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Bundesstrafgericht 11.09.2017 BG.2017.19

11 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,966 parole·~15 min·2

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 11. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

3. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

4. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

5. CANTON DE VAUD, Ministère public central du canton de Vaud,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.19

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6. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

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Sachverhalt:

A. A., B. und C. wurden am 11. November 2016 in Schaan, Fürstentum Liechtenstein, nach einem versuchten Einbruchdiebstahl festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in Untersuchungshaft gesetzt. Gemäss Delikteverzeichnis vom 18. November 2016 folgten DNA-Hits von C. und/oder B. für insgesamt 28 Einbruchdiebstähle in den Kantonen Zürich, Freiburg, St. Gallen, Thurgau, Graubünden, Waadt und Schwyz (act. 1.2.1). A. sagte anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2016 durch die Landespolizei Fürstentum Liechtenstein u.a. aus, dass er auch in der Schweiz immer zusammen mit C. und B. Einbruchdiebstähle begangen habe, wobei er nicht in der Lage sei genau zu sagen, wo und in welchen Kantonen sie diese Einbruchdiebstähle begangen hätten, und auch zur Anzahl keine Angaben machen könne (act. 1.2.4 S. 27). Gemäss Delikteverzeichnis vom 13. Februar 2017 und Zwischenbericht vom 14. Februar 2017 der Kantonspolizei St. Gallen (Akten SG, ST.2015.43313, Dossier A) bzw. Bericht vom 22. Dezember 2016 der Kriminalpolizei Freiburg (act. 1.2.3; in: act. 1.5.3) werden A., B. und/oder C. derzeit mit insgesamt mindestens 37 Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht. Die zur Diskussion stehenden Einbruchdiebstähle verteilen sich wie folgt auf die betreffenden Kantone:

Zürich: 8 Freiburg: 4 St. Gallen: 14 Thurgau: 2 Graubünden: 3 Waadt: 2 Schwyz: 4

B. Mit Schreiben vom 20. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland alle sechs involvierten Staatsanwaltschaften formell um Verfahrensübernahme (act. 1.4.1), was von allen abgelehnt wurde (act. 1.4.2–1.4.7). Der zwischen dem 30. Mai 2017 und 27. Juni 2017 erfolgte abschliessende Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten führte zu keiner Einigung (act. 1.3.1–1.3.9).

C. Mit Gesuch vom 6. Juli 2017 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch einen Oberstaatsanwalt, es seien die Strafbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die

- 4 den drei beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

D. Mit Gesuchsantwort vom 11. August 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft Freiburg, vertreten durch die Stellvertretende Generalstaatsanwältin, der Antrag des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017 sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den drei Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 11). Das Untersuchungsamt Gossau der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt, die Staatsanwaltschaft Bischofszell, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, das Ministère public central des Kantons Waadt, vertreten durch einen Staatsanwalt und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, vertreten durch die Oberstaatsanwältin, beantragen (sinngemäss) Gutheissung des Antrags des Kantons Zürich (act. 3–6; act. 8). Mit Schreiben vom 14. August 2017 wurden die Gesuchsantworten den beteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, d.h. im Normalfall innert zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO analog; vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2), in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

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1.2 Vorab ist festzustellen, ob die beteiligten Behörden und deren Vertreter berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten.

1.2.1 In Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht vertritt den Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; LS 211.1]). Sie besteht aus Oberstaatsanwältinnen und -anwälten (§ 104 GOG/ZH).

Das vorliegende Gesuch des Kantons Zürich wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch einen Oberstaatsanwalt, eingereicht. Der Oberstaatsanwalt ist zur Vertretung des Kantons Zürich berechtigt.

1.2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist für den ganzen Kanton zuständig (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein Generalstaatsanwalt vor (Art. 67 Abs. 1 JG/FR). Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig, die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten (Art. 67 Abs. 2 lit. e JG/FR). Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren Aufgaben (Art. 68 JG/FR).

Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Freiburg wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, vertreten durch die Stellvertretende Generalstaatsanwältin, eingereicht. Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin ist zur Vertretung des Kantons Freiburg berechtigt.

1.2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt leitet ein Untersuchungsamt in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht (Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-StPO/SG). Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt vertritt den Kanton St. Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden und regelt den interkantonalen Gerichtsstand (Art. 24 Abs. 1 EG-StPO/SG).

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Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons St. Gallen wurde vom Untersuchungsamt Gossau, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt, eingereicht. Der Leitende Staatsanwalt ist zur Vertretung des Kantons St. Gallen berechtigt.

1.2.4 Im Kanton Thurgau behandelt die Generalstaatsanwaltschaft interkantonale sowie internationale Gerichtsstandskonflikte (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; RB 271.1]). Sie wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt geführt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZSRG/TG).

Angesichts dieser Zuständigkeitsordnung wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2017 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Thurgau wurde von der Staatsanwaltschaft Bischofszell, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, eingereicht. Aus dem Thurgauer Staatskalender 2017/2018 (abgeschlossen per 1. Juni 2017; https://www.tg.ch/publikationen/staatskalender.html/536) geht zwar hervor, dass der betreffende Oberstaatsanwalt auch stellvertretender Generalstaatsanwalt ist (a.a.O., S. 82), indes wurde die Gesuchsantwort weder im Namen der Generalstaatsanwaltschaft noch vom Unterzeichnenden als stellvertretender Generalstaatsanwalt eingereicht. Als Behörde ist der Staatsanwaltschaft Bischofszell die Legitimation abzusprechen. Im vorliegenden Fall ist – angesichts des Ausgangs des Verfahrens – ausnahmsweise davon abzusehen, dass der betreffende Oberstaatsanwalt seine Stellungnahme im Namen der Generalstaatsanwaltschaft und als stellvertretender Generalstaatsanwalt abgibt.

1.2.5 Im Kanton Graubünden ist die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt für Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten zuständig (Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO/GR; BR 350.100).

Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Graubünden wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, eingereicht. Der Erste Staatsanwalt ist zur Vertretung des Kantons Graubünden berechtigt.

1.2.6 Im Kanton Waadt ist das Ministère public central zuständige Behörde bei Gerichtsstandskonflikten; insbesondere vertritt es in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht die kantonalen Behörden (Art. 25 Abs. 2 Loi vaudoise du 19 mai 2009 sur le Ministère public [LMPu/VD; RSV 173.21]).

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Das Ministère public central wird vom Generalstaatsanwalt geleitet und besteht ausserdem aus einem oder mehreren stellvertretenden Generalstaatsanwälten und Staatsanwälten des Ministère public central (Art. 24 Abs. 1 LMPu/VD).

Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Waadt wurde vom Ministère public central des Kantons Waadt, vertreten durch einen Staatsanwalt des Ministère public central, eingereicht. Der Staatsanwalt ist zur Vertretung des Kantons Waadt berechtigt.

1.2.7 Im Kanton Schwyz regelt die Oberstaatsanwaltschaft den interkantonalen Gerichtsstand und vertritt die kantonale Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften der Bezirke in eidgenössischen Verfahren (§ 48 lit. e und lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; 231.110]). Die Oberstaatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung sowie dem weiteren Personal (§ 47 Abs. 1 JG/SZ).

Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Schwyz wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, vertreten durch die Oberstaatsanwältin, eingereicht. Die Oberstaatsanwältin ist zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt.

1.2.8 Nach dem Gesagten sind die beteiligten Behörden und deren Vertreter berechtigt, ihren Kanton im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten.

1.3 Sodann ist festzustellen, ob sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungsaustausch durchführten. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen wurde und sich nicht aussprach, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden (vgl. hierzu zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.18 vom 28. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.).

Gemäss Sacherhalt (vgl. vorn lit. A) kommen ernstlich in Frage die Kantone Zürich, Freiburg, St. Gallen, Thurgau, Graubünden, Waadt und Schwyz.

1.3.1 Der Kanton Zürich, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 30. Mai 2017 an den Generalstaatsanwalt des

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Kantons Freiburg (act. 1.3.1), mit Schreiben vom 13. Juni 2017 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen (act. 1.3.3) und mit Schreiben vom 21. Juni 2017 an die vier weiteren Kantone (act. 1.3.5) ab.

1.3.2 Der Kanton Freiburg, vertreten durch die Stellvertretende Generalstaatsanwältin, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 6. Juni 2017 ab (act. 1.3.2).

1.3.3 Der Kanton St. Gallen, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ab (act. 1.3.4).

1.3.4 Der Kanton Thurgau, vertreten durch die Stellvertretende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bischofszell, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 26. Juni 2017 ab (act. 1.3.8). Die Zuständigkeit der Stellvertretenden Oberstaatsanwältin ergibt sich weder aus dem Gesetz (vgl. hierzu vorn E. 1.2.4) noch aus den Akten. Der Kanton Thurgau ist allerdings auf dem Handeln seiner Behörden im Meinungsaustausch zu behaften (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.22 vom 30. Juni 2006, E. 1.2; BG.2006.20 vom 28. Juni 2006, E. 1.2; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4; KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 40 StPO N. 11 m.w.H.). Es wäre vorliegend ausserdem stossend, liesse man das Verfahren an diesem Umstand scheitern, zumal zahlreiche Kantone involviert und Gerichtsstandskonflikte rasch beizulegen sind.

1.3.5 Der Kanton Graubünden, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 27. Juni 2017 ab (act. 1.3.9).

1.3.6 Der Kanton Waadt, vertreten durch einen Staatsanwalt des Ministrère public central, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 27. Juni 2017 ab (act. 1.3.6).

1.3.7 Der Kanton Schwyz, vertreten durch die Oberstaatsanwältin, lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 27. Juni 2017 ab (act. 1.3.7).

1.3.8 Der durchgeführte Meinungsaustausch ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

1.4 Auf das im Übrigen frist- und formgerechte Gesuch ist einzutreten.

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2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.35 vom 2. Mai 2017, E. 3.1; BG.2016.38 vom 3. Januar 2017, E. 2.1; BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.1; BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016, E. 2.3).

3. Vorliegend bildet der A., B. und C. – aufgrund der Aktenlage berechtigt – vorgeworfene bandenmässige Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und damit die für den Gerichtsstand

- 10 relevante Tat. Nicht zu folgen ist den Parteien indes, wenn sie alle annehmen, die erste bandenmässige Tat sei im Kanton Freiburg begangen und angezeigt worden und entsprechend liege der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Freiburg (act. 1 S. 5 und S. 8; act. 3 S. 2; act. 4; act. 5 S. 2; act. 6 S. 2 sowie act. 1.3.8 S. 1 f.; act. 8 S. 1; act. 11 S. 2 f.). Bandenmässigkeit setzt den Zusammenschluss mindestens zweier Personen voraus (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Gemäss den eingangs angeführten Aktenstücken (vgl. vorn lit. A) liegen zu den zur Diskussion stehenden Einbruchdiebstählen bis zum 13. November 2015 keine gemeinsamen DNA-Hits der Beschuldigten vor. Aus den vorliegenden Aussagen der Beschuldigten ergibt sich nicht schlüssig, dass sie sich bereits davor zusammengefunden hätten, inskünftig zusammenzuwirken. Anzunehmen, die erste bandenmässige Begehung liege am 9. oder 12. September 2015 im Kanton Freiburg vor, weil sich B. und C. mutmasslich spätestens ab September 2015 gemeinsam in der Schweiz aufgehalten hätten, ist vorderhand eine Hypothese, auf welche sich die Beschwerdekammer bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht stützt. Ein bandenmässiges Vorgehen ist nach dem Gesagten vielmehr erst ab dem Einbruchdiebstahl in Thal SG vom 13. November 2015 anzunehmen, bei dem DNA-Hits für B. und C. vorliegen und für welchen der Strafantrag von der Kantonspolizei St. Gallen gleichentags entgegengenommen wurde (Akten SG, ST.2015.42489, Dossier S3). Mithin liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton St. Gallen.

4. Triftige Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen nicht vor (vgl. dazu TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1; je m.w.H.).

5. Demnach sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Ministère public central du canton de Vaud - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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