Beschluss vom 19. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studhalter, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2014.39
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Übernahmeverfügung vom 17. Dezember 2014 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Verfahren wegen Sachentziehung, Unterdrückung von Urkunden, falsches ärztliches Zeugnis und Verletzung des Berufsgeheimnisses übernahm (act. 1.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Februar 2015) zurückzieht (act. 7);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 386);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Studhalter - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.