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Bundesstrafgericht 26.10.2015 BG.2015.43

26 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,084 parole·~5 min·3

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 26. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN,

2. KANTON THURGAU, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.43

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Sachverhalt:

A. Die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn, St. Gallen und Thurgau führen Verfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. A. und B. sind darin verwickelt. Im Wesentlichen geht es um den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in Einfamilienhäuser und Geschäftsliegenschaften in einem Dutzend Fällen. Der Kanton Basel-Landschaft führt das Sammelverfahren. Strittig ist, welcher Kanton zur Strafuntersuchung berechtigt und verpflichtet ist.

B. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch fand zwischen dem 1. Mai und 5. Oktober 2015 statt. Im Meinungsaustausch sahen die Kantone Basel- Landschaft, Solothurn und Thurgau den Kanton St. Gallen als zuständig an; für der Kanton St. Gallen ist der Kanton Thurgau zuständig (Urk. in Mappe "Akten zum Gerichtsstand").

C. Der Kanton Basel-Landschaft gelangte am 15. Oktober 2015 ans Bundesstrafgericht. Er beantragt, der Kanton St. Gallen, eventualiter der Kanton Thurgau, sei für zuständig zu erklären (act. 1).

Der Kanton St. Gallen hält am 19. Oktober 2015, der Kanton Thurgau am 20. Oktober 2015 dafür, dass der andere Kanton zuständig sei (act. 3, 4). Die Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1). 2.2 Strittig ist der Gerichtsstand deshalb, weil das erste angezeigte Delikt in St. Gallen stattfand (Meldedatum 27.03.2015, Nr. 1 im Deliktsverzeichnis, versuchter Einbruchsdiebstahl), dort jedoch nur Spuren von A. und keine solchen von B. gefunden wurden. A. und B. hinterliessen Spuren beim Delikt im Kanton Thurgau (Meldedatum 29.03.2015, Nr. 2 im Deliktsverzeichnis, Einbruchsdiebstahl). Der Kanton St. Gallen schliesst daraus, dass eine bandenmässige Begehung erstmals im Kanton Thurgau aufgetreten sei, somit dort die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden und folglich der Kanton Thurgau zuständig sei (act. 3 S. 1). 2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden

- 4 hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 m.w.H.). 2.4 Der Kanton Basel-Landschaft hat die engen Verbindungen zwischen Taten und Tätern konzis und überzeugend ausgebreitet (act. 1 S. 4 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 4): A. und B. wurden dreimal gemeinsam polizeilich kontrolliert, bei zwei Delikten wurden Spuren von A. und B. gefunden, beim dritten Delikt wurden sie in flagranti zusammen erwischt. Der Kanton Waadt verurteilte sie mit Strafbefehl vom 9. April 2015 wegen Einbruchdiebstahls als Mittäter. Bei sämtlichen Einbruchdiebstählen wurden Spuren von A. gefunden. Die Deliktsserie geschah innert kurzer Zeit (vom 27. März 2015 bis 17. Juni 2015) und zwischen den Delikten Nr. 1 und Nr. 2 liegt lediglich ein Tag. Weitere Indizien sind, dass zunächst beide ausführten, sie seien seit rund drei Monaten gemeinsam im Schengenraum unterwegs. Sodann wurden bei B. Einweghandschuhe aufgefunden, was erklären mag, warum er nur wenige Spuren hinterliess. 2.5 Damit besteht nach dem Grundsatz von in dubio pro duriore der Tatverdacht, dass auch das Delikt Nr. 1 von A. und B. gemeinsam verübt wurde, und dass schon in St. Gallen von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist (vgl. oben Erwägung 2.3). Damit liegt der Gerichtsstand der schwersten Tat (Art. 34 Abs. 1 StPO) im Kanton St. Gallen. Folglich ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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