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Bundesstrafgericht 18.10.2016 BG.2016.30

18 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·623 parole·~3 min·2

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 18. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2016.30

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (evt. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), Beschimpfung und sexuelle Belästigungen eine Strafuntersuchung führte (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom 12. September 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 2);

- A. hierauf mit Beschwerde vom 26. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, er habe die vorgeworfenen Taten nicht begangen und verlange Akteneinsicht (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 27. September 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung richtet, nur Rügen gegen die Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tatvorwürfe vorgebracht werden können, und A. aufgefordert wurde, bis zum 10. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme richtet und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 3);

- er innerhalb der anberaumten Frist keine Begründung einreichte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- mit Schreiben des Gerichts vom 27. September 2016 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 10. Oktober 2016 gesetzt wurde, um eine Begründung zu seiner Beschwerde nachzureichen;

- der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, indem er zwar auf das Schreiben antwortete, dass er eine Beschwerde gegen die

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Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mache, jedoch keine Begründung nachreichte;

- auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft Kanton Basel-Stadt) anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde beantragen muss;

- aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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