Beschluss vom 4. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Thétaz, Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BERN,
2. KANTON WALLIS, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2015.13
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Dr. med. B. in der Klinik C. in Bern A. am 9. September 2009 am Knie operierte;
- A. bei der FMH ein aussergerichtliches Gutachten über die Operation von Dr. med. B. in Auftrag gab (s. act. 1.1);
- gestützt auf das betreffende Gutachten vom 1. April 2014 A. am 30. August 2014 Strafklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis einreichte und sich als Privatklägerin konstituierte (act. 1.2);
- in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die betreffenden Strafverfahrensakten zur Prüfung des Gerichtsstands zukommen liess (s. act. 1.4, 1.6, 1.7 f.);
- davon ausgehend die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns mit Übernahmeverfügung vom 29. Januar 2015 das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis geführte Strafverfahren gegen Dr. med. B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB übernahm (act. 1.7 f.);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO damit begründete, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Behandlungsfehler anlässlich der Operation am 9. September 2009 in der Klinik B. in Bern und damit in ihrem Zuständigkeitsgebiet stattgefunden habe (act. 1.7 f.);
- die Übernahmeverfügung vom 29. Januar 2015 A. auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zugestellt wurde (act. 1.7);
- gegen die obgenannte Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom 2. März 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 StGB in ihrer Beschwerde geltend macht, die fahrlässige schwere Körperverletzung sei zwar in Bern, am Ort der Operation, erfolgt, deren Folgen würden sich aber an ihrem Wohnort im Wallis verwirklichen;
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- weiter zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der im Gutachten festgestellten Schmerzen es für sie zudem nicht zumutbar sei, sich jeweils nach Bern zu begeben; sie sodann auch nicht Deutsch spreche, was bei einem auf Deutsch geführten Strafverfahren in Bern im Unterschied zum Strafverfahren im Wallis zu Übersetzungskosten führen würde (act. 1 S. 5);
- sie in einem zweiten Punkt die fehlende Eröffnung der Übernahmeverfügung rügt (act. 1 S. 6);
- sie in einem letzten Punkt nicht bestreitet, dass es zu einem Meinungsaustausch zur Frage des Gerichtsstands gekommen sei; sie aber vorbringt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis im Verlaufe des Gerichtsstandsverfahrens des Dossiers entledigt habe (act. 1 S. 6); sie zum Schluss kommt, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei nicht legitimiert gewesen, selbständig einen Entscheid über den Gerichtsstand zu fällen (act. 1 S. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichtsständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, N. 448); Erfolgsort nur dann Gerichtsstand ist, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liegt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO);
- die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist, sich demgegenüber auf den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (Art. 3 Abs. 1 StGB) bezieht; die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm für die Festlegung des Gerichtsstandes daher nur von mittelbarer Bedeutung ist (BGE 120 IV 151);
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- entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus den Akten hervor geht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns einverstanden war (act. 1.6);
- den Akten zu entnehmen ist, dass der Dr. med. B. vorgeworfene Behandlungsfehler im Kanton Bern erfolgte; sich die verfügte Übernahme des im Kanton Wallis geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern demnach zurecht auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- die Beschwerdeführerin nicht die beschuldigte Person ist und die von ihr im Einzelnen genannten Umstände keinen ausreichenden triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden;
- entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin die zunächst unterbliebene Eröffnung und nachträglich erfolgte Zustellung der Übernahmeverfügung nicht zu deren Aufhebung führt;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 4. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Samuel Thétaz - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.