Beschluss vom 21. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,
2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT,
3. KANTON FREIBURG, STAATSANWALT- SCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2013.34 + BP.2013.82
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führte auf Strafantrag von B. vom 18. April 2011 zunächst ein Strafverfahren (SA3 11 1735 32) gegen A. wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie übler Nachrede (s. act. 1.2 und Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 11). In der Folge führte sie auf Strafantrag von A. vom 23. Februar 2012 ein Strafverfahren (SA3 11 4536 32) gegen B. wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum führte auf Anzeige von A. vom 9. Oktober 2013 ein Strafverfahren (GGS 13 1285/ P 63) gegen Unbekannt wegen Beschimpfung (Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
B. Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern. Sie kam zum Schluss, dass der Kanton Luzern gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren wegen Beschimpfung zuständig sei (Register Nr. 4 zum Verfahren, Urk. 1).
C. Am 12. Dezember 2013 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Gerichtsstandsverfügung und übernahm das Verfahren wegen Beschimpfung. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass bei ihr ein Strafverfahren gegen B. hängig sei und die unbekannte Täterschaft möglicherweise Teilnehmerin an der eigentlich B. vorgeworfenen Beschimpfung sei (Register Nr. 4 zum Verfahren, Urk. 2). Noch am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Nichtanhandnahmeverfügung im übernommenen Strafverfahren (neu: SA3 13 5952 32) wegen Beschimpfung (Register Nr. 1 Entscheid, Urk. 19).
D. Gegen die Übernahmeverfügung vom 12. Dezember 2013 erhebt A. mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und stellt folgende Anträge:
"1. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 5952 32 / GGS 13 1285/P63 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern 2. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg 3. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 4. Es wird kostenlose Rechtspflege beantragt."
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E. Aufforderungsgemäss gingen am 14. Januar 2014 die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein (s. act. 3).
F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2014 orientierte der Beschwerdeführer über die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 12. Dezember 2013 und machte davon ausgehend ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. Abschliessend beantragte er "im Rahmen einer provisorischen Verfügung", dass das Verfahren zur sofortigen Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern überwiesen werde, da im Juli 2014 die absolute Verjährung drohe (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1). 1.2 Im Rahmen seines Strafantrags vom 9. Oktober 2013 gegen Unbekannt wegen Beschimpfung beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zusätzlich, das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern geführte Strafverfahren gegen B. sei in Bern weiterzuführen (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Dieser Antrag wäre grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als der mit dem Strafverfahren befassten Behörde zur richten bzw. weiterzuleiten gewesen. Im Rahmen der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in einem zweiten Punkt formell die Zuweisung desselben Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (s. hierzu nachfolgend Ziff. 3.6). Da dieses Strafverfahren seit 2012 im Kanton Luzern geführt wird, ist aber offensichtlich, dass beide (sich im Übrigen widersprechenden) Anträge auf Überweisung nicht unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erfolgt
- 4 sind. Unter diesen Umständen erwiese sich deren Weiterleitung als ein formalistischer Leerlauf, weshalb vorliegend darauf zu verzichten ist.
2. 2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO können sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörden beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. 2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, betrifft die angefochtene Übernahmeverfügung einen ordentlichen Gerichtsstand. Der Beschwerdeführer stellte sodann als Geschädigter Strafantrag. Er ist damit Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 StPO) und daher vorliegend zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täter oder der Täter. Mit Teilnehmer sind Anstifter und/oder Gehilfen, mit Täter sind Haupttäter gemeint. Die Hauptaussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit untergeordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-) Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013, E. 2.2). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht
- 5 erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, wenn eine Straftat von mehreren Mittätern verübt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Im Fall von mehreren Delikten von verschiedenen Mittätern geht der Gerichtsstand der Tatmehrheit gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO demjenigen nach Art. 33 Abs. 2 StPO als lex specialis vor (SAMUEL MOSER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basel 2011, Art. 33 N. 13). 3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
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3.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Strafantrag wegen Beschimpfung Folgendes an: "Die B. hat in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 25. Januar 2012 nicht nur sich selber der gemeinschaftlichen Tatausführung bezichtigt, sondern auch glaubhaft eine nicht benannte dritte Person bezichtigt, die die eigentliche Tat i.e.S. (Abstellen eines grossen Müllsackes mit Effekten im 4. Stock im Gang vor meiner damaligen Wohnung in Z./Kanton Bern) alleine nach Anweisung begangen haben soll" (Register- Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass diese dritte Person zeitnah zu ermitteln sei, da B. alles Menschenmögliche probieren werde, um die Preisgabe der Mittäterschaft zu verhindern (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
3.4 Ausgehend von dem im Strafantrag geschilderten Sachverhalt steht gegenüber B. der Vorwurf der Mittäterschaft im Mittelpunkt. Der angebliche weitere Mittäter ist vorliegend nicht bekannt. Gegen B. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede (SA3 11 4536 32). Im Vergleich zur Beschimpfung sind diese Delikte mit der schwereren Strafe bedroht. Die Übernahme des Strafverfahrens wegen Beschimpfung erfolgte demnach im Einklang mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten einer beschuldigten Person die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers weicht die angefochtene Übernahmeverfügung nicht vom ordentlichen Gerichtsstand ab.
3.5 Gegen die Übernahmeverfügung bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede sei zu Unrecht im Kanton Luzern hängig. Der Handlungsort liege in Y., Kanton Freiburg. Dort sei die Strafanzeige unbestrittenermassen unterschrieben und zur Post gebracht worden (act. 1 S. 3). Ist die Anfechtung der Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde durch eine Partei nicht mehr zulässig, weil diese die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde nicht unverzüglich beantragt hat, so ist folgerichtig die Einrede der Unzuständigkeit verwirkt. Auf diese Rüge ist daher mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StPO nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig sind für die Frage des Gerichtsstands die vom Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern geltend gemachten Versäumnisse etc. massgeblich. Dies gilt auch für die übrigen Rügen des Beschwerdeführers.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Soweit die "Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwalt-
- 7 schaft des Kantons Freiburg" beantragt wird, beschlägt dieser Antrag nicht den Gegenstand der angefochtenen Übernahmeverfügung, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. 4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 4.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde zum Vornherein als aussichtslos. Infolgedessen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.