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Bundesstrafgericht 19.02.2015 BG.2014.39

19 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·404 parole·~2 min·1

Riassunto

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde.;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde.;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde.;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde.

Testo integrale

Beschluss vom 19. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studhalter, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.39

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Übernahmeverfügung vom 17. Dezember 2014 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Verfahren wegen Sachentziehung, Unterdrückung von Urkunden, falsches ärztliches Zeugnis und Verletzung des Berufsgeheimnisses übernahm (act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Februar 2015) zurückzieht (act. 7);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 386);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philipp Studhalter - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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