Skip to content

Bundesstrafgericht 05.09.2017 BG.2017.29

5 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·709 parole·~4 min·2

Riassunto

Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 5. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Gerichtsstandsverfügung (Art. 39 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.29

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juli 2017 das bisher von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Oberland gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführte Strafverfahren übernahm (act. 3);

- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. August 2017 eine Eingabe zugehen liess, mit welcher er «die Einsprache einleiten» möchte (act. 1);

- A. dabei sinngemäss die beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritt;

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 16. August 2017 darauf aufmerksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernahmeverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 4);

- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 28. August 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Stadt richte, gegebenenfalls er bis zu diesem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;

- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;

- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert

- 3 zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfügung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und weshalb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;

- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2017.29 — Bundesstrafgericht 05.09.2017 BG.2017.29 — Swissrulings