Beschluss vom 12. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BG.2018.3, BG.2018.7
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren (ST.13.04743) gegen A. wegen Betrugs. Der Kanton Bern ersuchte den Kanton Solothurn in der Folge um die Übernahme folgender Verfahren: Mit Gerichtsstandsanfrage vom 25. Februar 2014 ersuchte er um Übernahme seiner Strafverfahren gegen A. wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Unternehmung B. (GGS 14 257). Sodann ersuchte die Berner Anfrage vom 3. März 2014 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. wegen übler Nachrede (GGS 14 289). Am 28. Mai 2014 ersuchte der Kanton Bern weiter um Übernahme seines Verfahrens GGS 14 676 gegen A. wegen Betruges zum Nachteil der Unternehmung C. (Vorwurf: Abrechnung fiktiver Dacharbeiten). Mit Anfrage vom 18. Juli 2014 wurde der Kanton Solothurn alsdann um Übernahme des Strafverfahrens GGS 14 905 gegen A. wegen Betruges ersucht (Vorwurf: Abrechnung fiktiver Dacharbeiten zum Nachteil der Unternehmung D.). Der Kanton Solothurn anerkannte am 4. und 8. August 2014 seine Zuständigkeit, da die ersten Ermittlungen durch seine Behörden erfolgten. Die Anerkennungen der Gerichtsstände und damit Übernahme der Berner Verfahren GGS 14 257, GGS 14 289, GGS 14 676 und GGS 14 905 wurden A. mitgeteilt (BG.2018.7 Gerichtsstandsakten). Am 29. April 2015 übernahm der Kanton Solothurn das Verfahren V141009 217 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A. wegen Betruges (Vorwurf fiktiver Rechnungen an eine Immobilienfirma). Nach der Anfrage des Kantons Zürich vom 25. Januar 2016 übernahm der Kanton Solothurn am 2. Februar 2016 auch das Verfahren E-5/2015/10028501 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. wegen Betruges. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom 15. August 2016 betraf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Verfahren GGS 16 955); der Kanton Solothurn anerkannte hierfür seine Zuständigkeit am 29. August 2016. Bezüglich seines Verfahrens B-5/2017/10026761 gegen A. wegen Betruges und Urkundenfälschung stellte sich der Kanton Zürich mit Abtretungsverfügung vom 3. Januar 2018 auf den Standpunkt, dass der Kanton Solothurn seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Auf Anfrage des Kantons Bern vom 24. Januar 2018 (GGS 18 115) anerkannte der Kanton Solothurn am 1. Februar 2018 seine Zuständigkeit bezüglich A. vorgeworfener Konkursdelikte sowie Unterlassung der Buchführung (BG.2018.7 Gerichtsstandsakten).
B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte am 8. September 2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "StA Solothurn") um Übernahme des Strafverfahrens GGS 17 1275 gegen A. wegen
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Betruges (Art. 146 StGB). A. wird im Kanton Bern vorgeworfen, zwischen dem 20. Juni 2016 und dem 10. April 2017 in fünf Fällen Rechnungen für Dachdecker-Leistungen gestellt zu haben, ohne dass diese durch seine Firma zuvor ansatzweise ausgeführt worden seien. Der Kanton Bern wies unter Beilage eines Strafregister-Auszuges darauf hin, dass der Kanton Solothurn bereits seit 9. Januar 2014 mehrere Verfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung und Betruges führt (BG.2018.3 Gerichtsstandsakten). Am 2. Februar 2018 ersuchte der Kanton Bern weiter um Übernahme seines Verfahrens GGS 18 175 gegen A. wegen Betruges (Vorwurf: Verrechnung von Dachinstallationen ohne Auftrag; BG.2018.7 Gerichtsstandsakten). Die StA Solothurn übernahm die Strafverfahren des Kantons Bern gegen A. und zwar das Strafverfahren GGS 17 1275 wegen Betruges mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (BG.2018.3 act. 1.1) und das Strafverfahren GGS 18 175 wegen Betruges mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (BG.2018.7 act. 1.1). Die Anerkennung des Gerichtsstandes wurde in beiden Fällen damit begründet, dass die ersten Ermittlungen wegen Betruges und Urkundenfälschung im Kanton Solothurn erfolgten und daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO die Solothurner Behörden zuständig seien. Die Anerkennungen wurden auch A. zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer begründeten Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes.
C. A. persönlich reichte am 5. Februar 2018 Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstands vom 23. Januar 2018 ein (GGS 17 1275; BG.2018.3 act. 1). Er beantragt darin, die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern sei vollumfänglich abzuweisen und das Verfahren derjenigen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, welche Befragungen durchgeführt habe. Er führt weiter sinngemäss aus, sein rechtliches Gehör sei mit der Anerkennung des Gerichtsstandes verletzt worden und die beteiligten Staatsanwaltschaften hätten von Amtes wegen die Einhaltung der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen zu prüfen. Die StA Solothurn habe nachzuweisen, dass sie Befragungen in dieser Sache durchgeführt habe. Am 20. Februar 2018 reichte A. persönlich Beschwerde ein gegen die Anerkennung des Gerichtsstands vom 5. Februar 2018 durch den Kanton Solothurn (GGS 18 175; BG.2018.7 act. 1). Er beantragt, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren und das Strafverfahren sei am Ort der gelegenen Sache (Stadt Zürich) durchzuführen. Auch habe die Verfahrensbeteiligte Wohnsitz in Z./ZH. Die beteiligten Staatsanwaltschaften hätten von Amtes wegen die Einhaltung der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen nachzuweisen.
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D. Das Gericht ersuchte den Kanton Solothurn um Einreichung der Akten des Gerichtsstandsverfahrens (BG.2018.3 und 7 act. 2). Der Kanton Solothurn reichte die Akten am 12. Februar (BG.2018.3) und 26. Februar 2018 (BG.2018.7) ein, was den anderen Verfahrensparteien am 28. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (BG.2018.3 und 7 act. 3, 4).
E. Mit Eingabe vom 8. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass und wie er durch den Staatsapparat verfolgt werde (BG.2018.3 und 7 act. 5, 5.1). Die Eingabe wurde den übrigen Verfahrensparteien am 21. März 2018 zur Kenntnis gebracht (BG.2018.7 act. 7). Der Beschwerdeführer rügte mit Eingabe vom 20. April 2018 an die StA Solothurn, dass sie während des Gerichtsstandsverfahrens Verfügungen erlassen habe, obwohl die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zustehe (BG.2018.3 act. 6, 7; BG.2018.7 act. 8, 9 Kopien an das Gericht). Der Beschwerdeführer brachte die Rüge in seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 erneut vor (BG.2018.3 act. 8 Schreiben adressiert an die StA Solothurn).
F. Die StA Solothurn ernannte für ihre Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 Rechtsanwalt F. zum amtlichen Verteidiger von A. (BG.2018.3 act. 8.1). A. persönlich stellte mit Eingabe vom 4. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Ausstandsbegehren gegen die mit seiner Strafsache befassten Untersuchungsbeamten der StA Solothurn (UZ.2018.42). Das Begehren war im Wesentlichen damit begründet, dass Verfahrenshandlungen während des Gerichtsstandsverfahrens unzulässig seien. Ausserdem sei er noch nicht einvernommen worden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts leitete die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.
G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die vorliegenden Verfahren BB.2018.3 und BB.2018.7 betreffen die gleichen Parteien und inhaltlich die gleichen Fragestellungen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren BB.2018.3 und BB.2018.7 zu vereinigen. 2. 2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, kann offen bleiben. Der juristisch nicht gewandte Beschwerdeführer handelte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung vom 23. Januar 2018 gemäss, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde einzutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer anzuhören (vgl. seine Rügen in BG.2018.3 und 7, je act. 1). Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO zur Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zu den Gerichtsstandsverfügungen äussern, wodurch die Gehörsverletzung geheilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwägung 4). 2.3 Bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen: Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Entgegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.). 3.2 Sowohl bei den übernommen Berner Verfahren als auch beim Solothurner Verfahren geht es um Betrug (Art. 146 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Der Kanton Solothurn eröffnete sein Verfahren am 11. Dezember 2013. Es wurde am 9. Januar 2014 im Strafregister eingetragen (Auszug vom 21. Januar 2016, Urk. in BG.2018.7). Das Strafverfahren im Kanton Solothurn wurde damit klar vor den Berner Verfahren GGS 17 1275 und GGS 18 175 eröffnet. Diese betreffen Handlungen aus den Jahren 2016 und 2017. Damit werden die beiden übernommenen Berner Verfahren GGS 17 1275 und GGS 18 175 im Kanton Solothurn am ordentlichen Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen geführt (Art. 34 Abs. 1 StPO, sog. forum praeventionis). 3.3 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige litera C), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder soweit erkennbar seine persönlichen Verhältnisse rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. 3.4 Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Übernahmeverfügungen der StA Solothurn vom 23. Januar 2018 sowie 5. Februar 2018 offensichtlich fehl. Die Beschwerden sind somit abzuweisen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. obige Erwägung 2.2) wird bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen sein. Die Staatsanwaltschaft Solothurn gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2018 einen amtlicher Verteidiger bei. Der vorliegende Beschluss ist daher auch diesem zu eröffnen.
4. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen gemäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BG.2018.3 und BG.2018.7 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Rechtsanwalt F., unter Beilage von Kopien der act. 1 und 1.1 - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, unter separater Rücksendung der Verfahrensakten - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.