Beschluss vom 28. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON LUZERN, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2015.2
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. Dezember 2014, kurz vor 17.30 Uhr, in Z. (SZ), eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz einen Personenwagen kontrollierte, in dem sich A., B. und C. befanden;
- bei der Durchsuchung des Fahrzeuges ein Geissfuss und verschiedene Gegenstände verdächtiger Art aufgefunden wurden; B. im Ripol durch die Luzerner Polizei wegen eines Einbruchdiebstahls zur Verhaftung ausgeschrieben war; in der Folge gegen A. wegen des Verdachts auf Einbruchsdelikte Ermittlungen getätigt wurden und er noch am 8. Dezember 2014, 19.15 Uhr, einvernommen wurde;
- noch am selben Abend am Wohnort von A. in Y. (LU) von 21.50 Uhr bis 22.25 Uhr eine Hausdurchsuchung rechtshilfeweise durch die Luzerner Polizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Schwyz durchgeführt wurde; im Zimmer von A. ein Revolver und eine Pistole aufgefunden wurden; betreffend den Revolver Abklärungen vorgenommen wurden und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz separat rapportiert wurde;
- davon ausgehend die Staatsanwaltschaft Innerschwyz auf entsprechende Gerichtsstandsanfrage hin mit Übernahmeverfügung vom 8. Januar 2015 das von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen geführte Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StPO damit begründete, dass bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. wegen versuchten Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2014 in Z. (SZ), hängig sei und in ihrem Zuständigkeitsgebiet die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien (act. 1.1);
- gegen die obgenannte Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- A. in seiner Beschwerde geltend macht, er sei krank und nicht immer in der Lage, nach Schwyz zu gehen; er wohne auch seit ca. 30 Jahren in Luzern und Umgebung; die Behörden dort ihn auch kennen würden; er den Waffenerwerbsschein schliesslich dort ausgefüllt habe, weshalb er froh wäre, wenn das Verfahren in Emmen weitergeführt würde (act. 1);
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- mit Schreiben vom 20. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Verfahrensakten angefordert wurden (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- den betreffenden Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Schwyz zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (s.o.); angesichts der gleichen Strafdrohung sich die verfügte Übernahme des in Luzern geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz demnach zurecht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- die vom Beschwerdeführer im Einzelnen genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden; solche Gründe auch anhand der Akten nicht ersichtlich sind;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
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- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.