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Bundesstrafgericht 01.02.2018 BG.2017.38

1 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,567 parole·~18 min·5

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Testo integrale

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ST. GALLEN,

2. KANTON SOLOTHURN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BG.2017.38, BP.2017.84

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend "StA SO") führte ein Sammelverfahren wegen zahlreicher Ladendiebstähle in verschiedenen Kantonen, das u.a. in einer Strafanzeige vom 2. Dezember 2017 gegen 18 Beschuldigte, insbesondere A. und B., mündete. Demnach soll A. in der Zeit von Anfang November 2016 bis 5. April 2017 B. und andere in die Schweiz in die Umgebung seines Domizils geholt, ihnen Übernachtungsmöglichkeiten, Fahrzeuge, SIM-Karten etc. beschafft und ihnen Anweisungen zu den Ladendiebstählen gegeben haben. In der Folge seien von den Beschuldigten, u.a. B., in unterschiedlicher Zusammensetzung in der Zeit von spätestens 11. November 2016 bis 3. April 2017 mindestens 49 Ladendiebstähle in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Solothurn und Zürich verübt worden. Dabei seien total ca. 4'000 Artikel, davon mehrheitlich Parfum, Rasierapparate/-klingen, Kosmetik-/Körperpflegeprodukte/-geräte, Alkoholflaschen oder Esswaren wie Fleisch und Käse im Wert von ca. Fr. 110'000.– gestohlen worden. Nach den Ladendiebstählen habe A. mit Beteiligung anderer Beschuldigter den Ladendieben die gestohlene Ware abgekauft und sie gelagert. Danach hätten A. und B. mit Beteiligung anderer Beschuldigter das Deliktsgut an weitere Beschuldigte und unbekannte Personen verkauft. Beim Verkauf habe A. noch entsprechende Warenquittungen gefälscht (act. 4.1, 6.2).

B. Das Untersuchungsamt Gossau der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "UA Gossau"), das ein Verfahren gegen B. wegen Verdachts auf banden- und gewerbsmässigen Diebstahls führt, übernahm am 8. Dezember 2017 das von der StA SO geführte Verfahren gegen sechs Beschuldigte, insbesondere A. und B. Den sechs Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Ladendiebstähle als organisierte Bande und entsprechend als Mittäter begangen zu haben (act. 1.3).

C. Am 15. Dezember 2017 teilte A. dem UA Gossau mit, dass er mit der Übernahme des gegen ihn geführten Verfahrens nicht einverstanden sei, und begehrte, die Strafakten seien an die StA SO zu überweisen, eventualiter sei das gegen ihn geführte Verfahren von den übrigen Mitbeschuldigten abzutrennen und an die StA SO zu überweisen (act. 1.4).

D. Das UA Gossau wies die Begehren von A. am 20. Dezember 2017 sinngemäss ab (act. 1.5).

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E. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2017 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 8. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Das Strafverfahren sei an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand.

4. U.K.u.E.F."

Sinngemäss beantragt er in prozessualer Hinsicht, es seien die Strafakten beizuziehen.

F. Die Stellvertretende Oberstaatsanwältin der StA SO beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 3). Der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des UA Gossau beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 die Ablehnung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurden die Beschwerdeantworten A. zur Kenntnis gebracht und das UA Gossau aufgefordert, einen Auszug aus den Akten des gegen A. geführten Verfahrens einzureichen (act. 5). Am 12. Januar 2018 reichte das UA Gossau den Schlussbericht der Polizei des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2017 und diverse Einvernahmeprotokolle von A. und von B. ein (act. 6), was A. mit Schreiben vom 15. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

H. Am 18. Januar 2018 reichte A. innert der ihm erstreckten Frist das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (BP.2017.84, act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO über den Gerichtsstand des gegen den Beschwerdeführer in Anwendung der Art. 33 und 34 StPO geeinigt (act. 1, 1.3, 1.5, 3, 4), mithin keinen abweichenden Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart. Die darauf erlassene und vorliegend einzig angefochtene Übernahmeverfügung vom 8. Dezember 2017 ging beim Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 ein (act. 1.3). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.28 vom 16. November 2017 E. 2.1; BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1; BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.1; je m.w.H.).

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2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was den Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2; BG.2017.28 vom 16. November 2017 E. 2.2; BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

3. 3.1 Das UA Gossau legt B. diverse Ladendiebstähle zur Last, wobei die erste Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Anzeige eines Ladendiebstahls am 11. November 2016 in Z. im Zuständigkeitsgebiet des UA Gossau vorgenommen worden sei. Die weiteren Beschuldigten werden verdächtigt, entweder in übergeordneter Rolle die Ladendiebstähle organisiert und das Deliktsgut verkauft (A.), die Ladendiebstähle zusammen mit B. begangen oder bei der Organisation der Ladendiebstähle und beim Verkauf des Deliktsguts mitgewirkt zu haben. Der Tatvorwurf lautet auf bandenmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB, gewerbsmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB und Hehlerei i.S.v. Art. 160 StGB (act. 1.3, 1.5).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Ladendiebstahl in Z. (SG) vom 11. November 2016 könne nur eine Zuständigkeit des Beschwerdegegners 1 begründen, wenn der Diebstahl durch B. ebenfalls bereits in banden- und gewerbsmässiger Begehung begangen worden sei. Für die Annahme eines damals bereits banden- und gewerbsmässig begangenen Delikts liessen sich aber keine Hinweise, geschweige denn Beweise finden (act. 1 Begründung Ziff. 8). Vielmehr falle der erste Ladendiebstahl, für den die Begehung durch mehrere Beschuldigte nachgewiesen werden könne, auf den 5. Dezember 2017 (recte: 2016) in Y. (SO) (act. 1 Begründung Ziff. 10, 13).

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3.3 Unbestritten ist unter den Parteien die Qualifikation der in der Zeitspanne vom 5. Dezember 2016 bis 3. April 2017 verübten Ladendiebstähle als bandenmässiger Diebstahl. Von den dem Beschwerdeführer und anderen Mittätern zur Last gelegten ist sie die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat und damit gerichtsstandsrelevant. Umstritten ist, ob bereits der Ladendiebstahl vom 11. November 2016 in Z. (SG) als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat.

3.3.1 Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 (act. 6.5) sagte dieser aus, B. habe mit weiteren Beschuldigten Ladendiebstähle verübt. Sie hätten ab November 2016 bis Februar 2017, mit Unterbrüchen, in einer Wohnung in X. (SO) gewohnt und seien überall tätig gewesen, in der ganzen Schweiz, in jedem Kanton (a.a.O., S. 3). Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2017 (act. 6.6) gab dieser an, im November 2016 auf der Baustelle gearbeitet zu haben. In dieser Zeit habe B. mit weiteren Beschuldigten Ladendiebstähle begangen (a.a.O., S. 3). Auf die Frage, ob an den Ladendiebstählen jeweils alle beteiligt gewesen seien, antwortete er, sie hätten die Diebstähle immer zusammen gemacht; manchmal hätten sie auch andere Personen mitgenommen (a.a.O., S. 4). Weiter habe er B. am 28. Oktober 2016 das erste Mal gesehen (a.a.O., S. 11). Er sei nicht der einzige Käufer von B. während dieser Zeitperiode [11. März 2017 bis 5. April 2017] gewesen; es gebe auch andere Käufer in der Zeitperiode von November 2016 bis März 2017, seit dem B. in der Schweiz sei (a.a.O., S. 15). Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 (act. 6.9) wurde diesem vorgehalten, dass gemäss weiteren vorliegenden Aussagen und Bildern der Videoüberwachungen in den Ladengeschäften B. mit weiteren Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammensetzung in der Zeit von spätestens 11. November 2016 bis frühestens 23. Januar 2017 mindestens 26 Ladendiebstähle in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich verübt hätten (a.a.O., S. 8). Darauf gab der Beschwerdeführer an, B. habe bestimmt nicht nur 26 Diebstähle verübt, dies sei nur in einer einzigen Woche im Monat November 2016 gewesen. B. sei mit C. in die Schweiz gekommen. Diese seien aktiv mit Ladendiebstählen gewesen. Sie hätten gemeinsam, aus dem Verkauf des Deliktsgutes, er schätze im Monat November 2016, einen Seat Leon gekauft, zusammen hätten sie Ladendiebstähle verübt (a.a.O., S. 8). Auf den Vorhalt, er habe trotz seiner Anstellung für vier Wochen vom 7. November 2016 bis 11. Dezember 2016 und für eine Woche Mitte Februar 2017 unmittelbar vor und/oder nach den Tatzeiten der in jener Zeit begangenen Ladendiebstähle mit den nachweislich von ihm verwendeten Rufnummern viele Telefonverbindungen zu den Rufnummern geführt, welche von den Ladendieben nachweislich verwendet wurden, sagte er aus, sie hätten ihn nicht angerufen und

- 7 auch er habe sie nicht angerufen. In dieser Zeitspanne habe er nicht mit den Diebstählen zu tun. Wenn er vielleicht telefonische Kontakte mit ihnen gehabt habe, habe er sonst Telefon[at]e geführt, es müsse nicht unbedingt das Thema Ladendiebstahl gewesen sein (a.a.O., S. 10 f.). Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2017 (act. 6.10), konfrontiert mit dem Vorhalt, dass er gemäss mehreren vorliegenden Aussagen von B. die Ladendiebe beauftragt habe, all diese Ladendiebstähle seit November 2016 zu begehen, gab er an, die Sache von November Dezember [2016] sei die Sache von B., was er verkauft habe (a.a.O., S. 10). Auf den Vorhalt, aufgrund all der vorab aufgeführten Ermittlungserkenntnisse habe er die Ladendiebstähle von November 2016 bis zu seiner Festnahme am 5. April 2017 koordiniert, die gestohlenen Waren gekauft und weiter verkauft, erklärte er, er habe es nicht koordiniert, die Vorwürfe stimmten nicht; der Sachbearbeiter habe seine [des Beschwerdeführers] Märchen viel zu ernst genommen; es stimme, dass er gestohlene Ware gekauft und verkauft habe (a.a.O., S. 10).

3.3.2 Anlässlich der Einvernahme von B. vom 5. April 2017 (act. 6.12) sagte dieser aus, er sei 2016 im Oktober in der Schweiz gewesen (a.a.O., S. 3). Anlässlich der Einvernahme von B. vom 20. April 2017 (act. 6.13) gab dieser an, im Dezember 2016 Diebstähle im Auftrag des Beschwerdeführers verübt zu haben; über die ganze Zeitdauer, welche er hier [in der Schweiz] gewesen sei, habe er bereits schon Diebstähle im Auftrag des Beschwerdeführers verübt (a.a.O., S. 10). Ab Dezember [2016] bzw. Januar [2017] sei er für einen Monat weg gewesen, danach aber wieder hier hin [in die Schweiz] gekommen (a.a.O., S. 10, 14). Anlässlich der Einvernahme von B. vom 2. Mai 2017 (act. 6.14) wurde diesem vorgehalten, er sei am 11. Oktober 2016 beim Grenzübergang W. (SG) kontrolliert worden. Auf die Frage, ob er damals in die Schweiz eingereist sei, antwortete er, er wisse es nicht mehr, er könne sich nicht mehr genau erinnern; aber er sei einmal im Oktober oder November 2016 in die Schweiz gekommen (a.a.O., S. 2). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab er an, an dem erwähnten Tag, als er bei der Grenze kontrolliert worden sei, sei er in die Schweiz gekommen, aber nur für ein paar Stunden. Er sei später erneut in die Schweiz gereist, zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis gekommen sei (a.a.O., S. 6). Er habe eine Arbeitsstelle gesucht und nichts gefunden; sein Geld habe er aufgebraucht und dann angefangen zu stehlen. Seinen ersten Ladendiebstahl habe er ein paar Tage nach seiner Einreise in die Schweiz verübt (a.a.O., S. 13). Anlässlich der Einvernahme von B. vom 20. Juli 2017 (act. 6.19) wurde diesem der Vorhalt gemacht, gemäss den am Tatort gesicherten Daktyspuren (Fingerabdrücke) habe er den Ladendiebstahl vom 11. November 2016 in Z. (SG) begangen. Darauf gab er Folgendes zur Antwort: "Ich

- 8 entschuldige mich. Ich konnte das nicht verstehen mit den Fingerabdrücken. Also wenn ich dort etwas gestohlen hatte, Sie sagen man hat dort meine Fingerabdrücke gefunden?" Das wurde vom Sachbearbeiter bestätigt. Für den Diebstahl bzw. für das Öffnen von Verpackungen von Deliktsgut sei eine Schere benutzt worden. Ab dieser Schere seien die Fingerabdrücke von B. gesichert worden. Auf die Frage, was B. dazu sage, fuhr dieser fort: "Wenn die Polizei meint, ich hätte dort gestohlen, dann habe ich vielleicht dort gestohlen. Ich kann mich nicht mehr erinnern." Nach Vorlage eines Fotos des Tatorts und auf die Frage, ob er sich jetzt an den Diebstahl erinnern könne, sagte er: "Um ehrlich zu sein, nein. Da es im November war, kann ich mich eh nicht mehr erinnern. Es kann sein." Auf die Frage, welche Personen alle an diesem Ladendiebstahl beteiligt gewesen seien, gab er an: "Falls Sie weitere Photos haben, kann ich Ihnen sagen, wer dabei war. Ansonsten kann ich mich nicht mehr erinnern." Schliesslich wurde ihm erklärt, gemäss Strafanzeige habe sich der Tathergang wie folgt ereignet: Die Täterschaft habe im Verkaufsgeschäft eine Schere behändigt. Danach habe sie die Plastikboxen, in welchen jeweils die Parfums enthalten sind, auf der Unterseite aufgeschnitten und die Parfums daraus entfernt. Anschliessend habe sie die leeren Plastikboxen zusammen mit der Schere im Sportbekleidungsbereich unter einem Kleiderständer deponiert und das Verkaufsgeschäft mit den entwendeten Parfums verlassen. Auf die Frage, wer von den Mittätern sich wie genau daran beteiligt habe, sagte er: "Ja, das ist so. Es ist eine weitere Plastikbox um die Verpackung des Parfumes. Niemand hat eine bestimmte Rolle. Wenn man dort gestohlen hatte, und wenn Sie meinen, ich habe gestohlen, anerkenne ich die Tat." Ihm wurde weiter erklärt, dass ab der leeren Parfumverpackung, sowie aber der zurückgelassenen Schere daktyloskopische Spuren hätten gesichert werden können, welche ihm hätten zugeordnet werden können. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, antwortete er: "Wenn diese mir zugeordnet wurden, heisst das ich bin der Dieb" (a.a.O., S. 2 f.). Anlässlich der Einvernahme von B. vom 26. September 2017 (act. 6.24) bejahte dieser, dass er seit dem allerersten Ladendiebstahl vom mind. 11. November 2016 seine gestohlenen Waren an den Beschwerdeführer verkauft habe (a.a.O., S. 11).

3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, für die Annahme eines bereits am 11. November 2016 banden- und gewerbsmässig begangenen Delikts liessen sich keine Hinweise, geschweige denn Beweise finden, erweist sich als unbegründet. Allein schon aufgrund der vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie von B. und der unbestritten am Tatort in Z. (SG) gesicherten Spuren von B. liegt der Verdacht nahe, dass es sich beim Ladendiebstahl am 11. November 2016 in Z. (SG) um den ersten bandenmässigen Diebstahl handelt, der u.a. dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Ob

- 9 dieser den Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, ist für die Gerichtsstandsbestimmung unerheblich.

4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton St. Gallen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage bestehen konkrete Hinweise für eine bandenmässige und damit gerichtsstandrelevante Tatbegehung erstmals mit dem Ladendiebstahl am 11. November 2016 in Z., der als erstes im Kanton St. Gallen verfolgt wurde. Die ersten Verfolgungshandlungen gelten für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat somit als im Kanton St. Gallen vorgenommen. Ausserdem haben sich die beteiligten Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand geeinigt. Von einem zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften abgesprochenen Gerichtsstand wird auf Beschwerde hin nicht abgewichen, wenn im Kanton, der das Verfahren übernimmt, ein Anknüpfungspunkt besteht. Das ist hier mit dem Diebstahl in Z. (SG) der Fall. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung integraler unentgeltlicher Rechtspflege unter Beiordnung seines Vertreters als dessen (unentgeltlicher) Rechtsbeistand.

5.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).

5.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil

- 10 des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).

5.4 Angesichts des Umstands, dass offenkundig ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im Kanton St. Gallen besteht, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Kunz - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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