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Bundesstrafgericht 04.09.2018 BG.2018.31

4 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·738 parole·~4 min·7

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 4. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.31

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell (Kanton Thurgau) gegen A. eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung bzw. Nichtanzeigen eines Fundes führt;

- A. dabei vorgeworfen wird, am 4. Mai 2018 am Bahnhof in Z. einen auf einer Wartebank vergessenen Cello-Bogen an sich genommen und diesen in der Folge in einem Musikgeschäft in St. Gallen zu verkaufen versucht habe (act. 2 und 2.3);

- in der Folge das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnete;

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom 18. Juli 2018 das sankt-gallische Verfahren übernommen hat (act. 2.1);

- die Übernahmeverfügung am 30. Juli 2018 an A. verschickt wurde (vgl. Poststempel Briefumschlag zu act. 2.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell gelangte und geltend machte, er wisse nicht, worum es hier gehe und wegen welcher unrechtmässiger Aneignung er bestraft werden solle; er zudem um Zustellung der Akten ersuchte (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schreiben vom 14. August 2018 A. den Sachverhalt schilderte, der ihm vorgeworfen wird und ihn darauf hinwies, dass mit einer Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung nur die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde gerügt werden könne; A. mit nämlichem Schreiben eine 10-tägige Frist angesetzt wurde, um gegenüber der Staatsanwaltschaft Bischofszell zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte; A. schliesslich gebeten wurde, sich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell zu melden, um einen Termin für die Akteneinsicht an deren Amtssitz zu vereinbaren (act. 2.3);

- A. sich jedoch innert der ihm angesetzten Frist bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht mehr gemeldet habe, sodass letztere mit Schreiben vom 31. August 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Übernahmeverfügung – zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.32 vom 6. Oktober 2017 m.w.H.);

- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt bzw. ob die Beschwerde vom 1. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell als Wiedererwägungsgesuch von dieser hätte entgegen genommen werden müssen, offen bleiben kann, da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. August 2018 Ausführungen ohne Bezug zur Gerichtsstandsfrage macht;

- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einigten, an dem die Tathandlung vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;

- die Beschwerde somit ohnehin offensichtlich als unbegründet abzuweisen ist;

- unter diesen Umständen davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);

- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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