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Bundesstrafgericht 12.06.2015 BG.2015.21

12 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·655 parole·~3 min·1

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 12. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.21

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2015 das bisher von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A. wegen des Verdachts des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie weiterer Delikte geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.1);

- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. Mai 2015 (Postaufgabe 15. Mai 2015) eine als «Einsprache» bezeichnete Eingabe zugehen liess (act. 1);

- A. dabei sinngemäss geltend machte, dass zu Unrecht gegen ihn ermittelt würde;

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. Mai 2015 darauf aufmerksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernahmeverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 2);

- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 29. Mai 2015 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft richte, bejahendenfalls er bis zu diesem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;

- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;

- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfügung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und weshalb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;

- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- vorliegend mangels nennenswertem Aufwand keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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