift von JJJ. (Kundenberater) und KKK. (Leitung Kundenberater) trägt. Laut den Angaben der Beschuldigten sei sie die einzige Angestellte der GGG. GmbH gewesen und bei den beiden Personen handle es sich um Mitarbeiter des Callcenters (Verfahrensakten LU, Ordner 1., Lasche 3, pag. 3 ff. und 18).

5.3 5.3.1 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist davon auszugehen, dass es sich bei den zu untersuchenden Delikten um Betrugsfälle handelt und die Akquisition der Kreditsuchenden hauptsächlich über das Internet erfolgte. Ebenfalls anzunehmen ist, dass die Täterschaft die mutmasslichen Geschädigten über den Leistungswillen täuschten und damit arglistig gehandelt haben (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f. mit Verweis auf 118 IV 359 E. 2 S. 360 ff.). Die Internetseiten mit den inkriminierten Kredit- bzw. Sanierungsangeboten wurden zum Teil im Ausland registriert und aufgeschaltet. Ebenso ist die Korrespondenz zwischen den mutmasslichen Tätern und den Geschädigten – soweit ersichtlich – mehrheitlich elektronisch erfolgt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Ausführungsort zumindest mehrheitlich im Ausland liegt.

5.3.2 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Betrugshandlungen nicht im Internet erfolgten, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, dass sämtliche Betrugshandlungen in der Schweiz stattgefunden hätten. Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass es sich beim Grossteil der beteiligten Schweizer Gesellschaften um Briefkastenfirmen handelt, die an den angegebenen Adressen teilweise nicht verzeichnet sind. Zudem wurde festgestellt, dass diese Gesellschaften hauptsächlich aus Deutschland und England agieren und dort – im Gegensatz zur Schweiz – über Personal verfügen. Die vermeintlichen Direktoren einiger der im Konstrukt beteiligten Gesellschaften haben zwar einen Wohnsitz in der Schweiz. Indes steht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse fest, dass diese Gesellschaften ihre mündliche und schriftliche Korrespondenz an Callcenter im Ausland delegierten und ihre Direktoren gegenüber den mutmasslichen Geschädigten keinen bzw. kaum Kontakt hatten. Die bisher einvernommenen Gesellschafter und Geschäftsführer einiger der Schweizer Gesellschaften gaben sich anlässlich ihrer Befragung ahnungslos und äusserten sich wiederholt dahingehend, dass das Ganze vom Ausland aus initiiert bzw. geführt werde und die Anweisungen von dort kämen. Auch aus diesem Grund drängt sich die Annahme von überwiegend im Ausland liegenden Begehungsorten an.

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5.3.3 Die bisher bekannten Einzahlungen der mutmasslichen Geschädigten erfolgten zum grössten Teil aus der Schweiz und auf diverse Schweizer Bankkonten. Die schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreicherung erfolgten in 14 Kantonen, wo die bisher bekannten Geschädigten ihren Wohnsitz haben. Somit sind die Erfolge an mehreren Orten in der Schweiz eingetreten und die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen.

6. 6.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 IV 255 E. 3a S. 261; je mit Hinweis). Eine Überweisung von Geldern ins Ausland kann eine Geldwäschereihandlung darstellen (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 f.; 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 mit Hinweisen).

6.2 Die Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen deuten darauf hin, dass die mutmasslich aus einem Betrug stammenden Vermögenswerte in einem nicht unwesentlichen Umfang ins Ausland abgeflossen sind und damit Geldwäschereihandlungen vorliegen könnten. Angemerkt sei, dass sich die Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen auf die ihr von der StA SG übergebenen acht Bankverbindungen und auf den Kanton St. Gallen beschränkten. Die wirtschaftlich Berechtigten der untersuchten Bankverbindungen waren folgende natürliche und juristische Personen: B. GmbH, FF. SA, LLL., MMM. AG, NNN., A., OOO. und PPP. Zum Ermittlungszeitpunkt Anfang Dezember 2017 hatten von den vorgenannten natürlichen Personen PPP. und OOO. ihren Wohnsitz in Deutschland. Im Zwischenbericht vom 6. Dezember 2017 kam die Kantonspolizei St. Gallen zusammengefasst zum Schluss, dass die untersuchten Bankkonten zwischen April 2014 und Juli 2016 eröffnet und zwischen Februar 2016 bis Juli 2017 saldiert wurden. Den Gutschriften von total Fr. 3‘879‘871.87 standen Belastungen von insgesamt Fr. 3‘755‘992.09 gegenüber. Weiter kam die Polizei zum Ergebnis, dass die Geldbezüge jeweils im Grossen und Ganzen den Gutschriften folgten. Die Mittel kamen hauptsächlich aus der Schweiz, hingegen wurden von den Fr. 3‘755‘992.09

- 18 lediglich Fr. 1‘225‘171.52 auf Schweizer Konten transferiert. Die restlichen Mittel flossen nach Deutschland, Österreich, Grossbritannien und in übrige Länder. Die Anzahl der mutmasslichen Geschädigten wurde auf 4‘115 geschätzt, mit dem Vermerk, dass diese Schätzung wegen unterschiedlichen Schreibweisen nach unten zu korrigieren sei (Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden hat Bankunterlagen betreffend die DD. GmbH, deren Geschäftsführer der deutsche Staatsangehörige QQQ. war, edieren lassen. Die Auswertung der Bankunterlagen hat ergeben, dass im Zeitraum von 2. August 2016 bis 2. August 2017 diverse Beträge einbezahlt wurden und mehr als 500 mutmassliche Geschädigte vorhanden sein könnten. Von den im genannten Zeitraum eingegangenen Mitteln von total Fr. 569‘082.20 sind insgesamt Fr. 382‘915.92, mithin rund 70 % ins Ausland transferiert worden (Verfahrensakten NW, Vollzugsbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 10. Oktober 2017).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Personen, die eine nicht unmassgebliche Rolle beim ganzen Betrugskonstrukt innehaben bzw. innehatten und insbesondere Zugriff auf die Bankkonten haben bzw. hatten, hauptsächlich ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland (v.a. in Deutschland und England) sind. Zu nennen ist beispielsweise C. (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.6 hiervor). Ebenso wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der mutmasslich aus dem Betrug stammenden Gelder primär nach Deutschland, England und Österreich transferiert wurde. Ebenso wurden Telefonanschlüsse im Ausland eröffnet und der Geschäftsverkehr wurde über ausländische Callcenter geführt (vgl. E. 5.2.1, 5.2.4 und 5.2.6 hiervor). Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die massgeblichen Überweisungen auf ausländische Konten teilweise im Ausland vorgenommen und die Geldwäschereihandlungen damit teilweise im Ausland begangen wurden. Die isoliert vorgenommene Prüfung der Zuständigkeit betreffend den Geldwäschereivorwurf ergibt somit keine klare Bundeszuständigkeit i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO.

7. 7.1 Zwar ist der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Katalog der Bundeszuständigkeiten nach Art. 23 oder Art. 24 Abs. 1 StPO nicht enthalten. Sind Straftaten nach Art. 146 StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden, wobei dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht, und ist keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst oder ersucht die zuständige kantonale

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Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens, so kann gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen bzw. übernehmen.

7.2 7.2.1 Vorgängig wurde dargelegt, dass die Betrugshandlungen im Ausland bzw. vom Ausland aus erfolgten. Hingegen liegen die Erfolgsorte mehrheitlich in der Schweiz, wobei ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton nicht auszumachen ist. Soweit ersichtlich, wurden bisher rund 160 Strafanzeigen in rund 14 Kantonen eingereicht. Der Kanton St. Gallen weist darauf hin, dass von einer hohen Anzahl von bestehenden, gelöschten und vor kurzem eröffneten Bankverbindungen auszugehen ist, deren Daten noch zu edieren und zu untersuchen wären. Aus diesem Grund wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder alle am organisierten Betrug Beteiligten noch sämtliche Geschädigten ermittelt. EUROPOL geht jedenfalls von organisierter Kriminalität aus und soweit ersichtlich, laufen in Deutschland und Österreich wegen ähnlichen Sachverhalten bereits Strafverfahren. Nebst demselben modus operandi ist wohl auch von einer gewissen Austauschbarkeit der Teilnehmer auszugehen. Mangels der Kenntnis des konkreten Ausmasses der betrügerischen Tätigkeit kann entgegen der Ansicht der BA der Vorwurf der kriminellen Organisation zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

7.2.2 Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten von einem gemeinsamen Handeln der Täter auszugehen ist. Diesbezüglich kann auf das Schreiben der StA LU an die BA vom 21. Juni 2018 verwiesen werden (Verfahrensakten LU, Ordner 2., Lasche 9). Wie darin zutreffend ausgeführt wird, deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse auf dieselbe international tätige Täterschaft hin, die sich hinter den zahlreichen nationalen und internationalen Gesellschaften versteckt. Nebst C., ist beispielsweise TT., die sowohl als Direktorin der QQ. AG als auch der Q. AG eingetragen war, und AAA., der als Direktor der QQ. AG und RRR. AG handelte, zu nennen. Ebenfalls konnte ermittelt werden, dass die Gesellschaften QQ. AG, SSS. GmbH, TTT. AG, BB. Ltd. und die AA. AG, die in den im Kanton Luzern geführten Strafverfahren involviert sind, ihren Hauptsitz an derselben Adresse in Manchester haben. Ebenso werden deren Internetauftritte sowie derjenige der Q. AG durch dieselbe Gesellschaft gehostet. Demnach ist zwischen den bisher bekannten Beteiligten eine gewisse Verbindung zu bejahen, wobei das Verhältnis zwischen den involvierten juristischen und natürlichen Personen noch zu ermitteln sein wird.

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7.2.3 Hinzu kommt, dass das koordinierte Vorgehen der Hintermänner aus dem Ausland einer koordinierten Strafverfolgung bedarf. Eine stichprobenhaltige Überprüfung durch die Beschwerdekammer hat ergeben, dass einige der beteiligten Gesellschaften (bspw. S. AG und T. GmbH und N. GmbH) innert relativ kurzen Zeitspanne entweder den Gesellschaftssitz in einen anderen Kanton verlegt oder ihre Firmen geändert haben. Hinzu kommen die ständig wechselnden „Sanierungspartner“ und die zahlreichen Kontoverbindungen bei unterschiedlichen Bankinstituten. Eine effiziente Strafverfolgung wegen des Betrugs durch den Bund erscheint auch unter diesem Blickwinkel als sinnvoller.

7.3 Die Komplexität des Verfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug, die Anzahl der möglichen Geschädigten, die mutmassliche Deliktssumme und insbesondere die internationale Komponente, ohne dass ein Schwerpunkt in einem der Kantone festgestellt werden konnte, sprechen für eine Bundeszuständigkeit. Nachdem die BA seitens kantonaler bzw. regionaler Staatsanwaltschaften um Übernahme der bei ihnen hängigen Verfahren ersucht wurde, sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO als erfüllt zu erachten. Im Sinne der Verfahrenseinheit hat die BA das Strafverfahren CH/Force-Sanierungsbetrug sowohl auf den Vorwurf des Betruges als auch der Geldwäscherei zu verfolgen.

7.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag die Argumentation der BA, wonach die ersten Anzeigen bis zu drei Jahre zurückliegen und damit im kantonalen Verhältnis eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes impliziere, nichts zu ändern. Die in der Rechtsprechung entwickelte konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (vgl. TPF 2011 178) stellt eine Form des Abweichens vom gesetzlichen Gerichtsstand dar (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Die diesbezüglich vorgesehene gesetzliche Grundlage findet systematisch nur Anwendung im Rahmen der Bestimmungen zum Gerichtsstand, mithin zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen gleichartigen Behörden (Art. 31 ff. StPO). Für ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeit im Rahmen von Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantonalen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 5.4). Zudem ist nachvollziehbar, dass die Kantone in einem solchen Fall für die Feststellung des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit gewisse Zeit beanspruchen. Dies umso mehr, als die Täterschaft geschickt vorging und vieles unternommen hat, um ihr Auffinden und die Strafverfolgung zu erschweren. Ausserdem war die BA an den Treffen vom 28. April und 21. Dezember 2017 beteiligt, weshalb das

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Argument der konkludenten Anerkennung auch vor diesem Hintergrund nicht standhält.

7.5 Das Gesuch erweist sich somit als begründet und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren CH-Force/Sanierungsbetrug zu führen und zu beurteilen.

8. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, das Strafverfahren „CH-Force/Sanierungsbetrug“ zu führen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public central du Canton de Vaud, Division affaires spéciales - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2018.41 — Bundesstrafgericht 25.02.2019 BG.2018.41 — Swissrulings